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Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899.

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So wird die Zwecksetzung als eigene, selbständig be-
gründete Methode des Denkens in rein objektiver Er-
wägung klar und in ihrem unverkürzbaren Recht begreiflich.
Die Reflexion hat dabei nicht nötig, auf das Subjektive der
Triebe und Motive irgend abzuschweifen. Einheit, Ueberein-
stimmung im Inhalt des Gedachten ist Sinn aller Gesetzlich-
keit. Darunter ordnen sich: Gesetze von Grössenrelationen
(mathematische Gesetze), Gesetze von Zeitrelationen des Ge-
schehens (ursachliche oder Naturgesetze), endlich Zweckgesetze.
Diese haben ihren einzigen positiven Grund eigentlich in dem
Urgesetze der Gesetzlichkeit selbst und überhaupt; die Gesetz-
lichkeit der Erfahrung hat für sie zunächst bloss die negative
Bedeutung: dass das Gesetz der Idee in seiner Reinheit erst
da unmittelbar bestimmend eingreift, wo kausale Gesetzlich-
keit uns keine Entscheidung an die Hand giebt. In der That
vermag die empirische Kausalität unser Denken niemals un-
bedingt zu determinieren, weil sie selbst nicht unbedingt ist;
also lässt sie die Frage nach der letzten übergeordneten Ein-
heit, den Ausblick auf das Endziel, jederzeit frei.

Allein es fehlt doch auch nicht an einer positiveren Be-
ziehung zwischen Erfahrung und Idee. Zunächst die Frage,
welcher die Zwecksetzung antwortet, ist allerdings durch den
Zusammenhang der Erfahrung gestellt. Auch die Antwort
kann daher nicht ausser aller Rücksicht auf diesen Zusammen-
hang erfolgen. Was soll, ist nicht, aber soll doch sein, soll
wirklich werden; die Gesetzlichkeit aber, nach der allein etwas
wirklich wird, ist die ursachliche, oder die Gesetzlichkeit der
Natur. Also muss das konkret Gesollte, auch bloss als ge-
sollt, mit den ursachlichen Gesetzen des Geschehens doch über-
haupt in Zusammenhang bleiben. Und dieser Zusammenhang
ist möglich, weil die Erfahrungsgesetzlichkeit selbst zuletzt
dem Urgesetze der Bewusstseinseinheit untersteht.

Hieraus versteht sich, dass die Zwecksetzung, wie sehr
auch ihrem letzten formalen Grunde nach von Erfahrung
unabhängig, doch dem Stoff nach ganz auf Erfahrung an-
gewiesen bleibt.

Wird erreicht sein, was ich jetzt bezwecke, so wird es

So wird die Zwecksetzung als eigene, selbständig be-
gründete Methode des Denkens in rein objektiver Er-
wägung klar und in ihrem unverkürzbaren Recht begreiflich.
Die Reflexion hat dabei nicht nötig, auf das Subjektive der
Triebe und Motive irgend abzuschweifen. Einheit, Ueberein-
stimmung im Inhalt des Gedachten ist Sinn aller Gesetzlich-
keit. Darunter ordnen sich: Gesetze von Grössenrelationen
(mathematische Gesetze), Gesetze von Zeitrelationen des Ge-
schehens (ursachliche oder Naturgesetze), endlich Zweckgesetze.
Diese haben ihren einzigen positiven Grund eigentlich in dem
Urgesetze der Gesetzlichkeit selbst und überhaupt; die Gesetz-
lichkeit der Erfahrung hat für sie zunächst bloss die negative
Bedeutung: dass das Gesetz der Idee in seiner Reinheit erst
da unmittelbar bestimmend eingreift, wo kausale Gesetzlich-
keit uns keine Entscheidung an die Hand giebt. In der That
vermag die empirische Kausalität unser Denken niemals un-
bedingt zu determinieren, weil sie selbst nicht unbedingt ist;
also lässt sie die Frage nach der letzten übergeordneten Ein-
heit, den Ausblick auf das Endziel, jederzeit frei.

