der gewöhnlichen Ansicht vom Wesen des Decemvirats, kann Ciceros höchst unglimpfliche Erwähnung der Sa- che 28) gedeutet werden: und dafür redet auch Livius sehr glaubliche wiederhohlte Meldung, die Abschaffung des Tribunats habe auch den Besseren unter den Patri- ciern Eifer für die Erhaltung der Decemviralverfassung erweckt.
Es gilt für ausgemacht diese Verfassung sey nur eine vorübergehende, einzig auf den Zweck und für die Zeit der Gesetzgebung errichtete, durch List verlängerte, und zuletzt frech behauptete Ordnung gewesen. Mir scheint es daß hier die Bevollmächtigung der ersten Ge- setzgeber, und die Einrichtung des zweyten decemvirali- schen Collegiums verwechselt werden. Die Geschichtschrei- ber erzählen es sey die Meinung erregt worden die Ge- setzgebung bedürfe noch einer Ergänzung: dadurch habe man eine zweyte Wahl bewirkt. Dies wäre ganz an- nehmlich wenn nicht der Senat, nach derselben Erzäh- lung, sich bemüht hätte Wiedererwählungen zu hindern; und wenn nicht die Wahlen zur Hälfte Plebejer er- nannt hätten. Daß die Ernannten, unter dem Vor- wand der Nothwendigkeit die Gesetzgebung zu vollen- den, gleiche Macht wie ihre Vorgänger erlangten, ist nicht unwahrscheinlich. Aber viele Umstände deuten da- hin daß das Consulat nicht weniger als das Tribunat abgeschafft, und durch ein zur Hälfte aus jedem Stande ernanntes decemviralisches Collegium ersetzt war. Nur um diesen Preis konnten sich die Plebejer bey der Aufhe-
28) Cicero de legib. III. c. 8.
der gewoͤhnlichen Anſicht vom Weſen des Decemvirats, kann Ciceros hoͤchſt unglimpfliche Erwaͤhnung der Sa- che 28) gedeutet werden: und dafuͤr redet auch Livius ſehr glaubliche wiederhohlte Meldung, die Abſchaffung des Tribunats habe auch den Beſſeren unter den Patri- ciern Eifer fuͤr die Erhaltung der Decemviralverfaſſung erweckt.
Es gilt fuͤr ausgemacht dieſe Verfaſſung ſey nur eine voruͤbergehende, einzig auf den Zweck und fuͤr die Zeit der Geſetzgebung errichtete, durch Liſt verlaͤngerte, und zuletzt frech behauptete Ordnung geweſen. Mir ſcheint es daß hier die Bevollmaͤchtigung der erſten Ge- ſetzgeber, und die Einrichtung des zweyten decemvirali- ſchen Collegiums verwechſelt werden. Die Geſchichtſchrei- ber erzaͤhlen es ſey die Meinung erregt worden die Ge- ſetzgebung beduͤrfe noch einer Ergaͤnzung: dadurch habe man eine zweyte Wahl bewirkt. Dies waͤre ganz an- nehmlich wenn nicht der Senat, nach derſelben Erzaͤh- lung, ſich bemuͤht haͤtte Wiedererwaͤhlungen zu hindern; und wenn nicht die Wahlen zur Haͤlfte Plebejer er- nannt haͤtten. Daß die Ernannten, unter dem Vor- wand der Nothwendigkeit die Geſetzgebung zu vollen- den, gleiche Macht wie ihre Vorgaͤnger erlangten, iſt nicht unwahrſcheinlich. Aber viele Umſtaͤnde deuten da- hin daß das Conſulat nicht weniger als das Tribunat abgeſchafft, und durch ein zur Haͤlfte aus jedem Stande ernanntes decemviraliſches Collegium erſetzt war. Nur um dieſen Preis konnten ſich die Plebejer bey der Aufhe-
28) Cicero de legib. III. c. 8.
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der gewoͤhnlichen Anſicht vom Weſen des Decemvirats,
kann Ciceros hoͤchſt unglimpfliche Erwaͤhnung der Sa-
che 28) gedeutet werden: und dafuͤr redet auch Livius
ſehr glaubliche wiederhohlte Meldung, die Abſchaffung
des Tribunats habe auch den Beſſeren unter den Patri-
ciern Eifer fuͤr die Erhaltung der Decemviralverfaſſung
erweckt.
Es gilt fuͤr ausgemacht dieſe Verfaſſung ſey nur
eine voruͤbergehende, einzig auf den Zweck und fuͤr die
Zeit der Geſetzgebung errichtete, durch Liſt verlaͤngerte,
und zuletzt frech behauptete Ordnung geweſen. Mir
ſcheint es daß hier die Bevollmaͤchtigung der erſten Ge-
ſetzgeber, und die Einrichtung des zweyten decemvirali-
ſchen Collegiums verwechſelt werden. Die Geſchichtſchrei-
ber erzaͤhlen es ſey die Meinung erregt worden die Ge-
ſetzgebung beduͤrfe noch einer Ergaͤnzung: dadurch habe
man eine zweyte Wahl bewirkt. Dies waͤre ganz an-
nehmlich wenn nicht der Senat, nach derſelben Erzaͤh-
lung, ſich bemuͤht haͤtte Wiedererwaͤhlungen zu hindern;
und wenn nicht die Wahlen zur Haͤlfte Plebejer er-
nannt haͤtten. Daß die Ernannten, unter dem Vor-
wand der Nothwendigkeit die Geſetzgebung zu vollen-
den, gleiche Macht wie ihre Vorgaͤnger erlangten, iſt
nicht unwahrſcheinlich. Aber viele Umſtaͤnde deuten da-
hin daß das Conſulat nicht weniger als das Tribunat
abgeſchafft, und durch ein zur Haͤlfte aus jedem Stande
ernanntes decemviraliſches Collegium erſetzt war. Nur
um dieſen Preis konnten ſich die Plebejer bey der Aufhe-
28) Cicero de legib. III. c. 8.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/132>, abgerufen am 23.11.2024.
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