Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812.recht, welches einer außer den Gränzen dieses Rechts Von den Etruskern ist es nicht zu bezweifeln, daß 73) Livius IV. c. 3. connubium quod finitimis externisque dari solet. 74) Festus s. v. Numerius. 75) Ich verdanke Savigny die einleuchtende Bemerkung daß
aus Gewissensehen die, ungeachtet des abmahnenden Ge- setzes, doch ohne Zweifel geschlossen wurden, die plebeji- schen Familien patricischer Geschlechter entstanden seyn müs- sen, indem der Sohn in den Stand der Mutter trat. Hin- gegen, wenn vor dem Canulejischen Gesetz eine Patricierin sich einem Plebejer verheirathete, blieb ihr Kind plebejisch, weil jeder Patricier einem bestimmten Geschlecht seines Stan- des angehören mußte. Wie noch später das Kind eines Frem- den und einer Bürgerin fremd war. recht, welches einer außer den Graͤnzen dieſes Rechts Von den Etruskern iſt es nicht zu bezweifeln, daß 73) Livius IV. c. 3. connubium quod finitimis externisque dari solet. 74) Feſtus s. v. Numerius. 75) Ich verdanke Savigny die einleuchtende Bemerkung daß
aus Gewiſſensehen die, ungeachtet des abmahnenden Ge- ſetzes, doch ohne Zweifel geſchloſſen wurden, die plebeji- ſchen Familien patriciſcher Geſchlechter entſtanden ſeyn muͤſ- ſen, indem der Sohn in den Stand der Mutter trat. Hin- gegen, wenn vor dem Canulejiſchen Geſetz eine Patricierin ſich einem Plebejer verheirathete, blieb ihr Kind plebejiſch, weil jeder Patricier einem beſtimmten Geſchlecht ſeines Stan- des angehoͤren mußte. Wie noch ſpaͤter das Kind eines Frem- den und einer Buͤrgerin fremd war. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0183" n="167"/> recht, welches einer außer den Graͤnzen dieſes Rechts<lb/> geſchloſſenen Ehe verſagt war <note place="foot" n="73)">Livius <hi rendition="#aq">IV. c. 3. connubium quod finitimis externisque<lb/> dari solet.</hi></note>. Es war nicht auf<lb/> die Buͤrger eingeſchraͤnkt: es ward durch Vertraͤge auch<lb/> mit andern Voͤlkern errichtet <note place="foot" n="74)">Feſtus <hi rendition="#aq">s. v. Numerius.</hi></note>: ſchon fruͤher verhei-<lb/> ratheten ſich roͤmiſche Patricier mit den Toͤchtern ſam-<lb/> nitiſcher Edeln <note place="foot" n="75)">Ich verdanke Savigny die einleuchtende Bemerkung daß<lb/> aus Gewiſſensehen die, ungeachtet des abmahnenden Ge-<lb/> ſetzes, doch ohne Zweifel geſchloſſen wurden, die plebeji-<lb/> ſchen Familien patriciſcher Geſchlechter entſtanden ſeyn muͤſ-<lb/> ſen, indem der Sohn in den Stand der Mutter trat. Hin-<lb/> gegen, wenn vor dem Canulejiſchen Geſetz eine Patricierin<lb/> ſich einem Plebejer verheirathete, blieb ihr Kind plebejiſch,<lb/> weil jeder Patricier einem beſtimmten Geſchlecht ſeines Stan-<lb/> des angehoͤren mußte. Wie noch ſpaͤter das Kind eines Frem-<lb/> den und einer Buͤrgerin fremd war.</note>.</p><lb/> <p>Von den Etruskern iſt es nicht zu bezweifeln, daß<lb/> die roͤmiſchen Geſchlechter, wenn ſie auch der Nation<lb/> ſchon fremd geworden waren, durch Verheirathung mit<lb/> ihren Lucumonen, in deren Unterricht die Wiſſenſchaft<lb/> der Auſpicien als aus ihrer Quelle bewahrt ward, dieſe<lb/> Gabe durch Verwirrung des Bluts zu ſtoͤren nicht vor-<lb/> geben konnten. Daß der ſabelliſche Adel ebenfalls eine<lb/> Prieſterkaſte war, folgt daraus daß mit ihm ein Con-<lb/> nubium beſtehen konnte, welches allerdings noch einen<lb/> geſetzlichen Staatsvertrag vorausſetzt. Aber die Schei-<lb/> dung der Kaſten war im Abendlande nicht unverletzlich,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [167/0183]
recht, welches einer außer den Graͤnzen dieſes Rechts
geſchloſſenen Ehe verſagt war 73). Es war nicht auf
die Buͤrger eingeſchraͤnkt: es ward durch Vertraͤge auch
mit andern Voͤlkern errichtet 74): ſchon fruͤher verhei-
ratheten ſich roͤmiſche Patricier mit den Toͤchtern ſam-
nitiſcher Edeln 75).
Von den Etruskern iſt es nicht zu bezweifeln, daß
die roͤmiſchen Geſchlechter, wenn ſie auch der Nation
ſchon fremd geworden waren, durch Verheirathung mit
ihren Lucumonen, in deren Unterricht die Wiſſenſchaft
der Auſpicien als aus ihrer Quelle bewahrt ward, dieſe
Gabe durch Verwirrung des Bluts zu ſtoͤren nicht vor-
geben konnten. Daß der ſabelliſche Adel ebenfalls eine
Prieſterkaſte war, folgt daraus daß mit ihm ein Con-
nubium beſtehen konnte, welches allerdings noch einen
geſetzlichen Staatsvertrag vorausſetzt. Aber die Schei-
dung der Kaſten war im Abendlande nicht unverletzlich,
73) Livius IV. c. 3. connubium quod finitimis externisque
dari solet.
74) Feſtus s. v. Numerius.
75) Ich verdanke Savigny die einleuchtende Bemerkung daß
aus Gewiſſensehen die, ungeachtet des abmahnenden Ge-
ſetzes, doch ohne Zweifel geſchloſſen wurden, die plebeji-
ſchen Familien patriciſcher Geſchlechter entſtanden ſeyn muͤſ-
ſen, indem der Sohn in den Stand der Mutter trat. Hin-
gegen, wenn vor dem Canulejiſchen Geſetz eine Patricierin
ſich einem Plebejer verheirathete, blieb ihr Kind plebejiſch,
weil jeder Patricier einem beſtimmten Geſchlecht ſeines Stan-
des angehoͤren mußte. Wie noch ſpaͤter das Kind eines Frem-
den und einer Buͤrgerin fremd war.
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