eben demselben Jahre hatte das Heer des wohlwollenden Consuls T. Quinctius für seinen Ruhm wie für den eines geliebten Vaters sich ausgezeichnet. Appius ward, als sein Jahr um war, von den Tribunen angeklagt. Nach förmlichem Recht hätte ihn das Volksgericht nicht ver- dammen können, aber seinem eignen Gewissen zeugte das Betragen des andern Heers, daß der Hingerichteten Blut auf seiner Seele hafte, weil er die an sich gerechte Erbitte- rung verschuldet hatte, welche bis zu jenem unglücklichen Aufstand verwilderte. Er starb ehe der Gerichtstag her- angekommen war; nach einer Sage bey Dionysius von seiner eignen Hand: die Tribunen verweigerten dem Tod- ten die Lobrede: aber das Volk hatte seine mißbrauchten großen Eigenschaften, es hatte den Stolz geehrt womit er der Anklage auf den Tod begegnet war, der Tod hatte die Gefahr seiner Fehler vernichtet: es forderte und schützte die Lobrede, und folgte seiner Leiche zahlreich.
Der Feldzug des App. Claudius war wohl gegen die Antiatischen Volsker gerichtet gewesen: es ist augenschein- lich daß damals kein römischlatinisches Heer in das innere volskische Land eindringen konnte. Im Jahr 286 kämpf- ten beyde Völker vor Antium mit ungewöhnlicher Anstren- gung. Der Consul T. Quinctius behauptete zuerst das Feld gegen den Feind: dann, als von allen volskischen Städten, und selbst von den Aequern, die vom Algidus durch ihre latinischen Eroberungen die Gränzen der An- tiater erreichten, zahlreiche Verstärkungen bey dem Feinde eingetroffen waren, vertheidigte er sein bestürmtes Lager, und verfolgte den Sieg bis zu einer völligen Niederlage
eben demſelben Jahre hatte das Heer des wohlwollenden Conſuls T. Quinctius fuͤr ſeinen Ruhm wie fuͤr den eines geliebten Vaters ſich ausgezeichnet. Appius ward, als ſein Jahr um war, von den Tribunen angeklagt. Nach foͤrmlichem Recht haͤtte ihn das Volksgericht nicht ver- dammen koͤnnen, aber ſeinem eignen Gewiſſen zeugte das Betragen des andern Heers, daß der Hingerichteten Blut auf ſeiner Seele hafte, weil er die an ſich gerechte Erbitte- rung verſchuldet hatte, welche bis zu jenem ungluͤcklichen Aufſtand verwilderte. Er ſtarb ehe der Gerichtstag her- angekommen war; nach einer Sage bey Dionyſius von ſeiner eignen Hand: die Tribunen verweigerten dem Tod- ten die Lobrede: aber das Volk hatte ſeine mißbrauchten großen Eigenſchaften, es hatte den Stolz geehrt womit er der Anklage auf den Tod begegnet war, der Tod hatte die Gefahr ſeiner Fehler vernichtet: es forderte und ſchuͤtzte die Lobrede, und folgte ſeiner Leiche zahlreich.
Der Feldzug des App. Claudius war wohl gegen die Antiatiſchen Volsker gerichtet geweſen: es iſt augenſchein- lich daß damals kein roͤmiſchlatiniſches Heer in das innere volskiſche Land eindringen konnte. Im Jahr 286 kaͤmpf- ten beyde Voͤlker vor Antium mit ungewoͤhnlicher Anſtren- gung. Der Conſul T. Quinctius behauptete zuerſt das Feld gegen den Feind: dann, als von allen volskiſchen Staͤdten, und ſelbſt von den Aequern, die vom Algidus durch ihre latiniſchen Eroberungen die Graͤnzen der An- tiater erreichten, zahlreiche Verſtaͤrkungen bey dem Feinde eingetroffen waren, vertheidigte er ſein beſtuͤrmtes Lager, und verfolgte den Sieg bis zu einer voͤlligen Niederlage
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eben demſelben Jahre hatte das Heer des wohlwollenden
Conſuls T. Quinctius fuͤr ſeinen Ruhm wie fuͤr den eines
geliebten Vaters ſich ausgezeichnet. Appius ward, als
ſein Jahr um war, von den Tribunen angeklagt. Nach
foͤrmlichem Recht haͤtte ihn das Volksgericht nicht ver-
dammen koͤnnen, aber ſeinem eignen Gewiſſen zeugte das
Betragen des andern Heers, daß der Hingerichteten Blut
auf ſeiner Seele hafte, weil er die an ſich gerechte Erbitte-
rung verſchuldet hatte, welche bis zu jenem ungluͤcklichen
Aufſtand verwilderte. Er ſtarb ehe der Gerichtstag her-
angekommen war; nach einer Sage bey Dionyſius von
ſeiner eignen Hand: die Tribunen verweigerten dem Tod-
ten die Lobrede: aber das Volk hatte ſeine mißbrauchten
großen Eigenſchaften, es hatte den Stolz geehrt womit er
der Anklage auf den Tod begegnet war, der Tod hatte die
Gefahr ſeiner Fehler vernichtet: es forderte und ſchuͤtzte
die Lobrede, und folgte ſeiner Leiche zahlreich.
Der Feldzug des App. Claudius war wohl gegen die
Antiatiſchen Volsker gerichtet geweſen: es iſt augenſchein-
lich daß damals kein roͤmiſchlatiniſches Heer in das innere
volskiſche Land eindringen konnte. Im Jahr 286 kaͤmpf-
ten beyde Voͤlker vor Antium mit ungewoͤhnlicher Anſtren-
gung. Der Conſul T. Quinctius behauptete zuerſt das
Feld gegen den Feind: dann, als von allen volskiſchen
Staͤdten, und ſelbſt von den Aequern, die vom Algidus
durch ihre latiniſchen Eroberungen die Graͤnzen der An-
tiater erreichten, zahlreiche Verſtaͤrkungen bey dem Feinde
eingetroffen waren, vertheidigte er ſein beſtuͤrmtes Lager,
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 2. Berlin, 1812, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische02_1812/101>, abgerufen am 23.11.2024.
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