ehelich zu werden, durch einen geheimen Artickel, gleich nach der Feststellung des Heyrathsguths und der Gegensteuer, die Haustafel in Absicht der Herrschaft über das Gesinde vorerst zu reguliren, und da- bey der obigen Vorschrift zu folgen, die Frau zu berechtigen, daß sie über die weib- lichen, und den Mann, daß er über die männlichen Domestiken - Physiognomien competenter Richter sey. Sollt das nicht klecken wollen, wärs sodann Sach', daß beyde Theile zu Vermeidung ehelichen Un- wills, zu billiger Umtauschung dieser Ge- rechtsame sich verbänden, so daß der Haus- herr die weiblichen, die Hausfrau dagegen die männlichen Bedienten nach ihren phy- siognomischen Ermessen in Bestallung neh- men möcht'. So dünkt mich, sey's auch schon Sitt' im Lande, bey Leuten von Le- bensart oder in großen Städten, wo man's nicht gern zum öffentlichen Bruch kommen
läßt,
ehelich zu werden, durch einen geheimen Artickel, gleich nach der Feſtſtellung des Heyrathsguths und der Gegenſteuer, die Haustafel in Abſicht der Herrſchaft uͤber das Geſinde vorerſt zu reguliren, und da- bey der obigen Vorſchrift zu folgen, die Frau zu berechtigen, daß ſie uͤber die weib- lichen, und den Mann, daß er uͤber die maͤnnlichen Domeſtiken - Phyſiognomien competenter Richter ſey. Sollt das nicht klecken wollen, waͤrs ſodann Sach’, daß beyde Theile zu Vermeidung ehelichen Un- wills, zu billiger Umtauſchung dieſer Ge- rechtſame ſich verbaͤnden, ſo daß der Haus- herr die weiblichen, die Hausfrau dagegen die maͤnnlichen Bedienten nach ihren phy- ſiognomiſchen Ermeſſen in Beſtallung neh- men moͤcht’. So duͤnkt mich, ſey’s auch ſchon Sitt’ im Lande, bey Leuten von Le- bensart oder in großen Staͤdten, wo man’s nicht gern zum oͤffentlichen Bruch kommen
laͤßt,
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ehelich zu werden, durch einen geheimen
Artickel, gleich nach der Feſtſtellung des
Heyrathsguths und der Gegenſteuer, die
Haustafel in Abſicht der Herrſchaft uͤber
das Geſinde vorerſt zu reguliren, und da-
bey der obigen Vorſchrift zu folgen, die
Frau zu berechtigen, daß ſie uͤber die weib-
lichen, und den Mann, daß er uͤber die
maͤnnlichen Domeſtiken - Phyſiognomien
competenter Richter ſey. Sollt das nicht
klecken wollen, waͤrs ſodann Sach’, daß
beyde Theile zu Vermeidung ehelichen Un-
wills, zu billiger Umtauſchung dieſer Ge-
rechtſame ſich verbaͤnden, ſo daß der Haus-
herr die weiblichen, die Hausfrau dagegen
die maͤnnlichen Bedienten nach ihren phy-
ſiognomiſchen Ermeſſen in Beſtallung neh-
men moͤcht’. So duͤnkt mich, ſey’s auch
ſchon Sitt’ im Lande, bey Leuten von Le-
bensart oder in großen Staͤdten, wo man’s
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Musäus, Johann Karl August: Physiognomische Reisen. Bd. 2. Altenburg, 1778, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/musaeus_reisen02_1778/194>, abgerufen am 16.02.2025.
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