Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.16. Capitel. §. 16. Es seynd nicht alle souveraine Staaten zu *) Teutschland, Polen, Schweiz. §. 17. Oeffters wird Anfangs ein Bündniß nur §. 18. Dabey verstehet sich von selbsten, daß die §. 19. Hinwiederum aber hat man auch Beyspile, *) Quadrupel-Allianz 1718. §. 20. Bündnisse können wohl den einen Theil zu *) Vattel 2, 199. 205. §. 21. Die Bündnisse seynd entweder auf ewig er- §. 22.
16. Capitel. §. 16. Es ſeynd nicht alle ſouveraine Staaten zu *) Teutſchland, Polen, Schweiz. §. 17. Oeffters wird Anfangs ein Buͤndniß nur §. 18. Dabey verſtehet ſich von ſelbſten, daß die §. 19. Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile, *) Quadrupel-Allianz 1718. §. 20. Buͤndniſſe koͤnnen wohl den einen Theil zu *) Vattel 2, 199. 205. §. 21. Die Buͤndniſſe ſeynd entweder auf ewig er- §. 22.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0210" n="198"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">16. Capitel.</hi> </fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 16.</head><lb/> <p>Es ſeynd nicht alle ſouveraine Staaten zu<lb/> Buͤndniſſen ſonderlich geſchickt.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Teutſchland, Polen, Schweiz.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 17.</head><lb/> <p>Oeffters wird Anfangs ein Buͤndniß nur<lb/> zwiſchen etlichen Machten geſchloſſen: Es acce-<lb/> diren aber demſelbigen hernach auch noch andere<lb/> mehrere.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 18.</head><lb/> <p>Dabey verſtehet ſich von ſelbſten, daß die<lb/> allerſeitige Intereſſenten in eine ſolche Acceßion<lb/> bewilligen muͤſſen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 19.</head><lb/> <p>Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile,<lb/> daß Buͤndniſſe mit auf den Namen einer Macht,<lb/> (von deren man geglaubt, daß ſie unfehlbar<lb/> mit-beytretten wuͤrde,) geſchloſſen worden<lb/> ſeynd, die doch hernach keinen Antheil daran<lb/> hat nehmen wollen.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Quadrupel-Allianz 1718.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 20.</head><lb/> <p>Buͤndniſſe koͤnnen wohl den einen Theil zu<lb/> einem mehreren, und den andern zu einem we-<lb/> nigeren, verbinden.</p><lb/> <note place="end" n="*)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Vattel</hi></hi> 2, 199. 205.</note> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 21.</head><lb/> <p>Die Buͤndniſſe ſeynd entweder auf ewig er-<lb/> richtet, oder auf gewiſſe Zeiten oder Vorfaͤlle<lb/> eingeſchraͤnckt.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 22.</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [198/0210]
16. Capitel.
§. 16.
Es ſeynd nicht alle ſouveraine Staaten zu
Buͤndniſſen ſonderlich geſchickt.
*⁾ Teutſchland, Polen, Schweiz.
§. 17.
Oeffters wird Anfangs ein Buͤndniß nur
zwiſchen etlichen Machten geſchloſſen: Es acce-
diren aber demſelbigen hernach auch noch andere
mehrere.
§. 18.
Dabey verſtehet ſich von ſelbſten, daß die
allerſeitige Intereſſenten in eine ſolche Acceßion
bewilligen muͤſſen.
§. 19.
Hinwiederum aber hat man auch Beyſpile,
daß Buͤndniſſe mit auf den Namen einer Macht,
(von deren man geglaubt, daß ſie unfehlbar
mit-beytretten wuͤrde,) geſchloſſen worden
ſeynd, die doch hernach keinen Antheil daran
hat nehmen wollen.
*⁾ Quadrupel-Allianz 1718.
§. 20.
Buͤndniſſe koͤnnen wohl den einen Theil zu
einem mehreren, und den andern zu einem we-
nigeren, verbinden.
*⁾ Vattel 2, 199. 205.
§. 21.
Die Buͤndniſſe ſeynd entweder auf ewig er-
richtet, oder auf gewiſſe Zeiten oder Vorfaͤlle
eingeſchraͤnckt.
§. 22.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |