Brutus die Königswürde durch ein Gesetz der Curien abschaffte 59), und ein Gesetz über die Quästur auf seinen Antrag von diesen angenommen, nicht vielleicht ein altes Curiengesetz unter ihm von den Centurien erneuert ward 60). Es scheint vielmehr daß bis auf die Gesetz- gebung der zwölf Tafeln, die Curiengemeinden noch im- mer bedeutend waren, und erst damals die der Centurien das ausschließliche Recht der Gesetzgebung und der Hals- gerichte erhielten. Wie sie aber auch neben jenen Comitien bestanden und bestehen mochten, neue Gesetze wurden in jenem Zeitalter sehr spärlich vorgeschlagen; das Recht des Kriegs und Friedens war noch lange unter der Republik bey dem Senat; und Wahlen konnten unter der königli- chen Herrschaft die Centurien selten versammeln. Frey- lich war es wohl Servius Absicht, als er sie einsetzte, die Consularische Gewalt und jährliche Wahlen einzuführen; sonst konnten sie, so lange der König ihrer Wahl lebte, nur etwa die Blutrichter ernennen, oder die Hauptleute des Heers.
Fernere Geschichte von Servius Tullius.
Die Sage erzählt daß die Patricier die wohlthätigen und weisen Einrichtungen eines Königs den sie schon we- gen seiner niedrigen Geburt verachteten, mit Unwillen und Erbitterung aufnahmen, theils als ihnen nachtheilig, theils als Kränkungen ihrer Privilegien. Dies ist sehr
glaublich,
59) Dionysius IV. c. 84.
60) Tacitus Annal. XI. c. 22.
Brutus die Koͤnigswuͤrde durch ein Geſetz der Curien abſchaffte 59), und ein Geſetz uͤber die Quaͤſtur auf ſeinen Antrag von dieſen angenommen, nicht vielleicht ein altes Curiengeſetz unter ihm von den Centurien erneuert ward 60). Es ſcheint vielmehr daß bis auf die Geſetz- gebung der zwoͤlf Tafeln, die Curiengemeinden noch im- mer bedeutend waren, und erſt damals die der Centurien das ausſchließliche Recht der Geſetzgebung und der Hals- gerichte erhielten. Wie ſie aber auch neben jenen Comitien beſtanden und beſtehen mochten, neue Geſetze wurden in jenem Zeitalter ſehr ſpaͤrlich vorgeſchlagen; das Recht des Kriegs und Friedens war noch lange unter der Republik bey dem Senat; und Wahlen konnten unter der koͤnigli- chen Herrſchaft die Centurien ſelten verſammeln. Frey- lich war es wohl Servius Abſicht, als er ſie einſetzte, die Conſulariſche Gewalt und jaͤhrliche Wahlen einzufuͤhren; ſonſt konnten ſie, ſo lange der Koͤnig ihrer Wahl lebte, nur etwa die Blutrichter ernennen, oder die Hauptleute des Heers.
Fernere Geſchichte von Servius Tullius.
Die Sage erzaͤhlt daß die Patricier die wohlthaͤtigen und weiſen Einrichtungen eines Koͤnigs den ſie ſchon we- gen ſeiner niedrigen Geburt verachteten, mit Unwillen und Erbitterung aufnahmen, theils als ihnen nachtheilig, theils als Kraͤnkungen ihrer Privilegien. Dies iſt ſehr
glaublich,
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60) Tacitus Annal. XI. c. 22.
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Brutus die Koͤnigswuͤrde durch ein Geſetz der Curien
abſchaffte 59), und ein Geſetz uͤber die Quaͤſtur auf ſeinen
Antrag von dieſen angenommen, nicht vielleicht ein altes
Curiengeſetz unter ihm von den Centurien erneuert
ward 60). Es ſcheint vielmehr daß bis auf die Geſetz-
gebung der zwoͤlf Tafeln, die Curiengemeinden noch im-
mer bedeutend waren, und erſt damals die der Centurien
das ausſchließliche Recht der Geſetzgebung und der Hals-
gerichte erhielten. Wie ſie aber auch neben jenen Comitien
beſtanden und beſtehen mochten, neue Geſetze wurden in
jenem Zeitalter ſehr ſpaͤrlich vorgeſchlagen; das Recht des
Kriegs und Friedens war noch lange unter der Republik
bey dem Senat; und Wahlen konnten unter der koͤnigli-
chen Herrſchaft die Centurien ſelten verſammeln. Frey-
lich war es wohl Servius Abſicht, als er ſie einſetzte, die
Conſulariſche Gewalt und jaͤhrliche Wahlen einzufuͤhren;
ſonſt konnten ſie, ſo lange der Koͤnig ihrer Wahl lebte,
nur etwa die Blutrichter ernennen, oder die Hauptleute
des Heers.
Fernere Geſchichte von Servius Tullius.
Die Sage erzaͤhlt daß die Patricier die wohlthaͤtigen
und weiſen Einrichtungen eines Koͤnigs den ſie ſchon we-
gen ſeiner niedrigen Geburt verachteten, mit Unwillen
und Erbitterung aufnahmen, theils als ihnen nachtheilig,
theils als Kraͤnkungen ihrer Privilegien. Dies iſt ſehr
glaublich,
59) Dionyſius IV. c. 84.
60) Tacitus Annal. XI. c. 22.
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Niebuhr, Barthold Georg: Römische Geschichte. T. 1. Berlin, 1811, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/niebuhr_roemische01_1811/310>, abgerufen am 22.11.2024.
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