Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816.

Bild:
<< vorherige Seite

Subordination der Individuen, einer Concentrirung der
Macht, und der trefflichen Erfindungen des Pulvers und der
stehenden Heere, alles Privateigenthum zu beschützen und in
seinen Schranken zu erhalten, von den Fortschritten der Zeit
herbeygeführt worden, nun auch die Sanktion des Glaubens
oder einer gegenseitigen Dienstverpflichtung nicht weiter von-
nöthen sey. --

Es folgt aus meiner ganzen obigen Darstellung, daß,
wenn alles Eigenthum einseitiger Natur ist, wenn es gar
keine Beziehung von Wechselverhältnissen und Wechselverpflich-
tungen der Personen auf Sachen gibt (wie solche zwischen
dem Lehnsherrn und seinen Vasallen mit Beziehung auf das
verliehene Grundstück existirt) auch keine Wechselverpflichtung
zwischen den Regierenden und Unterthanen, mit Beziehung
auf das große gemeinschaftliche Eigenthum, welches Staat
heißt, Statt finden könne.

Wie vieles wäre gewonnen, wenn diejenigen, welche sich
in diesen Tagen der Zerrüttung, zu den sogenannten guten
Grundsätzen, oder den Grundsätzen der Ordnung und des
Rechts bekennen, einsehen möchten, daß sie mit den besten
Absichten doch nur an der Oberfläche verweilen, so lange,
bis ihnen der Grundsatz, daß es nur eine Art des Eigen-
thums, nähmlich das ganz unbedingte Privateigenthum geben
könne, als der oberste oder innerste Grundsatz der Zerstörung
einleuchtet. Gibt es nur Privateigenthum, sieht alles Eigen-
thum abgesondert für sich um den isolirten Eigenthümer her,
so kann die Regierung, wie liberal und wohlmeinend sie
auch sey, ihre Bestimmung, Eigenthum und Eigenthümer zu

Subordination der Individuen, einer Concentrirung der
Macht, und der trefflichen Erfindungen des Pulvers und der
ſtehenden Heere, alles Privateigenthum zu beſchuͤtzen und in
ſeinen Schranken zu erhalten, von den Fortſchritten der Zeit
herbeygefuͤhrt worden, nun auch die Sanktion des Glaubens
oder einer gegenſeitigen Dienſtverpflichtung nicht weiter von-
noͤthen ſey. —

Es folgt aus meiner ganzen obigen Darſtellung, daß,
wenn alles Eigenthum einſeitiger Natur iſt, wenn es gar
keine Beziehung von Wechſelverhaͤltniſſen und Wechſelverpflich-
tungen der Perſonen auf Sachen gibt (wie ſolche zwiſchen
dem Lehnsherrn und ſeinen Vaſallen mit Beziehung auf das
verliehene Grundſtuͤck exiſtirt) auch keine Wechſelverpflichtung
zwiſchen den Regierenden und Unterthanen, mit Beziehung
auf das große gemeinſchaftliche Eigenthum, welches Staat
heißt, Statt finden koͤnne.

