Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.10. Capitel. verains Gerichtbarkeit zum Nachtheil seines ei-genen Souverains, ausdrücklich oder stillschwei- gend, erstrecken. Würckung fremder rechtlicher Er- kenntnisse. §. 19. Die Würckung rechtlicher Erkenntnisse er- §. 20. Indessen lässet man selbige dennoch in civil- §. 21. Wann aber ein Reichs- oder Landstand etc. *) W. Mömpelgart. §. 22. In criminal-Sachen kommt es auf des Frem-
10. Capitel. verains Gerichtbarkeit zum Nachtheil ſeines ei-genen Souverains, ausdruͤcklich oder ſtillſchwei- gend, erſtrecken. Wuͤrckung fremder rechtlicher Er- kenntniſſe. §. 19. Die Wuͤrckung rechtlicher Erkenntniſſe er- §. 20. Indeſſen laͤſſet man ſelbige dennoch in civil- §. 21. Wann aber ein Reichs- oder Landſtand ꝛc. *) W. Moͤmpelgart. §. 22. In criminal-Sachen kommt es auf des Frem-
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10. Capitel.
verains Gerichtbarkeit zum Nachtheil ſeines ei-
genen Souverains, ausdruͤcklich oder ſtillſchwei-
gend, erſtrecken.
Wuͤrckung fremder rechtlicher Er-
kenntniſſe.
§. 19.
Die Wuͤrckung rechtlicher Erkenntniſſe er-
ſtrecket ſich nicht weiter, als das Gebiet und die
Gerichtbarkeit des Souverains gehen, in deſſen
Namen ſie ergangen ſeynd.
§. 20.
Indeſſen laͤſſet man ſelbige dennoch in civil-
Sachen auch in anderen Staaten meiſtens in
ihrem Werth.
§. 21.
Wann aber ein Reichs- oder Landſtand ꝛc.
in zweyer Souverainen Landen Guͤter beſizet,
und beeder Staaten Geſeze oder andere Verfaſ-
ſung collidiren in einigem mit einander, wird in
jedem Land nach deſſen Geſezen geſprochen.
*⁾ W. Moͤmpelgart.
§. 22.
In criminal-Sachen kommt es auf des
Landesherrns Belieben an, ob und wie ferne
er die darinn anderwaͤrts ergangene Erkenntniſſe
gelten laſſen will, oder nicht; Mancher paßieret
dahero in einem Staat als ehrlich, der in einem
andern als infam erklaͤret worden iſt.
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