Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.sitz, bey der zunehmenden Erweiterung welche der Ur- Der Besitz der einzelnen Bürger welche ihr Recht 80) Häufig wird dies angedeutet bey den Agrimensoren. So
bey Siculus Flaccus p. 3. Nec tantum occupaverunt quod colere potuissent, sed quantum in spe colendi reservavere. Daher die agri occupatorii und arcifinales: die latifundia arcentium vicinos bey Plinius XVIII. c. 4. Auch Livius: Nec agros occupandi modum -- Patribus fore. VI. c. 37. Die Stelle aus Festus oben Anm. 471. Sibi sumere: Fragm. der Lex Thoria. Der entsprechende Ausdruck für das Ver- hältniß des Staats war Concession. Im Gesetz des Rullus waren vom verliehenen Eigenthum die Ausdrücke publico data, assignata gebraucht: von den Possessionen concessa. Cicero adv. Rull. III. c. 8. ſitz, bey der zunehmenden Erweiterung welche der Ur- Der Beſitz der einzelnen Buͤrger welche ihr Recht 80) Haͤufig wird dies angedeutet bey den Agrimenſoren. So
bey Siculus Flaccus p. 3. Nec tantum occupaverunt quod colere potuissent, sed quantum in spe colendi reservavere. Daher die agri occupatorii und arcifinales: die latifundia arcentium vicinos bey Plinius XVIII. c. 4. Auch Livius: Nec agros occupandi modum — Patribus fore. VI. c. 37. Die Stelle aus Feſtus oben Anm. 471. Sibi sumere: Fragm. der Lex Thoria. Der entſprechende Ausdruck fuͤr das Ver- haͤltniß des Staats war Conceſſion. Im Geſetz des Rullus waren vom verliehenen Eigenthum die Ausdruͤcke publico data, assignata gebraucht: von den Poſſeſſionen concessa. Cicero adv. Rull. III. c. 8. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0381" n="365"/> ſitz, bey der zunehmenden Erweiterung welche der Ur-<lb/> heber der Rogation als Folge derſelben verheiſſen durfte,<lb/> einer bedeutend großen Zahl den wirklichen Genuß zu<lb/> verſchaffen. Aber es waͤre widerſprechend geweſen un-<lb/> mittelbaren Antheil an dem Beſttz des Gemeinlands<lb/> uͤber den Umfang der Buͤrgergemeinde hinaus zu verlei-<lb/> hen; und wenn in der Geſchichte der gracchiſchen Un-<lb/> ruhen von den Italikern erwaͤhnt wird daß ihr Beſitz<lb/> in der Domaine bedroht war, ſo iſt dies entweder auf<lb/> zuruͤckgegebene Feldmarken zu beziehen, oder auf Be-<lb/> ſitzungen welche ſie durch Pachtung oder Kauf oder pre-<lb/> car von roͤmiſchen Buͤrgern empfangen hatten.</p><lb/> <p>Der Beſitz der einzelnen Buͤrger welche ihr Recht<lb/> an der Domaine ausuͤben konnten und wollten, begann,<lb/> nach vielfachen Zeugniſſen, durch Occupation, oder Be-<lb/> ſitznahme <note place="foot" n="80)">Haͤufig wird dies angedeutet bey den Agrimenſoren. So<lb/> bey Siculus Flaccus <hi rendition="#aq">p. 3. Nec tantum <hi rendition="#i">occupaverunt</hi> quod<lb/> colere potuissent, sed quantum in spe colendi reservavere.</hi><lb/> Daher die <hi rendition="#aq">agri occupatorii</hi> und <hi rendition="#aq">arcifinales:</hi> die <hi rendition="#aq">latifundia<lb/> arcentium vicinos</hi> bey Plinius <hi rendition="#aq">XVIII. c.</hi> 4. Auch Livius:<lb/><hi rendition="#aq">Nec agros <hi rendition="#i">occupandi</hi> modum — Patribus fore. VI. c.</hi> 37.<lb/> Die Stelle aus Feſtus oben Anm. 471. <hi rendition="#aq">Sibi sumere:</hi> Fragm.<lb/> der Lex Thoria. Der entſprechende Ausdruck fuͤr das Ver-<lb/> haͤltniß des Staats war Conceſſion. Im Geſetz des Rullus<lb/> waren vom verliehenen Eigenthum die Ausdruͤcke <hi rendition="#aq">publico<lb/> data, assignata</hi> gebraucht: von den Poſſeſſionen <hi rendition="#aq">concessa.</hi><lb/> Cicero <hi rendition="#aq">adv. Rull. III. c.</hi> 8.</note>, nicht durch beſtimmte Anweiſung und<lb/> Verleihung von Seiten des Staats. Eine Form aller-<lb/> dings muß dieſes Geſchaͤft gehabt haben. Nach Ap-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [365/0381]
ſitz, bey der zunehmenden Erweiterung welche der Ur-
heber der Rogation als Folge derſelben verheiſſen durfte,
einer bedeutend großen Zahl den wirklichen Genuß zu
verſchaffen. Aber es waͤre widerſprechend geweſen un-
mittelbaren Antheil an dem Beſttz des Gemeinlands
uͤber den Umfang der Buͤrgergemeinde hinaus zu verlei-
hen; und wenn in der Geſchichte der gracchiſchen Un-
ruhen von den Italikern erwaͤhnt wird daß ihr Beſitz
in der Domaine bedroht war, ſo iſt dies entweder auf
zuruͤckgegebene Feldmarken zu beziehen, oder auf Be-
ſitzungen welche ſie durch Pachtung oder Kauf oder pre-
car von roͤmiſchen Buͤrgern empfangen hatten.
Der Beſitz der einzelnen Buͤrger welche ihr Recht
an der Domaine ausuͤben konnten und wollten, begann,
nach vielfachen Zeugniſſen, durch Occupation, oder Be-
ſitznahme 80), nicht durch beſtimmte Anweiſung und
Verleihung von Seiten des Staats. Eine Form aller-
dings muß dieſes Geſchaͤft gehabt haben. Nach Ap-
80) Haͤufig wird dies angedeutet bey den Agrimenſoren. So
bey Siculus Flaccus p. 3. Nec tantum occupaverunt quod
colere potuissent, sed quantum in spe colendi reservavere.
Daher die agri occupatorii und arcifinales: die latifundia
arcentium vicinos bey Plinius XVIII. c. 4. Auch Livius:
Nec agros occupandi modum — Patribus fore. VI. c. 37.
Die Stelle aus Feſtus oben Anm. 471. Sibi sumere: Fragm.
der Lex Thoria. Der entſprechende Ausdruck fuͤr das Ver-
haͤltniß des Staats war Conceſſion. Im Geſetz des Rullus
waren vom verliehenen Eigenthum die Ausdruͤcke publico
data, assignata gebraucht: von den Poſſeſſionen concessa.
Cicero adv. Rull. III. c. 8.
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