Behandelt man den Adel bloß als sächlich- privilegirten Stand, so muß er, bloß durch den Instinkt ehemaligen persönlichen Unterschiedes ge- leitet, nun unter sich castenweise zusammen hal- ten; und so fand der Bürgerstand den Adel un- erträglich, weil er ihn nicht anerkannte und doch sein persönliches Recht respectiren mußte. Der- gestalt nun zeigt es sich, daß alle neuerliche An- griffe auf den Geburtsadel nur auf den Begriff desselben, und auf die ungebührliche Ausdehnung sächlicher Privilegien, und auf die alte civilisti- sche Lehre von der Erbfolge gerichtet sind; also dem wahren Adel, oder der hier beschriebenen Idee des Geburtsadels, zu einer indirecten Lob- rede gereichen können. --
Der Adel also ist die erste und einzig noth- wendige staatsrechtliche Institution im Staate: er repräsentirt, den einzelnen Menschen und ih- rer augenblicklichen Macht gegenüber, die Macht und die Freiheit der unsichtbaren und der abwe- senden Glieder der bürgerlichen Gesellschaft; und so begründet er durch seinen erhabenen und ge- schlossenen Streit mit der Bürgerschaft die Mög- lichkeit der Repräsentation sowohl der liberte
Behandelt man den Adel bloß als ſaͤchlich- privilegirten Stand, ſo muß er, bloß durch den Inſtinkt ehemaligen perſoͤnlichen Unterſchiedes ge- leitet, nun unter ſich caſtenweiſe zuſammen hal- ten; und ſo fand der Buͤrgerſtand den Adel un- ertraͤglich, weil er ihn nicht anerkannte und doch ſein perſoͤnliches Recht reſpectiren mußte. Der- geſtalt nun zeigt es ſich, daß alle neuerliche An- griffe auf den Geburtsadel nur auf den Begriff deſſelben, und auf die ungebuͤhrliche Ausdehnung ſaͤchlicher Privilegien, und auf die alte civiliſti- ſche Lehre von der Erbfolge gerichtet ſind; alſo dem wahren Adel, oder der hier beſchriebenen Idee des Geburtsadels, zu einer indirecten Lob- rede gereichen koͤnnen. —
Der Adel alſo iſt die erſte und einzig noth- wendige ſtaatsrechtliche Inſtitution im Staate: er repraͤſentirt, den einzelnen Menſchen und ih- rer augenblicklichen Macht gegenuͤber, die Macht und die Freiheit der unſichtbaren und der abwe- ſenden Glieder der buͤrgerlichen Geſellſchaft; und ſo begruͤndet er durch ſeinen erhabenen und ge- ſchloſſenen Streit mit der Buͤrgerſchaft die Moͤg- lichkeit der Repraͤſentation ſowohl der liberté
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buchſtaͤblicher Geſetzlichkeit conſervirt. — — —
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Behandelt man den Adel bloß als ſaͤchlich-
privilegirten Stand, ſo muß er, bloß durch den
Inſtinkt ehemaligen perſoͤnlichen Unterſchiedes ge-
leitet, nun unter ſich caſtenweiſe zuſammen hal-
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ertraͤglich, weil er ihn nicht anerkannte und doch
ſein perſoͤnliches Recht reſpectiren mußte. Der-
geſtalt nun zeigt es ſich, daß alle neuerliche An-
griffe auf den Geburtsadel nur auf den Begriff
deſſelben, und auf die ungebuͤhrliche Ausdehnung
ſaͤchlicher Privilegien, und auf die alte civiliſti-
ſche Lehre von der Erbfolge gerichtet ſind; alſo
dem wahren Adel, oder der hier beſchriebenen
Idee des Geburtsadels, zu einer indirecten Lob-
rede gereichen koͤnnen. —
Der Adel alſo iſt die erſte und einzig noth-
wendige ſtaatsrechtliche Inſtitution im Staate:
er repraͤſentirt, den einzelnen Menſchen und ih-
rer augenblicklichen Macht gegenuͤber, die Macht
und die Freiheit der unſichtbaren und der abwe-
ſenden Glieder der buͤrgerlichen Geſellſchaft; und
ſo begruͤndet er durch ſeinen erhabenen und ge-
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/298>, abgerufen am 22.11.2024.
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