Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.22. Capitel. allemal gleich nach Schliessung der Prälimina-rien. *) Vattel 3, 416. §. 104. Die Obermacht oder Entkräfftung, oder §. 105. Die Ersezung der einer- oder anderer Seits §. 106. Wann in einen Fridensschluß etwas mit- *) Ryswickische Religionsclausul. §. 107. Mehrmalen macht man auch wegen Voll- ren
22. Capitel. allemal gleich nach Schlieſſung der Praͤlimina-rien. *) Vattel 3, 416. §. 104. Die Obermacht oder Entkraͤfftung, oder §. 105. Die Erſezung der einer- oder anderer Seits §. 106. Wann in einen Fridensſchluß etwas mit- *) Ryswickiſche Religionsclauſul. §. 107. Mehrmalen macht man auch wegen Voll- ren
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22. Capitel.
allemal gleich nach Schlieſſung der Praͤlimina-
rien.
*⁾ Vattel 3, 416.
§. 104.
Die Obermacht oder Entkraͤfftung, oder
auch andere Staatsabſichten und Umſtaͤnde,
wie auch die Klugheit, des einen oder anderen
Theils, machen, daß die Bedingungen derer
Fridensſchluͤſſe fuͤr die eine oder andere Parthie
mehr oder weniger vortheilhafft-uͤberhaupt aber
gar offt ſo ausfallen, als man wohl nicht noch
kurz zuvor, und bey dem Anfang des Krieges
am allerwenigſten, vermuthet haͤtte.
§. 105.
Die Erſezung der einer- oder anderer Seits
erlitten- oder geforderten Kriegsſchaͤden bleibt
ebenfalls meiſtens im Stich.
§. 106.
Wann in einen Fridensſchluß etwas mit-
einfließt, womit nicht die allerſeitige Intereſſen-
ten verſtanden ſeynd, kan es vile wichtige Fol-
gen haben.
*⁾ Ryswickiſche Religionsclauſul.
§. 107.
Mehrmalen macht man auch wegen Voll-
ſtreckung des Fridens, beſonders wegen Zuruͤck-
gab der eroberten Lande und Veſtungen, der
lauffenden oder ruͤckſtaͤndigen Contributionen, der
Kriegsgefangenen, des Termins, wann die Feind-
ſeligkeiten zu Land oder Waſſer, in diſen oder
jenen nahen oder entfernten Gegenden, aufhoͤ-
ren
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