Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856.

Bild:
<< vorherige Seite

REPUBLIK UND MONARCHIE.
an der Civilisation begangen hatte. Wenn die Zerstörung der bei-
den grössten Handelsplätze im römischen Gebiet den Wendepunct
bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der römischen Gemeinde
in politische Tyrannisirung und finanzielle Ausnutzung der un-
terthänigen Landschaften überging, so bezeichnete jetzt die sofor-
tige und glänzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth
die Begründung des neuen alle Landschaften am Mittelmeer zu
nationaler und politischer Gleichheit und wahrhaft staatlicher
Einigung heranbildenden grossen Gemeinwesens. Wohl durfte
Caesar der Stadt Korinth zu ihrem vielberühmten alten den
neuen Namen der ,julischen Ehre' verleihen.

Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalität
ausgestattet ward, die freilich nothwendiger Weise, wenigstens
für jetzt, der volksthümlichen Individualität entbehrte und mehr
ein unlebendiges Kunstproduct als ein frischer Trieb der Natur
war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit in denjenigen Institu-
tionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen sich bewegt:
in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege, in
Münze, Mass und Gewicht; wobei natürlich locale Besonderheiten
mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen
vertrugen. Ueberall kann auf diesen Gebieten nur von Anfängen
die Rede sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie
Caesars in der Zukunft lag und er nichts that als für den Bau von
Jahrhunderten den Grund legen. Auch auf diesen Gebieten lassen
noch manche Linien sich erkennen, die der grosse Mann gezogen
hat; und es ist erfreulicher hier ihm nachzugehen, als in dem
Trümmerbau der Nationalitäten.

Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden bereits
in einem andern Zusammenhang die wichtigsten Momente her-
vorgehoben. Das wesentliche Element der neuen Einheit war eben
die Ersetzung des römischen Gemeinderaths als des bisherigen
Souveräns durch den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie.
Dass bei der Reorganisation des Senats dahin gearbeitet ward
demselben statt seines bisherigen römisch-municipalen den Cha-
rakter eines höchsten, Italien wie die Provinzen repräsentirenden
Reichsraths zu geben, ward gleichfalls schon bemerkt (S. 452).
Die Oberverwaltung war bisher nach dem Grundsatz geführt
worden, dass Italien im engern Sinn, als das Weichbild Roms,
von dessen Municipalbehörden nach Bürger-, die Provinzen als
abhängige Gebiete von Vögten nach Kriegsrecht administrirt
wurden; was namentlich für die Rechtspflege einen wichtigen
Unterschied machte. In der neuen Monarchie Caesars, wo der

Röm. Gesch. III. 33

REPUBLIK UND MONARCHIE.
an der Civilisation begangen hatte. Wenn die Zerstörung der bei-
den gröſsten Handelsplätze im römischen Gebiet den Wendepunct
bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der römischen Gemeinde
in politische Tyrannisirung und finanzielle Ausnutzung der un-
terthänigen Landschaften überging, so bezeichnete jetzt die sofor-
tige und glänzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth
die Begründung des neuen alle Landschaften am Mittelmeer zu
nationaler und politischer Gleichheit und wahrhaft staatlicher
Einigung heranbildenden groſsen Gemeinwesens. Wohl durfte
Caesar der Stadt Korinth zu ihrem vielberühmten alten den
neuen Namen der ‚julischen Ehre' verleihen.

Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalität
ausgestattet ward, die freilich nothwendiger Weise, wenigstens
für jetzt, der volksthümlichen Individualität entbehrte und mehr
ein unlebendiges Kunstproduct als ein frischer Trieb der Natur
war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit in denjenigen Institu-
tionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen sich bewegt:
in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege, in
Münze, Maſs und Gewicht; wobei natürlich locale Besonderheiten
mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen
vertrugen. Ueberall kann auf diesen Gebieten nur von Anfängen
die Rede sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie
Caesars in der Zukunft lag und er nichts that als für den Bau von
Jahrhunderten den Grund legen. Auch auf diesen Gebieten lassen
noch manche Linien sich erkennen, die der groſse Mann gezogen
hat; und es ist erfreulicher hier ihm nachzugehen, als in dem
Trümmerbau der Nationalitäten.

Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden bereits
in einem andern Zusammenhang die wichtigsten Momente her-
vorgehoben. Das wesentliche Element der neuen Einheit war eben
die Ersetzung des römischen Gemeinderaths als des bisherigen
Souveräns durch den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie.
Daſs bei der Reorganisation des Senats dahin gearbeitet ward
demselben statt seines bisherigen römisch-municipalen den Cha-
rakter eines höchsten, Italien wie die Provinzen repräsentirenden
Reichsraths zu geben, ward gleichfalls schon bemerkt (S. 452).
Die Oberverwaltung war bisher nach dem Grundsatz geführt
worden, daſs Italien im engern Sinn, als das Weichbild Roms,
von dessen Municipalbehörden nach Bürger-, die Provinzen als
abhängige Gebiete von Vögten nach Kriegsrecht administrirt
wurden; was namentlich für die Rechtspflege einen wichtigen
Unterschied machte. In der neuen Monarchie Caesars, wo der

Röm. Gesch. III. 33
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0523" n="513"/><fw type="header" place="top">REPUBLIK UND MONARCHIE.</fw><lb/>
an der Civilisation begangen hatte. Wenn die Zerstörung der bei-<lb/>
den grö&#x017F;sten Handelsplätze im römischen Gebiet den Wendepunct<lb/>
bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der römischen Gemeinde<lb/>
in politische Tyrannisirung und finanzielle Ausnutzung der un-<lb/>
terthänigen Landschaften überging, so bezeichnete jetzt die sofor-<lb/>
tige und glänzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth<lb/>
die Begründung des neuen alle Landschaften am Mittelmeer zu<lb/>
nationaler und politischer Gleichheit und wahrhaft staatlicher<lb/>
Einigung heranbildenden gro&#x017F;sen Gemeinwesens. Wohl durfte<lb/>
Caesar der Stadt Korinth zu ihrem vielberühmten alten den<lb/>
neuen Namen der &#x201A;julischen Ehre' verleihen.</p><lb/>
          <p>Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalität<lb/>
ausgestattet ward, die freilich nothwendiger Weise, wenigstens<lb/>
für jetzt, der volksthümlichen Individualität entbehrte und mehr<lb/>
ein unlebendiges Kunstproduct als ein frischer Trieb der Natur<lb/>
war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit in denjenigen Institu-<lb/>
tionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen sich bewegt:<lb/>
in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege, in<lb/>
Münze, Ma&#x017F;s und Gewicht; wobei natürlich locale Besonderheiten<lb/>
mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen<lb/>
vertrugen. Ueberall kann auf diesen Gebieten nur von Anfängen<lb/>
die Rede sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie<lb/>
Caesars in der Zukunft lag und er nichts that als für den Bau von<lb/>
Jahrhunderten den Grund legen. Auch auf diesen Gebieten lassen<lb/>
noch manche Linien sich erkennen, die der gro&#x017F;se Mann gezogen<lb/>
hat; und es ist erfreulicher hier ihm nachzugehen, als in dem<lb/>
Trümmerbau der Nationalitäten.</p><lb/>
          <p>Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden bereits<lb/>
in einem andern Zusammenhang die wichtigsten Momente her-<lb/>
vorgehoben. Das wesentliche Element der neuen Einheit war eben<lb/>
die Ersetzung des römischen Gemeinderaths als des bisherigen<lb/>
Souveräns durch den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie.<lb/>
Da&#x017F;s bei der Reorganisation des Senats dahin gearbeitet ward<lb/>
demselben statt seines bisherigen römisch-municipalen den Cha-<lb/>
