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Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816.

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war die Hauptforderung, die ich durch den ganzen bisheri-
gen Lauf meiner Darstellung an meinen Leser machte.

Um so vielmehr muß man sich ihrer und aller Vorstel-
lungen des Gesetzes, die daran hängen, entschlagen, wenn
man die, alle meine bisherigen Sätze verbindende und um-
fassende Behauptung verstehen will, daß nähmlich die Ge-
setzgebung eines christlichen Staates der einzig wesentliche
Reichthum dieses Staates, und daß die Gesetze dieses Staa-
tes mit den bleibenden Richtungen der ökonomischen Thä-
tigkeit, welche die verblendeten Theorien über die handgreif-
lichen Produkte dieser Thätigkeit vergessen haben, eins und
dasselbe sind.

Es mag wenige Rechtslehrer geben in der heutigen
Welt, welche die ursprüngliche Nationalgesetzgebung auszu-
scheiden wissen, von den Römischen Beysätzen und Verdre-
hungen: die Fortschritte des Privatlebens auf Unkosten des
öffentlichen, die Fortschritte des merkantilischen Verkehrs auf
Unkosten der bleibenden Güter, kurz die Neigungen, die Rö-
mischen Gesinnungen der Völker selbst haben diese Corrup-
tion der Gesetzgebung wirksamer herbeygerufen, als es die
Philosophen und Juristen dieses Jahrhunderts je vermochten.
England, tief empfindend, was kein einzelner Britte empfand,
daß man sich gegen die Römische Gesetzgebung sperren müsse,
biethet das einzige genügende Beyspiel dar. Das Brittische
Nationalvermögen stützt sich nicht etwa auf, sondern besteht
in der Gesetzgebung dieses Reiches; darin liegt seine Capital-
kraft: alle Summen, alle Zahlen, alles, womit Brittische
Speicher und Schiffe erfüllt sind, alle äußere Wohlhabenheit

war die Hauptforderung, die ich durch den ganzen bisheri-
gen Lauf meiner Darſtellung an meinen Leſer machte.

Um ſo vielmehr muß man ſich ihrer und aller Vorſtel-
lungen des Geſetzes, die daran haͤngen, entſchlagen, wenn
man die, alle meine bisherigen Saͤtze verbindende und um-
faſſende Behauptung verſtehen will, daß naͤhmlich die Ge-
ſetzgebung eines chriſtlichen Staates der einzig weſentliche
Reichthum dieſes Staates, und daß die Geſetze dieſes Staa-
tes mit den bleibenden Richtungen der oͤkonomiſchen Thaͤ-
tigkeit, welche die verblendeten Theorien uͤber die handgreif-
lichen Produkte dieſer Thaͤtigkeit vergeſſen haben, eins und
dasſelbe ſind.

Es mag wenige Rechtslehrer geben in der heutigen
Welt, welche die urſpruͤngliche Nationalgeſetzgebung auszu-
ſcheiden wiſſen, von den Roͤmiſchen Beyſaͤtzen und Verdre-
hungen: die Fortſchritte des Privatlebens auf Unkoſten des
oͤffentlichen, die Fortſchritte des merkantiliſchen Verkehrs auf
Unkoſten der bleibenden Guͤter, kurz die Neigungen, die Roͤ-
miſchen Geſinnungen der Voͤlker ſelbſt haben dieſe Corrup-
tion der Geſetzgebung wirkſamer herbeygerufen, als es die
Philoſophen und Juriſten dieſes Jahrhunderts je vermochten.
England, tief empfindend, was kein einzelner Britte empfand,
daß man ſich gegen die Roͤmiſche Geſetzgebung ſperren muͤſſe,
biethet das einzige genuͤgende Beyſpiel dar. Das Brittiſche
Nationalvermoͤgen ſtuͤtzt ſich nicht etwa auf, ſondern beſteht
in der Geſetzgebung dieſes Reiches; darin liegt ſeine Capital-
kraft: alle Summen, alle Zahlen, alles, womit Brittiſche
Speicher und Schiffe erfuͤllt ſind, alle aͤußere Wohlhabenheit

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[121/0135] war die Hauptforderung, die ich durch den ganzen bisheri- gen Lauf meiner Darſtellung an meinen Leſer machte. Um ſo vielmehr muß man ſich ihrer und aller Vorſtel- lungen des Geſetzes, die daran haͤngen, entſchlagen, wenn man die, alle meine bisherigen Saͤtze verbindende und um- faſſende Behauptung verſtehen will, daß naͤhmlich die Ge- ſetzgebung eines chriſtlichen Staates der einzig weſentliche Reichthum dieſes Staates, und daß die Geſetze dieſes Staa- tes mit den bleibenden Richtungen der oͤkonomiſchen Thaͤ- tigkeit, welche die verblendeten Theorien uͤber die handgreif- lichen Produkte dieſer Thaͤtigkeit vergeſſen haben, eins und dasſelbe ſind. Es mag wenige Rechtslehrer geben in der heutigen Welt, welche die urſpruͤngliche Nationalgeſetzgebung auszu- ſcheiden wiſſen, von den Roͤmiſchen Beyſaͤtzen und Verdre- hungen: die Fortſchritte des Privatlebens auf Unkoſten des oͤffentlichen, die Fortſchritte des merkantiliſchen Verkehrs auf Unkoſten der bleibenden Guͤter, kurz die Neigungen, die Roͤ- miſchen Geſinnungen der Voͤlker ſelbſt haben dieſe Corrup- tion der Geſetzgebung wirkſamer herbeygerufen, als es die Philoſophen und Juriſten dieſes Jahrhunderts je vermochten. England, tief empfindend, was kein einzelner Britte empfand, daß man ſich gegen die Roͤmiſche Geſetzgebung ſperren muͤſſe, biethet das einzige genuͤgende Beyſpiel dar. Das Brittiſche Nationalvermoͤgen ſtuͤtzt ſich nicht etwa auf, ſondern beſteht in der Geſetzgebung dieſes Reiches; darin liegt ſeine Capital- kraft: alle Summen, alle Zahlen, alles, womit Brittiſche Speicher und Schiffe erfuͤllt ſind, alle aͤußere Wohlhabenheit

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Zitationshilfe: Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/135>, abgerufen am 24.11.2024.