alten Uebergewicht bestanden hätte Vermischung der Pa- tricier unter die Stämme nur eine widersinnige Verdop- pelung der Volksgemeinde hervorgebracht. Daß die Ver- sammlungen der Tribus, wie sie von den Volkstribunen berufen wurden, die Patricier nicht enthielten, welches niemand bezweifelt, berechtigt den Schluß daß sie dieser Eintheilung des Volks ursprünglich ganz fremd gewesen sind. Eine unzertrennliche Beziehung zwischen den plebe- jischen Tribus und dem Tributum, dessen Nahme auch nichts anderes bedeuten kann als die Steuer der Tribus, erkennt Livius 46); und auch dieses schließt, nach dem ursprünglichen Begriff, die Patricier wie ihre Clienten aus, weil das steuerpflichtige Grundeigenthum sich nur in den Händen der Plebejer befand.
Die Patricier genossen die höheren Rechte ihres Stan- des, aber ihre Clienten waren, wenn auch nicht den Ple- blejern gleich, doch im Besitz des Bürgerrechts, und, so lange die Tribus ohne politische Wichtigkeit waren, ob- gleich von ihnen ausgeschlossen, eines nicht geringeren, weil sie in den Curien stimmten, wo von jenen nur die Fa- milien welche Tarquinius der Alte in die neuen Rittertri- bus aufgenommen hatte, eine Stimme geübt zu haben scheinen; wo sie, wie es nach Livius Urtheil über das Pu- blilische Gesetz klar ist, als Stand in einer überstimmten Minorität waren. Nur als die Tribus die häufigste und mächtigste Volksgemeinde wurden, noch mehr als die Cen- turien in sie übergingen war es für den Eingebohrenen eine Schmach und ein Unglück ohne Tribus zu seyn, wenn er
46)Tribus appellavit, ut ego arbitror, a tributo. I. c. 43.
Erster Theil. B b
alten Uebergewicht beſtanden haͤtte Vermiſchung der Pa- tricier unter die Staͤmme nur eine widerſinnige Verdop- pelung der Volksgemeinde hervorgebracht. Daß die Ver- ſammlungen der Tribus, wie ſie von den Volkstribunen berufen wurden, die Patricier nicht enthielten, welches niemand bezweifelt, berechtigt den Schluß daß ſie dieſer Eintheilung des Volks urſpruͤnglich ganz fremd geweſen ſind. Eine unzertrennliche Beziehung zwiſchen den plebe- jiſchen Tribus und dem Tributum, deſſen Nahme auch nichts anderes bedeuten kann als die Steuer der Tribus, erkennt Livius 46); und auch dieſes ſchließt, nach dem urſpruͤnglichen Begriff, die Patricier wie ihre Clienten aus, weil das ſteuerpflichtige Grundeigenthum ſich nur in den Haͤnden der Plebejer befand.
Die Patricier genoſſen die hoͤheren Rechte ihres Stan- des, aber ihre Clienten waren, wenn auch nicht den Ple- blejern gleich, doch im Beſitz des Buͤrgerrechts, und, ſo lange die Tribus ohne politiſche Wichtigkeit waren, ob- gleich von ihnen ausgeſchloſſen, eines nicht geringeren, weil ſie in den Curien ſtimmten, wo von jenen nur die Fa- milien welche Tarquinius der Alte in die neuen Rittertri- bus aufgenommen hatte, eine Stimme geuͤbt zu haben ſcheinen; wo ſie, wie es nach Livius Urtheil uͤber das Pu- bliliſche Geſetz klar iſt, als Stand in einer uͤberſtimmten Minoritaͤt waren. Nur als die Tribus die haͤufigſte und maͤchtigſte Volksgemeinde wurden, noch mehr als die Cen- turien in ſie uͤbergingen war es fuͤr den Eingebohrenen eine Schmach und ein Ungluͤck ohne Tribus zu ſeyn, wenn er
46)Tribus appellavit, ut ego arbitror, a tributo. I. c. 43.
Erſter Theil. B b
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alten Uebergewicht beſtanden haͤtte Vermiſchung der Pa-
tricier unter die Staͤmme nur eine widerſinnige Verdop-
pelung der Volksgemeinde hervorgebracht. Daß die Ver-
ſammlungen der Tribus, wie ſie von den Volkstribunen
berufen wurden, die Patricier nicht enthielten, welches
niemand bezweifelt, berechtigt den Schluß daß ſie dieſer
Eintheilung des Volks urſpruͤnglich ganz fremd geweſen
ſind. Eine unzertrennliche Beziehung zwiſchen den plebe-
jiſchen Tribus und dem Tributum, deſſen Nahme auch
nichts anderes bedeuten kann als die Steuer der Tribus,
erkennt Livius 46); und auch dieſes ſchließt, nach dem
urſpruͤnglichen Begriff, die Patricier wie ihre Clienten
aus, weil das ſteuerpflichtige Grundeigenthum ſich nur
in den Haͤnden der Plebejer befand.
Die Patricier genoſſen die hoͤheren Rechte ihres Stan-
des, aber ihre Clienten waren, wenn auch nicht den Ple-
blejern gleich, doch im Beſitz des Buͤrgerrechts, und, ſo
lange die Tribus ohne politiſche Wichtigkeit waren, ob-
gleich von ihnen ausgeſchloſſen, eines nicht geringeren,
weil ſie in den Curien ſtimmten, wo von jenen nur die Fa-
milien welche Tarquinius der Alte in die neuen Rittertri-
bus aufgenommen hatte, eine Stimme geuͤbt zu haben
ſcheinen; wo ſie, wie es nach Livius Urtheil uͤber das Pu-
bliliſche Geſetz klar iſt, als Stand in einer uͤberſtimmten
Minoritaͤt waren. Nur als die Tribus die haͤufigſte und
maͤchtigſte Volksgemeinde wurden, noch mehr als die Cen-
turien in ſie uͤbergingen war es fuͤr den Eingebohrenen eine
Schmach und ein Ungluͤck ohne Tribus zu ſeyn, wenn er
46) Tribus appellavit, ut ego arbitror, a tributo. I. c. 43.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/407>, abgerufen am 23.11.2024.
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