Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.hört zu dem Ganzen jener Veränderungen welche, wahr- Bey der Verzeichnung des Senats hatten die Cen- usterous eiothesan dokimazein -- nun de proterous, plou- tinden gegenemenes upo tou timetou tes eklo- ges; seitdem das Vermögen Maaßstab ihrer Auswahl geworden ist. Sollte hier keine Causalverbindung bezeichnet werden, so hätte Polybius geschrieben genomenes: sie wer- den nach dem Vermögen ausgewählt. Erwähnt freylich wird der census equester bey Livius V. c. 7. aber das ist sichtbar falscher Gebrauch einer unpassen- den Redensart später Zeit: bey ritterlicher Geburt, der nicht nothwendig Reichthum entsprach, war es verdienstlich den Roßdienst auf eigne Kosten anzubieten, bey ritterlichem Vermögen nicht also. 4) Campanorum equites non desciverant. Livius VIII. c. 11. 5) Festus s. v. praeteriti Senatores.
hoͤrt zu dem Ganzen jener Veraͤnderungen welche, wahr- Bey der Verzeichnung des Senats hatten die Cen- ὑστέρους εἰώϑεσαν δοκιμάζειν — νῦν δὲ προτέρους, πλου- τίνδην γεγενημένης ὑπὸ τοῦ τιμητοῦ τῆς ἐκλο- γῆς; ſeitdem das Vermoͤgen Maaßſtab ihrer Auswahl geworden iſt. Sollte hier keine Cauſalverbindung bezeichnet werden, ſo haͤtte Polybius geſchrieben γενομένης: ſie wer- den nach dem Vermoͤgen ausgewaͤhlt. Erwaͤhnt freylich wird der census equester bey Livius V. c. 7. aber das iſt ſichtbar falſcher Gebrauch einer unpaſſen- den Redensart ſpaͤter Zeit: bey ritterlicher Geburt, der nicht nothwendig Reichthum entſprach, war es verdienſtlich den Roßdienſt auf eigne Koſten anzubieten, bey ritterlichem Vermoͤgen nicht alſo. 4) Campanorum equites non desciverant. Livius VIII. c. 11. 5) Feſtus s. v. præteriti Senatores.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0198" n="182"/> hoͤrt zu dem Ganzen jener Veraͤnderungen welche, wahr-<lb/> ſcheinlich bald nach dem Schluß des erſten puniſchen<lb/> Kriegs, die roͤmiſche Verfaſſung demokratiſch machten.<lb/> Jedes italiſche Volk hatte einen Adel, und dieſer ward<lb/> von den Roͤmern ihr Ritterſtand genannt <note place="foot" n="4)"><hi rendition="#aq">Campanorum equites non desciverant.</hi> Livius <hi rendition="#aq">VIII. c.</hi> 11.</note>. Ward einer<lb/> ganzen Gemeinde das vollkommne Buͤrgerrecht gewaͤhrt,<lb/> ſo war es natuͤrlich daß die Ritter des neuen Munici-<lb/> piums von den Cenſoren in die plebejiſchen Rittercentu-<lb/> rien aufgenommen wurden: wie dieſe urſpruͤnglich ohne<lb/> Zweifel aus edeln latiniſchen Geſchlechtern gebildet waren:<lb/> es konnte aber auch Auszeichnung des Einzelnen ſeyn.</p><lb/> <p>Bey der Verzeichnung des Senats hatten die Cen-<lb/> ſoren urſpruͤnglich volle Freyheit nach ihrem Wohlge-<lb/> fallen zu berufen und zu entfernen, weil es noch keine<lb/> Schande brachte uͤbergangen zu ſeyn <note place="foot" n="5)">Feſtus <hi rendition="#aq">s. v. præteriti Senatores.</hi></note>. Die Notation<lb/> des Conſulars P. Rufinus iſt die aͤlteſte dieſer Art von<lb/><note xml:id="note-0198" prev="#note-0197" place="foot" n="3)">ὑστέρους εἰώϑεσαν δοκιμάζειν — <hi rendition="#g">νῦν δὲ</hi> προτέρους, <hi rendition="#g">πλου-<lb/> τίνδην γεγενημένης ὑπὸ τοῦ τιμητοῦ τῆς ἐκλο-<lb/> γῆς; ſeitdem</hi> das Vermoͤgen Maaßſtab ihrer Auswahl<lb/> geworden iſt. Sollte hier keine Cauſalverbindung bezeichnet<lb/> werden, ſo haͤtte Polybius geſchrieben γενομένης: ſie wer-<lb/> den nach dem Vermoͤgen ausgewaͤhlt.<lb/> Erwaͤhnt freylich wird der <hi rendition="#aq">census equester</hi> bey Livius <hi rendition="#aq">V.<lb/> c.</hi> 7. aber das iſt ſichtbar falſcher Gebrauch einer unpaſſen-<lb/> den Redensart ſpaͤter Zeit: bey ritterlicher Geburt, der nicht<lb/> nothwendig Reichthum entſprach, war es verdienſtlich den<lb/> Roßdienſt auf eigne Koſten anzubieten, bey ritterlichem<lb/> Vermoͤgen nicht alſo.</note><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [182/0198]
hoͤrt zu dem Ganzen jener Veraͤnderungen welche, wahr-
ſcheinlich bald nach dem Schluß des erſten puniſchen
Kriegs, die roͤmiſche Verfaſſung demokratiſch machten.
Jedes italiſche Volk hatte einen Adel, und dieſer ward
von den Roͤmern ihr Ritterſtand genannt 4). Ward einer
ganzen Gemeinde das vollkommne Buͤrgerrecht gewaͤhrt,
ſo war es natuͤrlich daß die Ritter des neuen Munici-
piums von den Cenſoren in die plebejiſchen Rittercentu-
rien aufgenommen wurden: wie dieſe urſpruͤnglich ohne
Zweifel aus edeln latiniſchen Geſchlechtern gebildet waren:
es konnte aber auch Auszeichnung des Einzelnen ſeyn.
Bey der Verzeichnung des Senats hatten die Cen-
ſoren urſpruͤnglich volle Freyheit nach ihrem Wohlge-
fallen zu berufen und zu entfernen, weil es noch keine
Schande brachte uͤbergangen zu ſeyn 5). Die Notation
des Conſulars P. Rufinus iſt die aͤlteſte dieſer Art von
3)
4) Campanorum equites non desciverant. Livius VIII. c. 11.
5) Feſtus s. v. præteriti Senatores.
3) ὑστέρους εἰώϑεσαν δοκιμάζειν — νῦν δὲ προτέρους, πλου-
τίνδην γεγενημένης ὑπὸ τοῦ τιμητοῦ τῆς ἐκλο-
γῆς; ſeitdem das Vermoͤgen Maaßſtab ihrer Auswahl
geworden iſt. Sollte hier keine Cauſalverbindung bezeichnet
werden, ſo haͤtte Polybius geſchrieben γενομένης: ſie wer-
den nach dem Vermoͤgen ausgewaͤhlt.
Erwaͤhnt freylich wird der census equester bey Livius V.
c. 7. aber das iſt ſichtbar falſcher Gebrauch einer unpaſſen-
den Redensart ſpaͤter Zeit: bey ritterlicher Geburt, der nicht
nothwendig Reichthum entſprach, war es verdienſtlich den
Roßdienſt auf eigne Koſten anzubieten, bey ritterlichem
Vermoͤgen nicht alſo.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |