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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.

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der Plebejer behauptet. Diese List erklärt die Einwilli-
gung der Patricier in die neue Ordnung. War der erste
Sturm verrauscht, dann ließ sich unter begünstigenden
Umständen, bey nachgiebigeren Volkstribunen, wieder in
Kraft setzen, was nur nicht förmlich aufgegeben war.

Von nun an wechselten Consulat und das consulari-
sche Militartribunat: jedesmal verordnete der Senat ob
die eine oder die andre dieser Magistraturen erwählt wer-
den solle. Diese Frage, anfangs der Gegenstand heftiges
Partheystreits, ward allmählich beyden Ständen gleich-
gültig: den Plebejern mochte es fast tröstlicher seyn kein
Recht zu haben, als sich die Ausübung eines gewonnenen
unredlich immer aufs neue entreissen zu sehen. Den Pa-
triciern mißfiel es nicht in größerer Zahl die höchste Ge-
walt theilen zu können, sobald sie sich ihren Besitz aus-
schließlich sicherten, ja zuletzt hatten beyde Stände die
Vertheidigung des Consulats unter sich gewechselt. In
diesem ganzen Zeitraum finden sich mit der einzigen Aus-
nahme des Q. Antonius Merenda, im Jahr 333, nur
unbezweifelt patricische Nahmen in den Fasten.

Militartribunen mit consularischer Gewalt theilten
diese unvermindert, wenn ihr Amtsnahme nicht ganz
täuscht. Aber der äußere Glanz des Consulats war wohl
mehr als getheilt. Es wird bemerkt daß kein Militartri-
bun die Ehre des Triumphs genossen, obgleich viele von
ihnen Siege erfochten die ihrer werth gewesen 90): eine
Bemerkung welche mit Livius Erzählungen übereinstimmt,
und nichts zufälliges betrifft. Nie ward ein Consul Ober-

90) Zonaras VII. c. 19.

der Plebejer behauptet. Dieſe Liſt erklaͤrt die Einwilli-
gung der Patricier in die neue Ordnung. War der erſte
Sturm verrauſcht, dann ließ ſich unter beguͤnſtigenden
Umſtaͤnden, bey nachgiebigeren Volkstribunen, wieder in
Kraft ſetzen, was nur nicht foͤrmlich aufgegeben war.

Von nun an wechſelten Conſulat und das conſulari-
ſche Militartribunat: jedesmal verordnete der Senat ob
die eine oder die andre dieſer Magiſtraturen erwaͤhlt wer-
den ſolle. Dieſe Frage, anfangs der Gegenſtand heftiges
Partheyſtreits, ward allmaͤhlich beyden Staͤnden gleich-
guͤltig: den Plebejern mochte es faſt troͤſtlicher ſeyn kein
Recht zu haben, als ſich die Ausuͤbung eines gewonnenen
unredlich immer aufs neue entreiſſen zu ſehen. Den Pa-
triciern mißfiel es nicht in groͤßerer Zahl die hoͤchſte Ge-
walt theilen zu koͤnnen, ſobald ſie ſich ihren Beſitz aus-
ſchließlich ſicherten, ja zuletzt hatten beyde Staͤnde die
Vertheidigung des Conſulats unter ſich gewechſelt. In
dieſem ganzen Zeitraum finden ſich mit der einzigen Aus-
nahme des Q. Antonius Merenda, im Jahr 333, nur
unbezweifelt patriciſche Nahmen in den Faſten.

Militartribunen mit conſulariſcher Gewalt theilten
dieſe unvermindert, wenn ihr Amtsnahme nicht ganz
taͤuſcht. Aber der aͤußere Glanz des Conſulats war wohl
mehr als getheilt. Es wird bemerkt daß kein Militartri-
bun die Ehre des Triumphs genoſſen, obgleich viele von
ihnen Siege erfochten die ihrer werth geweſen 90): eine
Bemerkung welche mit Livius Erzaͤhlungen uͤbereinſtimmt,
und nichts zufaͤlliges betrifft. Nie ward ein Conſul Ober-

90) Zonaras VII. c. 19.
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[175/0191] der Plebejer behauptet. Dieſe Liſt erklaͤrt die Einwilli- gung der Patricier in die neue Ordnung. War der erſte Sturm verrauſcht, dann ließ ſich unter beguͤnſtigenden Umſtaͤnden, bey nachgiebigeren Volkstribunen, wieder in Kraft ſetzen, was nur nicht foͤrmlich aufgegeben war. Von nun an wechſelten Conſulat und das conſulari- ſche Militartribunat: jedesmal verordnete der Senat ob die eine oder die andre dieſer Magiſtraturen erwaͤhlt wer- den ſolle. Dieſe Frage, anfangs der Gegenſtand heftiges Partheyſtreits, ward allmaͤhlich beyden Staͤnden gleich- guͤltig: den Plebejern mochte es faſt troͤſtlicher ſeyn kein Recht zu haben, als ſich die Ausuͤbung eines gewonnenen unredlich immer aufs neue entreiſſen zu ſehen. Den Pa- triciern mißfiel es nicht in groͤßerer Zahl die hoͤchſte Ge- walt theilen zu koͤnnen, ſobald ſie ſich ihren Beſitz aus- ſchließlich ſicherten, ja zuletzt hatten beyde Staͤnde die Vertheidigung des Conſulats unter ſich gewechſelt. In dieſem ganzen Zeitraum finden ſich mit der einzigen Aus- nahme des Q. Antonius Merenda, im Jahr 333, nur unbezweifelt patriciſche Nahmen in den Faſten. Militartribunen mit conſulariſcher Gewalt theilten dieſe unvermindert, wenn ihr Amtsnahme nicht ganz taͤuſcht. Aber der aͤußere Glanz des Conſulats war wohl mehr als getheilt. Es wird bemerkt daß kein Militartri- bun die Ehre des Triumphs genoſſen, obgleich viele von ihnen Siege erfochten die ihrer werth geweſen 90): eine Bemerkung welche mit Livius Erzaͤhlungen uͤbereinſtimmt, und nichts zufaͤlliges betrifft. Nie ward ein Conſul Ober- 90) Zonaras VII. c. 19.

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Zitationshilfe: Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/191>, abgerufen am 04.05.2024.