Wann auch eines Souverains Unterthanen an eines andern Staats Unterthanen liquide For- derungen haben, und nicht darzu gelangen kön- nen, jener Herr kan ihnen aber in seinen eigenen Landen darzu behülfflich seyn, ist es nicht un- recht gehandelt.
Gerichtsstand der Fremden.
§. 14.
Fremde Unterthanen, die keine öffentliche Personen seynd, stehen unter der Gerichtbarkeit des Souverains, in dessen Gebiet sie sich auf- halten.
§. 15.
Doch, nach strengen Rechten, auch nicht länger, als sie sich darinn befinden.
§. 16.
So lang also eines Souverains Unterthan sich in fremden Landen befindet, ist seines vori- gen Souverains Gerichtbarkeit über ihne gewis- ser massen suspendirt.
§. 17.
In denen so genannten actibus voluntariae Jurisdictionis, oder Justizsachen, darinn or- dentlicher Weise kein Gegentheil vorhanden ist, muß ein fremder Unterthan sich denen Gesezen des Staats, darinn er lebt, gemäß bezeugen.
§. 18.
Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou-
verains
L
Von Juſtizſachen.
§. 13.
Wann auch eines Souverains Unterthanen an eines andern Staats Unterthanen liquide For- derungen haben, und nicht darzu gelangen koͤn- nen, jener Herr kan ihnen aber in ſeinen eigenen Landen darzu behuͤlfflich ſeyn, iſt es nicht un- recht gehandelt.
Gerichtsſtand der Fremden.
§. 14.
Fremde Unterthanen, die keine oͤffentliche Perſonen ſeynd, ſtehen unter der Gerichtbarkeit des Souverains, in deſſen Gebiet ſie ſich auf- halten.
§. 15.
Doch, nach ſtrengen Rechten, auch nicht laͤnger, als ſie ſich darinn befinden.
§. 16.
So lang alſo eines Souverains Unterthan ſich in fremden Landen befindet, iſt ſeines vori- gen Souverains Gerichtbarkeit uͤber ihne gewiſ- ſer maſſen ſuſpendirt.
§. 17.
In denen ſo genannten actibus voluntariæ Jurisdictionis, oder Juſtizſachen, darinn or- dentlicher Weiſe kein Gegentheil vorhanden iſt, muß ein fremder Unterthan ſich denen Geſezen des Staats, darinn er lebt, gemaͤß bezeugen.
§. 18.
Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou-
verains
L
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0173"n="161"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Juſtizſachen.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 13.</head><lb/><p>Wann auch eines Souverains Unterthanen<lb/>
an eines andern Staats Unterthanen liquide For-<lb/>
derungen haben, und nicht darzu gelangen koͤn-<lb/>
nen, jener Herr kan ihnen aber in ſeinen eigenen<lb/>
Landen darzu behuͤlfflich ſeyn, iſt es nicht un-<lb/>
recht gehandelt.</p></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/><divn="2"><head><hirendition="#fr">Gerichtsſtand der Fremden.</hi></head><lb/><divn="3"><head>§. 14.</head><lb/><p>Fremde Unterthanen, die keine oͤffentliche<lb/>
Perſonen ſeynd, ſtehen unter der Gerichtbarkeit<lb/>
des Souverains, in deſſen Gebiet ſie ſich auf-<lb/>
halten.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 15.</head><lb/><p>Doch, nach ſtrengen Rechten, auch nicht<lb/>
laͤnger, als ſie ſich darinn befinden.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 16.</head><lb/><p>So lang alſo eines Souverains Unterthan<lb/>ſich in fremden Landen befindet, iſt ſeines vori-<lb/>
gen Souverains Gerichtbarkeit uͤber ihne gewiſ-<lb/>ſer maſſen ſuſpendirt.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 17.</head><lb/><p>In denen ſo genannten <hirendition="#aq">actibus voluntariæ<lb/>
Jurisdictionis,</hi> oder Juſtizſachen, darinn or-<lb/>
dentlicher Weiſe kein Gegentheil vorhanden iſt,<lb/>
muß ein fremder Unterthan ſich denen Geſezen<lb/>
des Staats, darinn er lebt, gemaͤß bezeugen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 18.</head><lb/><p>Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">L</fw><fwplace="bottom"type="catch">verains</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[161/0173]
Von Juſtizſachen.
§. 13.
Wann auch eines Souverains Unterthanen
an eines andern Staats Unterthanen liquide For-
derungen haben, und nicht darzu gelangen koͤn-
nen, jener Herr kan ihnen aber in ſeinen eigenen
Landen darzu behuͤlfflich ſeyn, iſt es nicht un-
recht gehandelt.
Gerichtsſtand der Fremden.
§. 14.
Fremde Unterthanen, die keine oͤffentliche
Perſonen ſeynd, ſtehen unter der Gerichtbarkeit
des Souverains, in deſſen Gebiet ſie ſich auf-
halten.
§. 15.
Doch, nach ſtrengen Rechten, auch nicht
laͤnger, als ſie ſich darinn befinden.
§. 16.
So lang alſo eines Souverains Unterthan
ſich in fremden Landen befindet, iſt ſeines vori-
gen Souverains Gerichtbarkeit uͤber ihne gewiſ-
ſer maſſen ſuſpendirt.
§. 17.
In denen ſo genannten actibus voluntariæ
Jurisdictionis, oder Juſtizſachen, darinn or-
dentlicher Weiſe kein Gegentheil vorhanden iſt,
muß ein fremder Unterthan ſich denen Geſezen
des Staats, darinn er lebt, gemaͤß bezeugen.
§. 18.
Kein Unterthan kan aber eines fremden Sou-
verains
L
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/173>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.