dies die beiden Grundeigenschaften jedes Geset- zes und jeder Gesetzgebung: 1) die innerlichste Gegenseitigkeit, die Contracts-Natur aller Verhältnisse des Lebens, der sächlichen, wie der persönlichen, um des Rechtes willen; 2) die wei- seste Disciplin, Subordination, Rangord- nung aller Verhältnisse des Lebens, um der Aus- übung des Rechtes willen. Es kann eine äußere, rechtliche oder rechtsähnliche Ordnung der Dinge geben, eine Subordination der Verhältnisse ohne Gegenseitigkeit; und wer mit dem äußeren Schein eines Staates bei der hoffnungslosesten, inneren Anarchie der Gemüther zufrieden gestellt ist, dem mag in dieser Hinsicht die consequente Schärfe des Römischen Gesetzes leisten, was er von al- ler Gesetzgebung fordert. Ich fordre mehr: eine Subordination nicht bloß der äußeren, sondern auch der inneren Verhältnisse, oder der Gefühle; und diese ist nicht anders zu erreichen, als da- durch, daß eine religiöse Idee in suveräner Allge- genwart das ganze Gemeinwesen und alle Gesetze durchdringt, daß eben dadurch alle Rechtsbegrif- fe in Rechtsideen, d. h. die todten, absolut disciplinarischen Rechtsverhältnisse zu lebendigen und demnach gegenseitigen erhoben werden.
Eine politische Ordnung, die keinen andern, höheren Zweck hat, als eben wieder die Ord-
dies die beiden Grundeigenſchaften jedes Geſet- zes und jeder Geſetzgebung: 1) die innerlichſte Gegenſeitigkeit, die Contracts-Natur aller Verhaͤltniſſe des Lebens, der ſaͤchlichen, wie der perſoͤnlichen, um des Rechtes willen; 2) die wei- ſeſte Disciplin, Subordination, Rangord- nung aller Verhaͤltniſſe des Lebens, um der Aus- uͤbung des Rechtes willen. Es kann eine aͤußere, rechtliche oder rechtsaͤhnliche Ordnung der Dinge geben, eine Subordination der Verhaͤltniſſe ohne Gegenſeitigkeit; und wer mit dem aͤußeren Schein eines Staates bei der hoffnungsloſeſten, inneren Anarchie der Gemuͤther zufrieden geſtellt iſt, dem mag in dieſer Hinſicht die conſequente Schaͤrfe des Roͤmiſchen Geſetzes leiſten, was er von al- ler Geſetzgebung fordert. Ich fordre mehr: eine Subordination nicht bloß der aͤußeren, ſondern auch der inneren Verhaͤltniſſe, oder der Gefuͤhle; und dieſe iſt nicht anders zu erreichen, als da- durch, daß eine religioͤſe Idee in ſuveraͤner Allge- genwart das ganze Gemeinweſen und alle Geſetze durchdringt, daß eben dadurch alle Rechtsbegrif- fe in Rechtsideen, d. h. die todten, abſolut disciplinariſchen Rechtsverhaͤltniſſe zu lebendigen und demnach gegenſeitigen erhoben werden.
Eine politiſche Ordnung, die keinen andern, hoͤheren Zweck hat, als eben wieder die Ord-
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dies die beiden Grundeigenſchaften jedes Geſet-
zes und jeder Geſetzgebung: 1) die innerlichſte
Gegenſeitigkeit, die Contracts-Natur aller
Verhaͤltniſſe des Lebens, der ſaͤchlichen, wie der
perſoͤnlichen, um des Rechtes willen; 2) die wei-
ſeſte Disciplin, Subordination, Rangord-
nung aller Verhaͤltniſſe des Lebens, um der Aus-
uͤbung des Rechtes willen. Es kann eine aͤußere,
rechtliche oder rechtsaͤhnliche Ordnung der Dinge
geben, eine Subordination der Verhaͤltniſſe ohne
Gegenſeitigkeit; und wer mit dem aͤußeren Schein
eines Staates bei der hoffnungsloſeſten, inneren
Anarchie der Gemuͤther zufrieden geſtellt iſt, dem
mag in dieſer Hinſicht die conſequente Schaͤrfe
des Roͤmiſchen Geſetzes leiſten, was er von al-
ler Geſetzgebung fordert. Ich fordre mehr: eine
Subordination nicht bloß der aͤußeren, ſondern
auch der inneren Verhaͤltniſſe, oder der Gefuͤhle;
und dieſe iſt nicht anders zu erreichen, als da-
durch, daß eine religioͤſe Idee in ſuveraͤner Allge-
genwart das ganze Gemeinweſen und alle Geſetze
durchdringt, daß eben dadurch alle Rechtsbegrif-
fe in Rechtsideen, d. h. die todten, abſolut
disciplinariſchen Rechtsverhaͤltniſſe zu lebendigen
und demnach gegenſeitigen erhoben werden.
Eine politiſche Ordnung, die keinen andern,
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/70>, abgerufen am 23.11.2024.
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