Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816.Die vielgepriesenen Erfindungen des funfzehnten Jahr- An den großen und frommen Fürsten und Menschen der drey Niemand also ist, als Kind seines Jahrhunderts, rein Die vielgeprieſenen Erfindungen des funfzehnten Jahr- An den großen und frommen Fuͤrſten und Menſchen der drey Niemand alſo iſt, als Kind ſeines Jahrhunderts, rein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0134" n="120"/> <p>Die vielgeprieſenen Erfindungen des funfzehnten Jahr-<lb/> hunderts haben das Ihrige mitgewirkt, und es wohl verdient,<lb/> daß der Geiſt der letztverfloſſenen Zeit mit ihnen ſeine gan-<lb/> ze Zeitrechnung angefangen. Die <hi rendition="#g">Chimaͤre des Privat-<lb/> lebens</hi> iſt aufgekommen: Die um alle <placeName>Indien</placeName> und um das<lb/> ganze heidniſche Alterthum erweiterte Welt ſchien groß ge-<lb/> nug, um jedem Einzelnen ein genuͤgendes Privateigenthum<lb/> ausſchließend anzuweiſen, der Buchdruck einerſeits, der<lb/> Ueberfluß an Geldzeichen andererſeits kamen wie gerufen um<lb/> die große Repartition zu bewerkſtelligen, und um alle die-<lb/> ſe Bezirke des Privatlebens polizeylich zuſammen zu ſpannen<lb/> und mechaniſch anzuordnen, war das Pulver bereits erfun-<lb/> den, und die Roͤmiſche Rechtsform im Voraus verbreitet<lb/> worden.</p><lb/> <p>An den großen und frommen Fuͤrſten und Menſchen der drey<lb/> letzten Jahrhunderte nehmen wir es wahr, wie ſie verdammt<lb/> waren zweyen Herren zu dienen, Gott und den alten Glau-<lb/> bensinſtitutionen einerſeits, und dem Mammon des Privat-<lb/> lebens andererſeits: darin, und in nichts Geringerem lag<lb/> ihre Gebrechlichkeit.</p><lb/> <p>Niemand alſo iſt, als Kind ſeines Jahrhunderts, rein<lb/> von den Roͤmiſchen Rechtsbegriffen; und ſie, ſelbſt in Zah-<lb/> len lebend, ſind die eigentlichen natuͤrlichen Alliirten jener<lb/> Staatswirthſchaft der Zahlen, der Summen, der Maſſen<lb/> der Handgreiflichkeiten, gegen die ich die ſtaatswirthſchaft<lb/> liche Weisheit der fruͤheren Vorfahren habe vindiciren muͤſ<supplied>-</supplied><lb/> ſen. Sich uͤber den Einfluß dieſer Begriffe und ihres Cer-<lb/> tralbegriffs vom abſoluten Privateigenthum zu erhebe,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [120/0134]
Die vielgeprieſenen Erfindungen des funfzehnten Jahr-
hunderts haben das Ihrige mitgewirkt, und es wohl verdient,
daß der Geiſt der letztverfloſſenen Zeit mit ihnen ſeine gan-
ze Zeitrechnung angefangen. Die Chimaͤre des Privat-
lebens iſt aufgekommen: Die um alle Indien und um das
ganze heidniſche Alterthum erweiterte Welt ſchien groß ge-
nug, um jedem Einzelnen ein genuͤgendes Privateigenthum
ausſchließend anzuweiſen, der Buchdruck einerſeits, der
Ueberfluß an Geldzeichen andererſeits kamen wie gerufen um
die große Repartition zu bewerkſtelligen, und um alle die-
ſe Bezirke des Privatlebens polizeylich zuſammen zu ſpannen
und mechaniſch anzuordnen, war das Pulver bereits erfun-
den, und die Roͤmiſche Rechtsform im Voraus verbreitet
worden.
An den großen und frommen Fuͤrſten und Menſchen der drey
letzten Jahrhunderte nehmen wir es wahr, wie ſie verdammt
waren zweyen Herren zu dienen, Gott und den alten Glau-
bensinſtitutionen einerſeits, und dem Mammon des Privat-
lebens andererſeits: darin, und in nichts Geringerem lag
ihre Gebrechlichkeit.
Niemand alſo iſt, als Kind ſeines Jahrhunderts, rein
von den Roͤmiſchen Rechtsbegriffen; und ſie, ſelbſt in Zah-
len lebend, ſind die eigentlichen natuͤrlichen Alliirten jener
Staatswirthſchaft der Zahlen, der Summen, der Maſſen
der Handgreiflichkeiten, gegen die ich die ſtaatswirthſchaft
liche Weisheit der fruͤheren Vorfahren habe vindiciren muͤſ-
ſen. Sich uͤber den Einfluß dieſer Begriffe und ihres Cer-
tralbegriffs vom abſoluten Privateigenthum zu erhebe,
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