vor Zeiten, -- obs noch so ist, weiß ich nicht, -- die Weiber das Hausregiment ganz an sich gerissen hatten, und die Män- ner zu raufen, schlagen, schelten, sich un- terfingen. Weshalb des Orts Obrigkeit dem Unheil endlich steuren mußt', wie das Blankenburger Stadtrecht deutlich besagt, wo der Magistrat im 15. §. verordnet, daß ein Mann der erfunden würd', daß er sich von seinem Weibe raufen ließ, und solches nicht gebührender Weise eifert' oder klagt', nicht nur bey Rath in Strafe genommen werden, sondern ihme hierüber noch das Dach auf seinem Haus' sollt' abgehoben werden. Aber sagt mir doch guter Freund, in welchem Stück euer Weib die Haustafel nicht will gelten lassen?
"Hauptsächlich in Ansehung der Herr- schaft über's Gesinde. Jch soll nicht Fug und Recht haben, eine flinke rasche Dirne in mein Wirthshaus zu dingen, die gewandt
ist,
vor Zeiten, — obs noch ſo iſt, weiß ich nicht, — die Weiber das Hausregiment ganz an ſich geriſſen hatten, und die Maͤn- ner zu raufen, ſchlagen, ſchelten, ſich un- terfingen. Weshalb des Orts Obrigkeit dem Unheil endlich ſteuren mußt’, wie das Blankenburger Stadtrecht deutlich beſagt, wo der Magiſtrat im 15. §. verordnet, daß ein Mann der erfunden wuͤrd’, daß er ſich von ſeinem Weibe raufen ließ, und ſolches nicht gebuͤhrender Weiſe eifert’ oder klagt’, nicht nur bey Rath in Strafe genommen werden, ſondern ihme hieruͤber noch das Dach auf ſeinem Hauſ’ ſollt’ abgehoben werden. Aber ſagt mir doch guter Freund, in welchem Stuͤck euer Weib die Haustafel nicht will gelten laſſen?
„Hauptſaͤchlich in Anſehung der Herr- ſchaft uͤber’s Geſinde. Jch ſoll nicht Fug und Recht haben, eine flinke raſche Dirne in mein Wirthshaus zu dingen, die gewandt
iſt,
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0191"n="191"/>
vor Zeiten, — obs noch ſo iſt, weiß ich<lb/>
nicht, — die Weiber das Hausregiment<lb/>
ganz an ſich geriſſen hatten, und die Maͤn-<lb/>
ner zu raufen, ſchlagen, ſchelten, ſich un-<lb/>
terfingen. Weshalb des Orts Obrigkeit<lb/>
dem Unheil endlich ſteuren mußt’, wie das<lb/>
Blankenburger Stadtrecht deutlich beſagt,<lb/>
wo der Magiſtrat im 15. <hirendition="#i">§.</hi> verordnet, daß<lb/>
ein Mann der erfunden wuͤrd’, daß er ſich<lb/>
von ſeinem Weibe raufen ließ, und ſolches<lb/>
nicht gebuͤhrender Weiſe eifert’ oder klagt’,<lb/>
nicht nur bey Rath in Strafe genommen<lb/>
werden, ſondern ihme hieruͤber noch das<lb/>
Dach auf ſeinem Hauſ’ſollt’ abgehoben<lb/>
werden. Aber ſagt mir doch guter Freund,<lb/>
in welchem Stuͤck euer Weib die Haustafel<lb/>
nicht will gelten laſſen?</p><lb/><p>„Hauptſaͤchlich in Anſehung der Herr-<lb/>ſchaft uͤber’s Geſinde. Jch ſoll nicht Fug<lb/>
und Recht haben, eine flinke raſche Dirne<lb/>
in mein Wirthshaus zu dingen, die gewandt<lb/><fwplace="bottom"type="catch">iſt,</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[191/0191]
vor Zeiten, — obs noch ſo iſt, weiß ich
nicht, — die Weiber das Hausregiment
ganz an ſich geriſſen hatten, und die Maͤn-
ner zu raufen, ſchlagen, ſchelten, ſich un-
terfingen. Weshalb des Orts Obrigkeit
dem Unheil endlich ſteuren mußt’, wie das
Blankenburger Stadtrecht deutlich beſagt,
wo der Magiſtrat im 15. §. verordnet, daß
ein Mann der erfunden wuͤrd’, daß er ſich
von ſeinem Weibe raufen ließ, und ſolches
nicht gebuͤhrender Weiſe eifert’ oder klagt’,
nicht nur bey Rath in Strafe genommen
werden, ſondern ihme hieruͤber noch das
Dach auf ſeinem Hauſ’ ſollt’ abgehoben
werden. Aber ſagt mir doch guter Freund,
in welchem Stuͤck euer Weib die Haustafel
nicht will gelten laſſen?
„Hauptſaͤchlich in Anſehung der Herr-
ſchaft uͤber’s Geſinde. Jch ſoll nicht Fug
und Recht haben, eine flinke raſche Dirne
in mein Wirthshaus zu dingen, die gewandt
iſt,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Musäus, Johann Karl August: Physiognomische Reisen. Bd. 2. Altenburg, 1778, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/musaeus_reisen02_1778/191>, abgerufen am 20.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.