Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.gemeinheit des Menschengeschlechts, und jeder mag es Die römische Nation benutzte ihr unermeßliches Eigen- noch übrigen ungetheilten Gemeinlande. -- Für den obi- gen Satz redet der Inhalt der l. 2. u. 4. D. de di- vis. rer. In dem Zeitalter der Juristen aus denen die Pan- decten gesammelt und nach denen die Institutionen ge- schrieben sind, kannte man freylich in Italien kaum ande- res Gemeingut des römischen Volks als Flüsse, Häfen, Straßen, Plätze u. s. w. 75) Die Verwechselung dieser Gegenstände und der Gemein- güter ist ein barbarischer, von Neueren begangener, Fehler. 76) Res universitatis.
gemeinheit des Menſchengeſchlechts, und jeder mag es Die roͤmiſche Nation benutzte ihr unermeßliches Eigen- noch uͤbrigen ungetheilten Gemeinlande. — Fuͤr den obi- gen Satz redet der Inhalt der l. 2. u. 4. D. de di- vis. rer. In dem Zeitalter der Juriſten aus denen die Pan- decten geſammelt und nach denen die Inſtitutionen ge- ſchrieben ſind, kannte man freylich in Italien kaum ande- res Gemeingut des roͤmiſchen Volks als Fluͤſſe, Haͤfen, Straßen, Plaͤtze u. ſ. w. 75) Die Verwechſelung dieſer Gegenſtaͤnde und der Gemein- guͤter iſt ein barbariſcher, von Neueren begangener, Fehler. 76) Res universitatis.
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gemeinheit des Menſchengeſchlechts, und jeder mag es
benutzen, ohne Ruͤckſicht welches Staats Buͤrger er
iſt 75): abſteigend beſitzen die in der Geſammtheit des
Staats enthaltenen Gemeinden, von den groͤßten bis
zur kleinſten, ihre Gemeinguͤter nach der Analogie der
Republik 76), welche ſie theils dem einzelnen Genoſſen
unmittelbar zur Benutzung uͤberlaſſen, theils, was bey
ihrer Lage und Eigenthuͤmlichkeit moͤglich iſt, in Erbzins
oder Pacht geben koͤnnen.
Die roͤmiſche Nation benutzte ihr unermeßliches Eigen-
thum ebenfalls auf verſchiedene Weiſen. Theils, ſofern
es Gegenſtaͤnde waren die keine unmittelbare Benutzung
fuͤr die Buͤrger zuließen, nur als Einnahme fuͤr den
Staat durch Verpachtung des Objekts ſelbſt, oder den
Verkauf einer Ertragsſteuer — dieſes bey den ihren ehe-
maligen Eigenthuͤmern als precarer Beſitz zuruͤckgegebe-
nen Feldmarken: theils beydes, zur Einnahme fuͤr den
Staat durch die Ertragsſteuer, und zur Benutzung fuͤr die
Buͤrger: theils zur Benutzung ohne Steuer. Die Benuz-
zung konnte bey einigen Gegenſtaͤnden, ihrer Natur nach,
74)
75) Die Verwechſelung dieſer Gegenſtaͤnde und der Gemein-
guͤter iſt ein barbariſcher, von Neueren begangener, Fehler.
76) Res universitatis.
74) noch uͤbrigen ungetheilten Gemeinlande. — Fuͤr den obi-
gen Satz redet der Inhalt der l. 2. u. 4. D. de di-
vis. rer. In dem Zeitalter der Juriſten aus denen die Pan-
decten geſammelt und nach denen die Inſtitutionen ge-
ſchrieben ſind, kannte man freylich in Italien kaum ande-
res Gemeingut des roͤmiſchen Volks als Fluͤſſe, Haͤfen,
Straßen, Plaͤtze u. ſ. w.
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