seine Einwilligung entbehren konnte: in den Verfassun- gen des Alterthums, bis sie in völlige Demokratie über- gingen, waren ein Senat und eine Volksgemeinde, oder nach unsern Gewohnheiten zwey Kammern, unzertrenn- lich, und ihre Mitwirkung zur Gesetzgebung und zu Be- schlüssen der höchsten Gewalt unerläßlich 49).
Viele Plebiscite die in ewigem Andenken geblieben sind, waren die Folge dieser Ordnung, welche die Ver- sammlung der Tribus dem Hause der Gemeinden gleich stellte, während Consuln und Senat die königliche Ge- walt und die einer schon sinkenden Feudalaristokratie besaßen. Die Ausübung dieser Macht war gegen die Zeit da das publilische Gesetz beschlossen ward, so viel häufiger und durch glänzende Beyspiele bezeichnet gewor- den, daß hier wahrlich von keiner Erneuerung veralte- ter Rechte die Rede seyn konnte. Sie ward fortgesetzt wie früher; jetzt aber werden auch Plebiscite anderer Art erwähnt, von denen sich früher keine Spur findet. Um den langsamen Gang der Beschlüsse durch die Co- mitien abzukürzen, wurden Senatsbeschlüsse den Tri- bunen mitgetheilt, und auf ihren Antrag vom Volk ge- nehmigt 50).
War nun dieses, wie es mir sehr glaublich scheint, durch die publilischen Gesetze eingeführt, welche den An-
49) Dieses ursprüngliche Verhältniß im Zeitalter der Ari- stokratie ist nach demjenigen nicht zu bezweifeln, welches unter der Demokratie Grundregel war. Livius XXXVIII. c. 36.
50) Livius VIII. c. 23. 29.
ſeine Einwilligung entbehren konnte: in den Verfaſſun- gen des Alterthums, bis ſie in voͤllige Demokratie uͤber- gingen, waren ein Senat und eine Volksgemeinde, oder nach unſern Gewohnheiten zwey Kammern, unzertrenn- lich, und ihre Mitwirkung zur Geſetzgebung und zu Be- ſchluͤſſen der hoͤchſten Gewalt unerlaͤßlich 49).
Viele Plebiſcite die in ewigem Andenken geblieben ſind, waren die Folge dieſer Ordnung, welche die Ver- ſammlung der Tribus dem Hauſe der Gemeinden gleich ſtellte, waͤhrend Conſuln und Senat die koͤnigliche Ge- walt und die einer ſchon ſinkenden Feudalariſtokratie beſaßen. Die Ausuͤbung dieſer Macht war gegen die Zeit da das publiliſche Geſetz beſchloſſen ward, ſo viel haͤufiger und durch glaͤnzende Beyſpiele bezeichnet gewor- den, daß hier wahrlich von keiner Erneuerung veralte- ter Rechte die Rede ſeyn konnte. Sie ward fortgeſetzt wie fruͤher; jetzt aber werden auch Plebiſcite anderer Art erwaͤhnt, von denen ſich fruͤher keine Spur findet. Um den langſamen Gang der Beſchluͤſſe durch die Co- mitien abzukuͤrzen, wurden Senatsbeſchluͤſſe den Tri- bunen mitgetheilt, und auf ihren Antrag vom Volk ge- nehmigt 50).
War nun dieſes, wie es mir ſehr glaublich ſcheint, durch die publiliſchen Geſetze eingefuͤhrt, welche den An-
49) Dieſes urſpruͤngliche Verhaͤltniß im Zeitalter der Ari- ſtokratie iſt nach demjenigen nicht zu bezweifeln, welches unter der Demokratie Grundregel war. Livius XXXVIII. c. 36.
50) Livius VIII. c. 23. 29.
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ſeine Einwilligung entbehren konnte: in den Verfaſſun-
gen des Alterthums, bis ſie in voͤllige Demokratie uͤber-
gingen, waren ein Senat und eine Volksgemeinde, oder
nach unſern Gewohnheiten zwey Kammern, unzertrenn-
lich, und ihre Mitwirkung zur Geſetzgebung und zu Be-
ſchluͤſſen der hoͤchſten Gewalt unerlaͤßlich 49).
Viele Plebiſcite die in ewigem Andenken geblieben
ſind, waren die Folge dieſer Ordnung, welche die Ver-
ſammlung der Tribus dem Hauſe der Gemeinden gleich
ſtellte, waͤhrend Conſuln und Senat die koͤnigliche Ge-
walt und die einer ſchon ſinkenden Feudalariſtokratie
beſaßen. Die Ausuͤbung dieſer Macht war gegen die
Zeit da das publiliſche Geſetz beſchloſſen ward, ſo viel
haͤufiger und durch glaͤnzende Beyſpiele bezeichnet gewor-
den, daß hier wahrlich von keiner Erneuerung veralte-
ter Rechte die Rede ſeyn konnte. Sie ward fortgeſetzt
wie fruͤher; jetzt aber werden auch Plebiſcite anderer
Art erwaͤhnt, von denen ſich fruͤher keine Spur findet.
Um den langſamen Gang der Beſchluͤſſe durch die Co-
mitien abzukuͤrzen, wurden Senatsbeſchluͤſſe den Tri-
bunen mitgetheilt, und auf ihren Antrag vom Volk ge-
nehmigt 50).
War nun dieſes, wie es mir ſehr glaublich ſcheint,
durch die publiliſchen Geſetze eingefuͤhrt, welche den An-
49) Dieſes urſpruͤngliche Verhaͤltniß im Zeitalter der Ari-
ſtokratie iſt nach demjenigen nicht zu bezweifeln, welches
unter der Demokratie Grundregel war. Livius XXXVIII.
c. 36.
50) Livius VIII. c. 23. 29.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/166>, abgerufen am 23.11.2024.
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