schaftlichen; also auch kein Gesetz, kein Tractat, kein Friede -- welche Worte ja nichts andres bedeuten, als die feierliche Anerkennung dieses Gemeinschaftlichen, und des besonderen In- teresse jeder einzelnen Europäischen Nation, in so fern es sich mit jenem Gemeinschaftlichen ver- trägt. --
Je mehr das Recht den Charakter der Idee verliert und zum Begriffe wird, um so mehr trennt sich der Geist des Rechtes von dem Buch- staben desselben, die Wissenschaft zerfällt in ein so genanntes natürliches und in ein so ge- nanntes positives Recht, oder -- unnatürli- ches Recht, um es gerade heraus zu sagen; denn die heutige Theorie weiß eigentlich nicht zu zeigen, wie das positive Recht dem natürli- chen entgegengesetzt werde, und dennoch auch wieder in gewissem Sinne natürlich bleibt. --
Das Gemeinschaftliche unter den menschlichen Individuen läßt sich von Menschen, in so fern sie Menschen bleiben, nicht ganz abläugnen; aber da die Kunst, das Gemeinschaftliche allent- halben in dem besonderen Rechte zu schauen und mit demselben zu verschmelzen; da die Kunst, in jedem einzelnen Falle nicht bloß zu entscheiden, sondern auch zu vermitteln, oder das Naturrecht, in allen positiven Formen als die Seele dersel-
ben
ſchaftlichen; alſo auch kein Geſetz, kein Tractat, kein Friede — welche Worte ja nichts andres bedeuten, als die feierliche Anerkennung dieſes Gemeinſchaftlichen, und des beſonderen In- tereſſe jeder einzelnen Europaͤiſchen Nation, in ſo fern es ſich mit jenem Gemeinſchaftlichen ver- traͤgt. —
Je mehr das Recht den Charakter der Idee verliert und zum Begriffe wird, um ſo mehr trennt ſich der Geiſt des Rechtes von dem Buch- ſtaben deſſelben, die Wiſſenſchaft zerfaͤllt in ein ſo genanntes natuͤrliches und in ein ſo ge- nanntes poſitives Recht, oder — unnatuͤrli- ches Recht, um es gerade heraus zu ſagen; denn die heutige Theorie weiß eigentlich nicht zu zeigen, wie das poſitive Recht dem natuͤrli- chen entgegengeſetzt werde, und dennoch auch wieder in gewiſſem Sinne natuͤrlich bleibt. —
Das Gemeinſchaftliche unter den menſchlichen Individuen laͤßt ſich von Menſchen, in ſo fern ſie Menſchen bleiben, nicht ganz ablaͤugnen; aber da die Kunſt, das Gemeinſchaftliche allent- halben in dem beſonderen Rechte zu ſchauen und mit demſelben zu verſchmelzen; da die Kunſt, in jedem einzelnen Falle nicht bloß zu entſcheiden, ſondern auch zu vermitteln, oder das Naturrecht, in allen poſitiven Formen als die Seele derſel-
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[176/0210]
ſchaftlichen; alſo auch kein Geſetz, kein Tractat,
kein Friede — welche Worte ja nichts andres
bedeuten, als die feierliche Anerkennung dieſes
Gemeinſchaftlichen, und des beſonderen In-
tereſſe jeder einzelnen Europaͤiſchen Nation, in ſo
fern es ſich mit jenem Gemeinſchaftlichen ver-
traͤgt. —
Je mehr das Recht den Charakter der Idee
verliert und zum Begriffe wird, um ſo mehr
trennt ſich der Geiſt des Rechtes von dem Buch-
ſtaben deſſelben, die Wiſſenſchaft zerfaͤllt in ein
ſo genanntes natuͤrliches und in ein ſo ge-
nanntes poſitives Recht, oder — unnatuͤrli-
ches Recht, um es gerade heraus zu ſagen;
denn die heutige Theorie weiß eigentlich nicht
zu zeigen, wie das poſitive Recht dem natuͤrli-
chen entgegengeſetzt werde, und dennoch auch
wieder in gewiſſem Sinne natuͤrlich bleibt. —
Das Gemeinſchaftliche unter den menſchlichen
Individuen laͤßt ſich von Menſchen, in ſo fern
ſie Menſchen bleiben, nicht ganz ablaͤugnen;
aber da die Kunſt, das Gemeinſchaftliche allent-
halben in dem beſonderen Rechte zu ſchauen und
mit demſelben zu verſchmelzen; da die Kunſt,
in jedem einzelnen Falle nicht bloß zu entſcheiden,
ſondern auch zu vermitteln, oder das Naturrecht,
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Müller, Adam Heinrich: Die Elemente der Staatskunst. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_staatskunst01_1809/210>, abgerufen am 25.11.2024.
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