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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856.

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FÜNFTES BUCH. KAPITEL XI.
Caesars Gesetz über politische Verbrecher der Monarch mit die-
sem Ausdruck bezeichnet worden zu sein; und, was ganz entschei-
dend ist: die Imperatorengewalt wurde Caesar nicht bloss für
seine Person, sondern auch für seine leiblichen oder adoptirten
Descendenten übertragen. Es hat denn auch die Folgezeit, wenn
gleich nicht unmittelbar, die Monarchie an den Imperatorentitel
angeknüpft. Um diesem neuen Amt zugleich die demokratische
und die religiöse Weihe zu verleihen, beabsichtigte Caesar wahr-
scheinlich mit demselben theils die tribunicische Gewalt, theils
das Oberpontificat und die Mitgliedschaft in den drei andern gros-
sen Collegien erblich zu verknüpfen, obwohl nur für das Ober-
priesterthum die Erblichmachung ausdrücklich bezeugt ist. Staats-
rechtlich lehnte das neue Imperatorenamt sich an an die Stellung,
welche die Consuln oder Proconsuln ausserhalb der Bannmeile
einnahmen, so dass nicht bloss das militärische Commando, son-
dern auch die höchste richterliche und administrative Gewalt
darin enthalten war.* Der Imperator verhielt sich zu dem Con-

* Die verbreitete Meinung, die in dem kaiserlichen Imperatorenamt
eine wesentlich militärische Gewalt, nämlich die lebenslängliche Reichsfeld-
herrnwürde sieht, ist durchaus irrig und wird weder durch die Bedeutung
des Wortes noch durch die Auffassung der alten Berichterstatter gerecht-
fertigt. Imperium ist die Amtsgewalt, imperator der Inhaber derselben;
in diesen Worten wie in den entsprechenden griechischen Ausdrücken
kratos, autokrator liegt so wenig eine specifisch militärische Beziehung,
dass es vielmehr eben das Charakteristische der römischen Amtsgewalt ist,
wo sie rein und vollständig auftritt, die militärische und die bürgerliche
Gewalt als ein untrennbares Ganze in sich zu enthalten. Ganz richtig sagt
Dio (53, 17, vgl. 43, 44. 52, 41), dass der Name Imperator von den Kaisern
angenommen ward, zur Anzeige ihrer Vollgewalt anstatt des Königs- und
Dictatortitels (pros delosin tes autotelous sphon exousias, anti tes
tou basileos tou te delosin epikleseos); denn diese älteren Titel
sind dem Namen nach verschwunden, der Sache nach aber giebt der Impe-
ratorname dieselben Befugnisse, (to de de ergon te tou autokra-
toros prosegoria bebaiountai), zum Beispiel das Recht Soldaten auszu-
heben, Steuern auszuschreiben, Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen,
über Bürger und Nichtbürger in und ausser der Stadt die höchste Gewalt
zu üben und jeden an jedem Orte am Leben oder sonst zu strafen, über-
haupt der mit dem höchsten Imperium in ältester Zeit verbundenen Befug-
nisse sich anzumassen.' Deutlicher kann es wohl nicht gesagt werden, dass
imperator eben gar nichts ist als ein Synonym für rex, so gut wie imperare
mit regere zusammenfällt. -- Damit freilich steht es im Widerspruch -- und
zunächst dadurch scheint die Auffassung der kaiserlichen Imperatorenwürde
als eines militärischen Amtes veranlasst zu sein --, dass Tiberius sich
den Herrn seiner Sclaven, den Imperator seiner Soldaten, den Fürsten
(princeps) seiner Mitbürger nannte (Dio 57, 8). Aber eben hierin liegt die
vollkommenste Bestätigung: denn Tiberius wies ja jenes neue kaiserliche
Imperium zurück (Sueton Tib. 26; Dio 57, 2; Eckhel 6, 200) und war Im-

FÜNFTES BUCH. KAPITEL XI.
Caesars Gesetz über politische Verbrecher der Monarch mit die-
sem Ausdruck bezeichnet worden zu sein; und, was ganz entschei-
dend ist: die Imperatorengewalt wurde Caesar nicht bloſs für
seine Person, sondern auch für seine leiblichen oder adoptirten
Descendenten übertragen. Es hat denn auch die Folgezeit, wenn
gleich nicht unmittelbar, die Monarchie an den Imperatorentitel
angeknüpft. Um diesem neuen Amt zugleich die demokratische
und die religiöse Weihe zu verleihen, beabsichtigte Caesar wahr-
scheinlich mit demselben theils die tribunicische Gewalt, theils
das Oberpontificat und die Mitgliedschaft in den drei andern gros-
sen Collegien erblich zu verknüpfen, obwohl nur für das Ober-
priesterthum die Erblichmachung ausdrücklich bezeugt ist. Staats-
rechtlich lehnte das neue Imperatorenamt sich an an die Stellung,
welche die Consuln oder Proconsuln auſserhalb der Bannmeile
einnahmen, so daſs nicht bloſs das militärische Commando, son-
dern auch die höchste richterliche und administrative Gewalt
darin enthalten war.* Der Imperator verhielt sich zu dem Con-