Wie vieles waͤre gewonnen, wenn diejenigen, welche ſich
in dieſen Tagen der Zerruͤttung, zu den ſogenannten guten
Grundſaͤtzen, oder den Grundſaͤtzen der Ordnung und des
Rechts bekennen, einſehen moͤchten, daß ſie mit den beſten
Abſichten doch nur an der Oberflaͤche verweilen, ſo lange,
bis ihnen der Grundſatz, daß es nur eine Art des Eigen-
thums, naͤhmlich das ganz unbedingte Privateigenthum geben
koͤnne, als der oberſte oder innerſte Grundſatz der Zerſtoͤrung
einleuchtet. Gibt es nur Privateigenthum, ſieht alles Eigen-
thum abgeſondert fuͤr ſich um den iſolirten Eigenthuͤmer her,
ſo kann die Regierung, wie liberal und wohlmeinend ſie
auch ſey, ihre Beſtimmung, Eigenthum und Eigenthuͤmer zu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0041" n="27"/>
Subordination der Individuen, einer Concentrirung der<lb/>
Macht, und der trefflichen Erfindungen des Pulvers und der<lb/>
&#x017F;tehenden Heere, alles Privateigenthum zu be&#x017F;chu&#x0364;tzen und in<lb/>
&#x017F;einen Schranken zu erhalten, von den Fort&#x017F;chritten der Zeit<lb/>
herbeygefu&#x0364;hrt worden, nun auch die Sanktion des Glaubens<lb/>
oder einer gegen&#x017F;eitigen Dien&#x017F;tverpflichtung nicht weiter von-<lb/>
no&#x0364;then &#x017F;ey. &#x2014;</p><lb/>
          <p>Es folgt aus meiner ganzen obigen Dar&#x017F;tellung, daß,<lb/>
wenn alles Eigenthum ein&#x017F;eitiger Natur i&#x017F;t, wenn es gar<lb/>
keine Beziehung von Wech&#x017F;elverha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;en und Wech&#x017F;elverpflich-<lb/>
tungen der Per&#x017F;onen auf Sachen gibt (wie &#x017F;olche zwi&#x017F;chen<lb/>
dem Lehnsherrn und &#x017F;einen Va&#x017F;allen mit Beziehung auf das<lb/>
verliehene Grund&#x017F;tu&#x0364;ck exi&#x017F;tirt) auch keine Wech&#x017F;elverpflichtung<lb/>
zwi&#x017F;chen den Regierenden und Unterthanen, mit Beziehung<lb/>
auf das große gemein&#x017F;chaftliche Eigenthum, welches Staat<lb/>
heißt, Statt finden ko&#x0364;nne.</p><lb/>
          <p>Wie vieles wa&#x0364;re gewonnen, wenn diejenigen, welche &#x017F;ich<lb/>
in die&#x017F;en Tagen der Zerru&#x0364;ttung, zu den &#x017F;ogenannten guten<lb/>
Grund&#x017F;a&#x0364;tzen, oder den Grund&#x017F;a&#x0364;tzen der Ordnung und des<lb/>
Rechts bekennen, ein&#x017F;ehen mo&#x0364;chten, daß &#x017F;ie mit den be&#x017F;ten<lb/>
Ab&#x017F;ichten doch nur an der Oberfla&#x0364;che verweilen, &#x017F;o lange,<lb/>
bis ihnen der Grund&#x017F;atz, daß es nur eine Art des Eigen-<lb/>
thums, na&#x0364;hmlich das ganz unbedingte Privateigenthum geben<lb/>
ko&#x0364;nne, als der ober&#x017F;te oder inner&#x017F;te Grund&#x017F;atz der Zer&#x017F;to&#x0364;rung<lb/>
einleuchtet. Gibt es nur Privateigenthum, &#x017F;ieht alles Eigen-<lb/>
thum abge&#x017F;ondert fu&#x0364;r &#x017F;ich um den i&#x017F;olirten Eigenthu&#x0364;mer her,<lb/>
&#x017F;o kann die Regierung, wie liberal und wohlmeinend &#x017F;ie<lb/>
auch &#x017F;ey, ihre Be&#x017F;timmung, Eigenthum und Eigenthu&#x0364;mer zu<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[27/0041] Subordination der Individuen, einer Concentrirung der Macht, und der trefflichen Erfindungen des Pulvers und der ſtehenden Heere, alles Privateigenthum zu beſchuͤtzen und in ſeinen Schranken zu erhalten, von den Fortſchritten der Zeit herbeygefuͤhrt worden, nun auch die Sanktion des Glaubens oder einer gegenſeitigen Dienſtverpflichtung nicht weiter von- noͤthen ſey. — Es folgt aus meiner ganzen obigen Darſtellung, daß, wenn alles Eigenthum einſeitiger Natur iſt, wenn es gar keine Beziehung von Wechſelverhaͤltniſſen und Wechſelverpflich- tungen der Perſonen auf Sachen gibt (wie ſolche zwiſchen dem Lehnsherrn und ſeinen Vaſallen mit Beziehung auf das verliehene Grundſtuͤck exiſtirt) auch keine Wechſelverpflichtung zwiſchen den Regierenden und Unterthanen, mit Beziehung auf das große gemeinſchaftliche Eigenthum, welches Staat heißt, Statt finden koͤnne. Wie vieles waͤre gewonnen, wenn diejenigen, welche ſich in dieſen Tagen der Zerruͤttung, zu den ſogenannten guten Grundſaͤtzen, oder den Grundſaͤtzen der Ordnung und des Rechts bekennen, einſehen moͤchten, daß ſie mit den beſten Abſichten doch nur an der Oberflaͤche verweilen, ſo lange, bis ihnen der Grundſatz, daß es nur eine Art des Eigen- thums, naͤhmlich das ganz unbedingte Privateigenthum geben koͤnne, als der oberſte oder innerſte Grundſatz der Zerſtoͤrung einleuchtet. Gibt es nur Privateigenthum, ſieht alles Eigen- thum abgeſondert fuͤr ſich um den iſolirten Eigenthuͤmer her, ſo kann die Regierung, wie liberal und wohlmeinend ſie auch ſey, ihre Beſtimmung, Eigenthum und Eigenthuͤmer zu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/41
Zitationshilfe: Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/41>, abgerufen am 21.11.2024.