Allein es fehlt doch auch nicht an einer positiveren Be-
ziehung zwischen Erfahrung und Idee. Zunächst die Frage,
welcher die Zwecksetzung antwortet, ist allerdings durch den
Zusammenhang der Erfahrung gestellt. Auch die Antwort
kann daher nicht ausser aller Rücksicht auf diesen Zusammen-
hang erfolgen. Was soll, ist nicht, aber soll doch sein, soll
wirklich werden; die Gesetzlichkeit aber, nach der allein etwas
wirklich wird, ist die ursachliche, oder die Gesetzlichkeit der
Natur. Also muss das konkret Gesollte, auch bloss als ge-
sollt, mit den ursachlichen Gesetzen des Geschehens doch über-
haupt in Zusammenhang bleiben. Und dieser Zusammenhang
ist möglich, weil die Erfahrungsgesetzlichkeit selbst zuletzt
dem Urgesetze der Bewusstseinseinheit untersteht.

Hieraus versteht sich, dass die Zwecksetzung, wie sehr
auch ihrem letzten formalen Grunde nach von Erfahrung
unabhängig, doch dem Stoff nach ganz auf Erfahrung an-
gewiesen bleibt.

Wird erreicht sein, was ich jetzt bezwecke, so wird es

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[37/0053] So wird die Zwecksetzung als eigene, selbständig be- gründete Methode des Denkens in rein objektiver Er- wägung klar und in ihrem unverkürzbaren Recht begreiflich. Die Reflexion hat dabei nicht nötig, auf das Subjektive der Triebe und Motive irgend abzuschweifen. Einheit, Ueberein- stimmung im Inhalt des Gedachten ist Sinn aller Gesetzlich- keit. Darunter ordnen sich: Gesetze von Grössenrelationen (mathematische Gesetze), Gesetze von Zeitrelationen des Ge- schehens (ursachliche oder Naturgesetze), endlich Zweckgesetze. Diese haben ihren einzigen positiven Grund eigentlich in dem Urgesetze der Gesetzlichkeit selbst und überhaupt; die Gesetz- lichkeit der Erfahrung hat für sie zunächst bloss die negative Bedeutung: dass das Gesetz der Idee in seiner Reinheit erst da unmittelbar bestimmend eingreift, wo kausale Gesetzlich- keit uns keine Entscheidung an die Hand giebt. In der That vermag die empirische Kausalität unser Denken niemals un- bedingt zu determinieren, weil sie selbst nicht unbedingt ist; also lässt sie die Frage nach der letzten übergeordneten Ein- heit, den Ausblick auf das Endziel, jederzeit frei. Allein es fehlt doch auch nicht an einer positiveren Be- ziehung zwischen Erfahrung und Idee. Zunächst die Frage, welcher die Zwecksetzung antwortet, ist allerdings durch den Zusammenhang der Erfahrung gestellt. Auch die Antwort kann daher nicht ausser aller Rücksicht auf diesen Zusammen- hang erfolgen. Was soll, ist nicht, aber soll doch sein, soll wirklich werden; die Gesetzlichkeit aber, nach der allein etwas wirklich wird, ist die ursachliche, oder die Gesetzlichkeit der Natur. Also muss das konkret Gesollte, auch bloss als ge- sollt, mit den ursachlichen Gesetzen des Geschehens doch über- haupt in Zusammenhang bleiben. Und dieser Zusammenhang ist möglich, weil die Erfahrungsgesetzlichkeit selbst zuletzt dem Urgesetze der Bewusstseinseinheit untersteht. Hieraus versteht sich, dass die Zwecksetzung, wie sehr auch ihrem letzten formalen Grunde nach von Erfahrung unabhängig, doch dem Stoff nach ganz auf Erfahrung an- gewiesen bleibt. Wird erreicht sein, was ich jetzt bezwecke, so wird es

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Zitationshilfe: Natorp, Paul: Sozialpädagogik. Stuttgart, 1899, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/natorp_sozialpaedagogik_1899/53>, abgerufen am 22.11.2024.