Nettelbeck, Joachim: Joachim Nettelbeck, Bürger zu Colberg. Bd. 2. Hrsg. v. Johann Christian Ludwig Haken. Leipzig, 1821.sen von Enkhuizen, sowohl für seinen, dem Es war natürlich, daß ich schlechte Lust Jn der That aber kannte ich dies Gericht, ſen von Enkhuizen, ſowohl fuͤr ſeinen, dem Es war natuͤrlich, daß ich ſchlechte Luſt Jn der That aber kannte ich dies Gericht, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0199" n="195"/> ſen von Enkhuizen, ſowohl fuͤr ſeinen, dem<lb/> Schiffe geleiſteten Beiſtand, als wegen un-<lb/> verzagter Daranwagung ſeines Leibes und<lb/> Lebens, die volle Summe von Eintauſend<lb/> fuͤnfhundert Gulden Holl. baar auszuzahlen;<lb/> uͤberdem aber ſolange, bis dieſe Zahlung<lb/> wirklich geleiſtet worden, fuͤr jeden Tag eine<lb/> Buße von zwei Gulden zu entrichten. Alles<lb/> von Rechts wegen.</p><lb/> <p>Es war natuͤrlich, daß ich ſchlechte Luſt<lb/> bezeugte, mich in dieſem, alle Gerechtigkeit<lb/> verhoͤhnenden Ausſpruche zu beruhigen. Viel-<lb/> mehr berief ich mich auf meinen, mit dem<lb/> alten Schelme ausdruͤcklich getroffenen Ver-<lb/> gleich, und wollte die Sache an vier gewaͤhlte<lb/> Schiedsrichter und Obmaͤnner gebracht wiſſen.<lb/> Allein man bedeutete mich, mein Gegenpart<lb/> habe jenen Accord nicht mit unterzeichnet,<lb/> daher demſelben auch alle geſetzliche Guͤltig-<lb/> keit ermangele. Wolle ich jedoch mich in die<lb/> Sentenz des Gerichts nicht fuͤgen, ſo bleibe<lb/> mir allerdings unbenommen, an den Hof<lb/> von Holland zu appelliren.</p><lb/> <p>Jn der That aber kannte ich dies Gericht,<lb/> das ſich ſo unvermuthet zum Herrn meines<lb/> Beutels aufwarf, gar noch nicht einmal; und<lb/> es ſchien mir doch der Muͤhe werth, deshalb<lb/> einwenig genauer nachzufragen. Auch blieben<lb/> mir die Herren die Antwort hierauf nicht<lb/> ſchuldig; und ſo erfuhr ich denn, daß die<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [195/0199]
ſen von Enkhuizen, ſowohl fuͤr ſeinen, dem
Schiffe geleiſteten Beiſtand, als wegen un-
verzagter Daranwagung ſeines Leibes und
Lebens, die volle Summe von Eintauſend
fuͤnfhundert Gulden Holl. baar auszuzahlen;
uͤberdem aber ſolange, bis dieſe Zahlung
wirklich geleiſtet worden, fuͤr jeden Tag eine
Buße von zwei Gulden zu entrichten. Alles
von Rechts wegen.
Es war natuͤrlich, daß ich ſchlechte Luſt
bezeugte, mich in dieſem, alle Gerechtigkeit
verhoͤhnenden Ausſpruche zu beruhigen. Viel-
mehr berief ich mich auf meinen, mit dem
alten Schelme ausdruͤcklich getroffenen Ver-
gleich, und wollte die Sache an vier gewaͤhlte
Schiedsrichter und Obmaͤnner gebracht wiſſen.
Allein man bedeutete mich, mein Gegenpart
habe jenen Accord nicht mit unterzeichnet,
daher demſelben auch alle geſetzliche Guͤltig-
keit ermangele. Wolle ich jedoch mich in die
Sentenz des Gerichts nicht fuͤgen, ſo bleibe
mir allerdings unbenommen, an den Hof
von Holland zu appelliren.
Jn der That aber kannte ich dies Gericht,
das ſich ſo unvermuthet zum Herrn meines
Beutels aufwarf, gar noch nicht einmal; und
es ſchien mir doch der Muͤhe werth, deshalb
einwenig genauer nachzufragen. Auch blieben
mir die Herren die Antwort hierauf nicht
ſchuldig; und ſo erfuhr ich denn, daß die
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