Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811.dienst durch das Vermögen bestimmte, und sogar den Wie die zwölf Tafeln in der bürgerlichen Gesetzge- Bey
dienſt durch das Vermoͤgen beſtimmte, und ſogar den Wie die zwoͤlf Tafeln in der buͤrgerlichen Geſetzge- Bey
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0422" n="400"/> dienſt durch das Vermoͤgen beſtimmte, und ſogar den<lb/> ausſchloß der nichts als eine ſehr geringe Habe eigen-<lb/> thuͤmlich beſaß.</p><lb/> <p>Wie die zwoͤlf Tafeln in der buͤrgerlichen Geſetzge-<lb/> bung uͤberhaupt mehr das alte Recht verzeichneten als<lb/> neues feſtſtellten, iſt es wahrſcheinlich daß ihre Verord-<lb/> nungen uͤber das Schuldrecht aus derſelben Quelle ge-<lb/> floſſen ſind. Haben ſie geaͤndert, ſo laͤßt ſich Milde-<lb/> rung, nicht Schaͤrfung erwarten; aber bey der Dunkel-<lb/> heit die hieruͤber ewig herrſchen muß, iſt es paſſender<lb/> die Unterſuchung des alten Schuldrechts bis zur Dar-<lb/> ſtellung einer ſpaͤteren Zeit zu verſchieben. Das iſt außer<lb/> Zweifel daß der Schuldner, wenn er keine Zahlung lei-<lb/> ſtete zum koͤrperlichen Knechtsdienſt verfallen war. Dies<lb/> war auch altes attiſches Recht, welches Solon abſchaffte,<lb/> und ohne Zweifel allgemeines griechiſches: denn die rauh-<lb/> ſten Formen der attiſchen aͤlteſten Einrichtungen ſind<lb/> gewiß den roheren Staͤmmen gemeinſchaftlich geweſen,<lb/> und haben ſich bey ihnen erhalten als zu Athen mildere<lb/> herrſchend geworden waren. Es iſt das alte Recht von<lb/> ganz Aſien und des Nordens. Der Schuldherr war<lb/> ſicher auch ſchon damals berechtigt den ihm verfallnen<lb/> Schuldner in die Fremde zu verkaufen. Auch dieſes<lb/> war attiſches Recht vor Solon: jede Schuld begruͤndete<lb/> eine perſoͤnliche Verpfaͤndung des Leibes. Das Loos des<lb/> dienenden Schuldners war nicht beſſer als des Skla-<lb/> ven, er trug Ketten und ward von ſeinem Brodherrn<lb/> mit willkuͤhrlichen Zuͤchtigungen zum Frohndienſt an-<lb/> gehalten.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Bey</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [400/0422]
dienſt durch das Vermoͤgen beſtimmte, und ſogar den
ausſchloß der nichts als eine ſehr geringe Habe eigen-
thuͤmlich beſaß.
Wie die zwoͤlf Tafeln in der buͤrgerlichen Geſetzge-
bung uͤberhaupt mehr das alte Recht verzeichneten als
neues feſtſtellten, iſt es wahrſcheinlich daß ihre Verord-
nungen uͤber das Schuldrecht aus derſelben Quelle ge-
floſſen ſind. Haben ſie geaͤndert, ſo laͤßt ſich Milde-
rung, nicht Schaͤrfung erwarten; aber bey der Dunkel-
heit die hieruͤber ewig herrſchen muß, iſt es paſſender
die Unterſuchung des alten Schuldrechts bis zur Dar-
ſtellung einer ſpaͤteren Zeit zu verſchieben. Das iſt außer
Zweifel daß der Schuldner, wenn er keine Zahlung lei-
ſtete zum koͤrperlichen Knechtsdienſt verfallen war. Dies
war auch altes attiſches Recht, welches Solon abſchaffte,
und ohne Zweifel allgemeines griechiſches: denn die rauh-
ſten Formen der attiſchen aͤlteſten Einrichtungen ſind
gewiß den roheren Staͤmmen gemeinſchaftlich geweſen,
und haben ſich bey ihnen erhalten als zu Athen mildere
herrſchend geworden waren. Es iſt das alte Recht von
ganz Aſien und des Nordens. Der Schuldherr war
ſicher auch ſchon damals berechtigt den ihm verfallnen
Schuldner in die Fremde zu verkaufen. Auch dieſes
war attiſches Recht vor Solon: jede Schuld begruͤndete
eine perſoͤnliche Verpfaͤndung des Leibes. Das Loos des
dienenden Schuldners war nicht beſſer als des Skla-
ven, er trug Ketten und ward von ſeinem Brodherrn
mit willkuͤhrlichen Zuͤchtigungen zum Frohndienſt an-
gehalten.
Bey
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