gleich-viel, ob es dem gemeinen Auge als eine Person, oder als eine Sache erscheine, eine doppelte Natur habe: eine persönliche, und eine sächliche.
Wenn man von einer Sache sagt, daß sie nützlich sey, so behauptet man damit, daß sie in Beziehung auf die bürgerliche Gesellschaft einen Werth habe, d. h., wie nun hinreichend klar seyn wird, daß sie vom Staate einen wirk- lich persönlichen Charakter erhalte, kraft dessen sie dem Staate diene, wie wir andern leiblichen Personen eben auch. Eine nützliche Sache wird besessen, gerade wie man eine Person besitzt: sie wird geschont wie eine Person, trotz dem ver- derbten Römischen Recht, welches dieses Ver- hältniß nicht begreifen kann und dem Eigenthü- mer das Recht über Leben und Tod zuspricht, während die Polizei und die Finanz-Gesetze dessel- ben Staates jenem unbedingten Rechte durchaus widersprechen und es in unzähligen Fällen wieder aufheben müssen. Diese heben nicht bloß das Recht über Leben und Tod auf: sie verbieten wohl gar, die Sache in eine andre zu verwan- deln, z. B. das Korn in Branntwein, wohl gar die Sache von Einem Orte nach dem andern zu bringen, z. B. Korn oder Geld in's Ausland. --
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gleich-viel, ob es dem gemeinen Auge als eine Perſon, oder als eine Sache erſcheine, eine doppelte Natur habe: eine perſoͤnliche, und eine ſaͤchliche.
Wenn man von einer Sache ſagt, daß ſie nuͤtzlich ſey, ſo behauptet man damit, daß ſie in Beziehung auf die buͤrgerliche Geſellſchaft einen Werth habe, d. h., wie nun hinreichend klar ſeyn wird, daß ſie vom Staate einen wirk- lich perſoͤnlichen Charakter erhalte, kraft deſſen ſie dem Staate diene, wie wir andern leiblichen Perſonen eben auch. Eine nuͤtzliche Sache wird beſeſſen, gerade wie man eine Perſon beſitzt: ſie wird geſchont wie eine Perſon, trotz dem ver- derbten Roͤmiſchen Recht, welches dieſes Ver- haͤltniß nicht begreifen kann und dem Eigenthuͤ- mer das Recht uͤber Leben und Tod zuſpricht, waͤhrend die Polizei und die Finanz-Geſetze deſſel- ben Staates jenem unbedingten Rechte durchaus widerſprechen und es in unzaͤhligen Faͤllen wieder aufheben muͤſſen. Dieſe heben nicht bloß das Recht uͤber Leben und Tod auf: ſie verbieten wohl gar, die Sache in eine andre zu verwan- deln, z. B. das Korn in Branntwein, wohl gar die Sache von Einem Orte nach dem andern zu bringen, z. B. Korn oder Geld in’s Ausland. —
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gleich-viel, ob es dem gemeinen Auge als eine
Perſon, oder als eine Sache erſcheine, eine
doppelte Natur habe: eine perſoͤnliche,
und eine ſaͤchliche.
Wenn man von einer Sache ſagt, daß ſie
nuͤtzlich ſey, ſo behauptet man damit, daß ſie
in Beziehung auf die buͤrgerliche Geſellſchaft
einen Werth habe, d. h., wie nun hinreichend
klar ſeyn wird, daß ſie vom Staate einen wirk-
lich perſoͤnlichen Charakter erhalte, kraft deſſen
ſie dem Staate diene, wie wir andern leiblichen
Perſonen eben auch. Eine nuͤtzliche Sache wird
beſeſſen, gerade wie man eine Perſon beſitzt: ſie
wird geſchont wie eine Perſon, trotz dem ver-
derbten Roͤmiſchen Recht, welches dieſes Ver-
haͤltniß nicht begreifen kann und dem Eigenthuͤ-
mer das Recht uͤber Leben und Tod zuſpricht,
waͤhrend die Polizei und die Finanz-Geſetze deſſel-
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widerſprechen und es in unzaͤhligen Faͤllen wieder
aufheben muͤſſen. Dieſe heben nicht bloß das
Recht uͤber Leben und Tod auf: ſie verbieten
wohl gar, die Sache in eine andre zu verwan-
deln, z. B. das Korn in Branntwein, wohl gar
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 2. Berlin, 1809, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst02_1809/200>, abgerufen am 23.11.2024.
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