rakter eines höchsten, Italien wie die Provinzen repräsentirenden<lb/>
Reichsraths zu geben, ward gleichfalls schon bemerkt (S. 452).<lb/>
Die Oberverwaltung war bisher nach dem Grundsatz geführt<lb/>
worden, da&#x017F;s Italien im engern Sinn, als das Weichbild Roms,<lb/>
von dessen Municipalbehörden nach Bürger-, die Provinzen als<lb/>
abhängige Gebiete von Vögten nach Kriegsrecht administrirt<lb/>
wurden; was namentlich für die Rechtspflege einen wichtigen<lb/>
Unterschied machte. In der neuen Monarchie Caesars, wo der<lb/>
<fw type="sig" place="bottom">Röm. Gesch. III. 33</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[513/0523] REPUBLIK UND MONARCHIE. an der Civilisation begangen hatte. Wenn die Zerstörung der bei- den gröſsten Handelsplätze im römischen Gebiet den Wendepunct bezeichnete, wo die Schutzherrschaft der römischen Gemeinde in politische Tyrannisirung und finanzielle Ausnutzung der un- terthänigen Landschaften überging, so bezeichnete jetzt die sofor- tige und glänzende Wiederherstellung von Karthago und Korinth die Begründung des neuen alle Landschaften am Mittelmeer zu nationaler und politischer Gleichheit und wahrhaft staatlicher Einigung heranbildenden groſsen Gemeinwesens. Wohl durfte Caesar der Stadt Korinth zu ihrem vielberühmten alten den neuen Namen der ‚julischen Ehre' verleihen. Wenn also das neue einheitliche Reich mit einer Nationalität ausgestattet ward, die freilich nothwendiger Weise, wenigstens für jetzt, der volksthümlichen Individualität entbehrte und mehr ein unlebendiges Kunstproduct als ein frischer Trieb der Natur war, so bedurfte dasselbe ferner der Einheit in denjenigen Institu- tionen, in denen das allgemeine Leben der Nationen sich bewegt: in Verfassung und Verwaltung, in Religion und Rechtspflege, in Münze, Maſs und Gewicht; wobei natürlich locale Besonderheiten mannigfaltigster Art mit wesentlicher Einigung sich vollkommen vertrugen. Ueberall kann auf diesen Gebieten nur von Anfängen die Rede sein, da die einheitliche Durchbildung der Monarchie Caesars in der Zukunft lag und er nichts that als für den Bau von Jahrhunderten den Grund legen. Auch auf diesen Gebieten lassen noch manche Linien sich erkennen, die der groſse Mann gezogen hat; und es ist erfreulicher hier ihm nachzugehen, als in dem Trümmerbau der Nationalitäten. Hinsichtlich der Verfassung und Verwaltung wurden bereits in einem andern Zusammenhang die wichtigsten Momente her- vorgehoben. Das wesentliche Element der neuen Einheit war eben die Ersetzung des römischen Gemeinderaths als des bisherigen Souveräns durch den Alleinherrscher der Mittelmeermonarchie. Daſs bei der Reorganisation des Senats dahin gearbeitet ward demselben statt seines bisherigen römisch-municipalen den Cha- rakter eines höchsten, Italien wie die Provinzen repräsentirenden Reichsraths zu geben, ward gleichfalls schon bemerkt (S. 452). Die Oberverwaltung war bisher nach dem Grundsatz geführt worden, daſs Italien im engern Sinn, als das Weichbild Roms, von dessen Municipalbehörden nach Bürger-, die Provinzen als abhängige Gebiete von Vögten nach Kriegsrecht administrirt wurden; was namentlich für die Rechtspflege einen wichtigen Unterschied machte. In der neuen Monarchie Caesars, wo der Röm. Gesch. III. 33

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische03_1856
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische03_1856/523
Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische03_1856/523>, abgerufen am 18.05.2024.