geworfen hatte, hinabgestürzt. Sein Haus ward ge- schleift, und, nach einer Sage 26), die Stätte mit zwey Hainen bepflanzt: nach einer andern 27) der Tempel der Juno Moneta, später auch die Münze, dort auf- geführt. Damals soll auch vom Volk verordnet seyn daß kein Patricier künftig auf der Burg wohnen dürfe: ein Beschluß der nach einer Erfahrung von hundert sechs und zwanzig Jahren sehr überflüssig gewesen zu seyn scheint wenn man diese feste Wohnung wegen An- lockung des Volks durch Wohlthätigkeit und Herablas- sung gefährlich hielt. Auch verordnete das Manlische Geschlecht durch einen Beschluß auf ewige Zeiten daß kein Patricier von ihnen den Vornahmen Marcus füh- ren solle, wie das Cla[n]dische einst den Nahmen Lucius für sich ausschließen mußte, weil z[ - 3 Zeichen fehlen]. ihrer Gentilen, die ihn führten, der eine wegen Mord, der andre we- gen Straßenraub verurtheilt waren.
M. Manlius ward im Jahr 371 hingerichtet. Nach seinem Tode vergingen drittehalb Jahrhunderte, in de- nen die jetzt bald befestigte Harmonie der Verfassung dem ehrgeizigen Bürger keine Verführung darbot sich am Staat zu versündigen; keine Gebrechen die auch eine gewaltsame Abhülfe als ein unvermeidliches Uebel er- scheinen lassen konnten. Auch Manlius Blut, wie sehr er sich verirrt haben mag, lag auf der Seele der Se- natoren; denn bey gerechter und menschlicher Verwal- tung wäre er nie gefährlich, bey billiger Würdigung
26) Die Rede pro domo. c. 38.
27) Livius VI. c. 10.
geworfen hatte, hinabgeſtuͤrzt. Sein Haus ward ge- ſchleift, und, nach einer Sage 26), die Staͤtte mit zwey Hainen bepflanzt: nach einer andern 27) der Tempel der Juno Moneta, ſpaͤter auch die Muͤnze, dort auf- gefuͤhrt. Damals ſoll auch vom Volk verordnet ſeyn daß kein Patricier kuͤnftig auf der Burg wohnen duͤrfe: ein Beſchluß der nach einer Erfahrung von hundert ſechs und zwanzig Jahren ſehr uͤberfluͤſſig geweſen zu ſeyn ſcheint wenn man dieſe feſte Wohnung wegen An- lockung des Volks durch Wohlthaͤtigkeit und Herablaſ- ſung gefaͤhrlich hielt. Auch verordnete das Manliſche Geſchlecht durch einen Beſchluß auf ewige Zeiten daß kein Patricier von ihnen den Vornahmen Marcus fuͤh- ren ſolle, wie das Cla[n]diſche einſt den Nahmen Lucius fuͤr ſich ausſchließen mußte, weil z[ – 3 Zeichen fehlen]. ihrer Gentilen, die ihn fuͤhrten, der eine wegen Mord, der andre we- gen Straßenraub verurtheilt waren.
M. Manlius ward im Jahr 371 hingerichtet. Nach ſeinem Tode vergingen drittehalb Jahrhunderte, in de- nen die jetzt bald befeſtigte Harmonie der Verfaſſung dem ehrgeizigen Buͤrger keine Verfuͤhrung darbot ſich am Staat zu verſuͤndigen; keine Gebrechen die auch eine gewaltſame Abhuͤlfe als ein unvermeidliches Uebel er- ſcheinen laſſen konnten. Auch Manlius Blut, wie ſehr er ſich verirrt haben mag, lag auf der Seele der Se- natoren; denn bey gerechter und menſchlicher Verwal- tung waͤre er nie gefaͤhrlich, bey billiger Wuͤrdigung
26) Die Rede pro domo. c. 38.
27) Livius VI. c. 10.
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geworfen hatte, hinabgeſtuͤrzt. Sein Haus ward ge-
ſchleift, und, nach einer Sage 26), die Staͤtte mit zwey
Hainen bepflanzt: nach einer andern 27) der Tempel
der Juno Moneta, ſpaͤter auch die Muͤnze, dort auf-
gefuͤhrt. Damals ſoll auch vom Volk verordnet ſeyn
daß kein Patricier kuͤnftig auf der Burg wohnen duͤrfe:
ein Beſchluß der nach einer Erfahrung von hundert
ſechs und zwanzig Jahren ſehr uͤberfluͤſſig geweſen zu
ſeyn ſcheint wenn man dieſe feſte Wohnung wegen An-
lockung des Volks durch Wohlthaͤtigkeit und Herablaſ-
ſung gefaͤhrlich hielt. Auch verordnete das Manliſche
Geſchlecht durch einen Beſchluß auf ewige Zeiten daß
kein Patricier von ihnen den Vornahmen Marcus fuͤh-
ren ſolle, wie das Clandiſche einſt den Nahmen Lucius
fuͤr ſich ausſchließen mußte, weil z___. ihrer Gentilen,
die ihn fuͤhrten, der eine wegen Mord, der andre we-
gen Straßenraub verurtheilt waren.
M. Manlius ward im Jahr 371 hingerichtet. Nach
ſeinem Tode vergingen drittehalb Jahrhunderte, in de-
nen die jetzt bald befeſtigte Harmonie der Verfaſſung
dem ehrgeizigen Buͤrger keine Verfuͤhrung darbot ſich am
Staat zu verſuͤndigen; keine Gebrechen die auch eine
gewaltſame Abhuͤlfe als ein unvermeidliches Uebel er-
ſcheinen laſſen konnten. Auch Manlius Blut, wie ſehr
er ſich verirrt haben mag, lag auf der Seele der Se-
natoren; denn bey gerechter und menſchlicher Verwal-
tung waͤre er nie gefaͤhrlich, bey billiger Wuͤrdigung
26) Die Rede pro domo. c. 38.
27) Livius VI. c. 10.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 330. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/346>, abgerufen am 23.11.2024.
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