preise des edeln Metalles, einen mittleren Preis; aus dem ehemahligen Verhältnisse der edeln Metalle unter einan- der und zu den Waaren, und dem jetzigen Verhältnisse ein mittleres Verhältniß: und dieses ist der Münzpreis.
Es ist dieses die Geschichte nicht bloß des Münzgesetzes, sondern aller Staatsgesetze überhaupt, welche auf ähnliche Weise fortschreiten, um weiter befestigt zu werden, und desto sichrer fortschreiten zu können. Aus den vergangenen Zeiten bringt der Gesetzgeber für jedes Gebiet des politischen Le- bens ein gewisses Normalverhältniß oder Normalgesetz her- ab; dieß stellt er dem anderen Verhältniß gegenüber, wel- ches sich aus dem dermahligen Zustande jenes Gebietes er- gibt; aus beyden ergibt sich ein mittleres Verhältniß oder Gesetz, welches weder aus der Vergangenheit noch aus der Gegenwart allein herrührt, sondern nur die gerechte Modifi- cation beyder ist.
Da aber diese einzelnen Gebiete oder besonderen Sphären des politischen und ökonomischen Lebens sich alle unter ein- ander bedingen, und überhaupt nur existiren, in wie fern sie sich durchgängig auf einen gemeinschaftlichen Mittelpunct beziehn, so wird die Gesetzgebung bey jedem einzelnen, neuerdings festzustellenden Verhältniß, den ganzen vergange- nen und gegenwärtigen Zustand der Dinge vor Augen haben müssen: der Münzpreis, oder das wichtige, gesetzliche Ver- hältniß der edeln Metalle wird also nicht etwa aus dem Durchschnitt der vergangenen Marktpreise, und dem gegen- wärtigen Marktpreise mechanisch berechnet werden können, sondern das große ökonomische Verhältniß, welches sich im
preiſe des edeln Metalles, einen mittleren Preis; aus dem ehemahligen Verhaͤltniſſe der edeln Metalle unter einan- der und zu den Waaren, und dem jetzigen Verhaͤltniſſe ein mittleres Verhaͤltniß: und dieſes iſt der Muͤnzpreis.
Es iſt dieſes die Geſchichte nicht bloß des Muͤnzgeſetzes, ſondern aller Staatsgeſetze uͤberhaupt, welche auf aͤhnliche Weiſe fortſchreiten, um weiter befeſtigt zu werden, und deſto ſichrer fortſchreiten zu koͤnnen. Aus den vergangenen Zeiten bringt der Geſetzgeber fuͤr jedes Gebiet des politiſchen Le- bens ein gewiſſes Normalverhaͤltniß oder Normalgeſetz her- ab; dieß ſtellt er dem anderen Verhaͤltniß gegenuͤber, wel- ches ſich aus dem dermahligen Zuſtande jenes Gebietes er- gibt; aus beyden ergibt ſich ein mittleres Verhaͤltniß oder Geſetz, welches weder aus der Vergangenheit noch aus der Gegenwart allein herruͤhrt, ſondern nur die gerechte Modifi- cation beyder iſt.
Da aber dieſe einzelnen Gebiete oder beſonderen Sphaͤren des politiſchen und oͤkonomiſchen Lebens ſich alle unter ein- ander bedingen, und uͤberhaupt nur exiſtiren, in wie fern ſie ſich durchgaͤngig auf einen gemeinſchaftlichen Mittelpunct beziehn, ſo wird die Geſetzgebung bey jedem einzelnen, neuerdings feſtzuſtellenden Verhaͤltniß, den ganzen vergange- nen und gegenwaͤrtigen Zuſtand der Dinge vor Augen haben muͤſſen: der Muͤnzpreis, oder das wichtige, geſetzliche Ver- haͤltniß der edeln Metalle wird alſo nicht etwa aus dem Durchſchnitt der vergangenen Marktpreiſe, und dem gegen- waͤrtigen Marktpreiſe mechaniſch berechnet werden koͤnnen, ſondern das große oͤkonomiſche Verhaͤltniß, welches ſich im
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preiſe des edeln Metalles, einen mittleren Preis; aus
dem ehemahligen Verhaͤltniſſe der edeln Metalle unter einan-
der und zu den Waaren, und dem jetzigen Verhaͤltniſſe ein
mittleres Verhaͤltniß: und dieſes iſt der Muͤnzpreis.
Es iſt dieſes die Geſchichte nicht bloß des Muͤnzgeſetzes,
ſondern aller Staatsgeſetze uͤberhaupt, welche auf aͤhnliche
Weiſe fortſchreiten, um weiter befeſtigt zu werden, und deſto
ſichrer fortſchreiten zu koͤnnen. Aus den vergangenen Zeiten
bringt der Geſetzgeber fuͤr jedes Gebiet des politiſchen Le-
bens ein gewiſſes Normalverhaͤltniß oder Normalgeſetz her-
ab; dieß ſtellt er dem anderen Verhaͤltniß gegenuͤber, wel-
ches ſich aus dem dermahligen Zuſtande jenes Gebietes er-
gibt; aus beyden ergibt ſich ein mittleres Verhaͤltniß oder
Geſetz, welches weder aus der Vergangenheit noch aus der
Gegenwart allein herruͤhrt, ſondern nur die gerechte Modifi-
cation beyder iſt.
Da aber dieſe einzelnen Gebiete oder beſonderen Sphaͤren
des politiſchen und oͤkonomiſchen Lebens ſich alle unter ein-
ander bedingen, und uͤberhaupt nur exiſtiren, in wie fern
ſie ſich durchgaͤngig auf einen gemeinſchaftlichen Mittelpunct
beziehn, ſo wird die Geſetzgebung bey jedem einzelnen,
neuerdings feſtzuſtellenden Verhaͤltniß, den ganzen vergange-
nen und gegenwaͤrtigen Zuſtand der Dinge vor Augen haben
muͤſſen: der Muͤnzpreis, oder das wichtige, geſetzliche Ver-
haͤltniß der edeln Metalle wird alſo nicht etwa aus dem
Durchſchnitt der vergangenen Marktpreiſe, und dem gegen-
waͤrtigen Marktpreiſe mechaniſch berechnet werden koͤnnen,
ſondern das große oͤkonomiſche Verhaͤltniß, welches ſich im
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Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/229>, abgerufen am 08.07.2024.
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