* Die verbreitete Meinung, die in dem kaiserlichen Imperatorenamt
eine wesentlich militärische Gewalt, nämlich die lebenslängliche Reichsfeld-
herrnwürde sieht, ist durchaus irrig und wird weder durch die Bedeutung
des Wortes noch durch die Auffassung der alten Berichterstatter gerecht-
fertigt. Imperium ist die Amtsgewalt, imperator der Inhaber derselben;
in diesen Worten wie in den entsprechenden griechischen Ausdrücken
ϰϱάτος, αὐτοϰϱάτωϱ liegt so wenig eine specifisch militärische Beziehung,
daſs es vielmehr eben das Charakteristische der römischen Amtsgewalt ist,
wo sie rein und vollständig auftritt, die militärische und die bürgerliche
Gewalt als ein untrennbares Ganze in sich zu enthalten. Ganz richtig sagt
Dio (53, 17, vgl. 43, 44. 52, 41), daſs der Name Imperator von den Kaisern
angenommen ward, zur Anzeige ihrer Vollgewalt anstatt des Königs- und
Dictatortitels (πϱὸς δήλωσιν τῆς αὐτοτελοῦς σφῶν ἐξουσίας, ἀντὶ τῆς
τοῦ βασιλέως τοῦ τε δήλωσιν ἐπιϰλήσεως); denn diese älteren Titel
sind dem Namen nach verschwunden, der Sache nach aber giebt der Impe-
ratorname dieselben Befugnisse, (τὸ δὲ δὴ ἒϱγον τῆ τοῦ αὐτοϰϱά-
τοϱος πϱοσηγοϱίᾳ βεβαιοῦνται), zum Beispiel das Recht Soldaten auszu-
heben, Steuern auszuschreiben, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieſsen,
über Bürger und Nichtbürger in und auſser der Stadt die höchste Gewalt
zu üben und jeden an jedem Orte am Leben oder sonst zu strafen, über-
haupt der mit dem höchsten Imperium in ältester Zeit verbundenen Befug-
nisse sich anzumaſsen.‘ Deutlicher kann es wohl nicht gesagt werden, daſs
imperator eben gar nichts ist als ein Synonym für rex, so gut wie imperare
mit regere zusammenfällt. — Damit freilich steht es im Widerspruch — und
zunächst dadurch scheint die Auffassung der kaiserlichen Imperatorenwürde
als eines militärischen Amtes veranlaſst zu sein —, daſs Tiberius sich
den Herrn seiner Sclaven, den Imperator seiner Soldaten, den Fürsten
(princeps) seiner Mitbürger nannte (Dio 57, 8). Aber eben hierin liegt die
vollkommenste Bestätigung: denn Tiberius wies ja jenes neue kaiserliche
Imperium zurück (Sueton Tib. 26; Dio 57, 2; Eckhel 6, 200) und war Im-
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[446/0456] FÜNFTES BUCH. KAPITEL XI. Caesars Gesetz über politische Verbrecher der Monarch mit die- sem Ausdruck bezeichnet worden zu sein; und, was ganz entschei- dend ist: die Imperatorengewalt wurde Caesar nicht bloſs für seine Person, sondern auch für seine leiblichen oder adoptirten Descendenten übertragen. Es hat denn auch die Folgezeit, wenn gleich nicht unmittelbar, die Monarchie an den Imperatorentitel angeknüpft. Um diesem neuen Amt zugleich die demokratische und die religiöse Weihe zu verleihen, beabsichtigte Caesar wahr- scheinlich mit demselben theils die tribunicische Gewalt, theils das Oberpontificat und die Mitgliedschaft in den drei andern gros- sen Collegien erblich zu verknüpfen, obwohl nur für das Ober- priesterthum die Erblichmachung ausdrücklich bezeugt ist. Staats- rechtlich lehnte das neue Imperatorenamt sich an an die Stellung, welche die Consuln oder Proconsuln auſserhalb der Bannmeile einnahmen, so daſs nicht bloſs das militärische Commando, son- dern auch die höchste richterliche und administrative Gewalt darin enthalten war. * Der Imperator verhielt sich zu dem Con- * Die verbreitete Meinung, die in dem kaiserlichen Imperatorenamt eine wesentlich militärische Gewalt, nämlich die lebenslängliche Reichsfeld- herrnwürde sieht, ist durchaus irrig und wird weder durch die Bedeutung des Wortes noch durch die Auffassung der alten Berichterstatter gerecht- fertigt. Imperium ist die Amtsgewalt, imperator der Inhaber derselben; in diesen Worten wie in den entsprechenden griechischen Ausdrücken ϰϱάτος, αὐτοϰϱάτωϱ liegt so wenig eine specifisch militärische Beziehung, daſs es vielmehr eben das Charakteristische der römischen Amtsgewalt ist, wo sie rein und vollständig auftritt, die militärische und die bürgerliche Gewalt als ein untrennbares Ganze in sich zu enthalten. Ganz richtig sagt Dio (53, 17, vgl. 43, 44. 52, 41), daſs der Name Imperator von den Kaisern angenommen ward, zur Anzeige ihrer Vollgewalt anstatt des Königs- und Dictatortitels (πϱὸς δήλωσιν τῆς αὐτοτελοῦς σφῶν ἐξουσίας, ἀντὶ τῆς τοῦ βασιλέως τοῦ τε δήλωσιν ἐπιϰλήσεως); denn diese älteren Titel sind dem Namen nach verschwunden, der Sache nach aber giebt der Impe- ratorname dieselben Befugnisse, (τὸ δὲ δὴ ἒϱγον τῆ τοῦ αὐτοϰϱά- τοϱος πϱοσηγοϱίᾳ βεβαιοῦνται), zum Beispiel das Recht Soldaten auszu- heben, Steuern auszuschreiben, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieſsen, über Bürger und Nichtbürger in und auſser der Stadt die höchste Gewalt zu üben und jeden an jedem Orte am Leben oder sonst zu strafen, über- haupt der mit dem höchsten Imperium in ältester Zeit verbundenen Befug- nisse sich anzumaſsen.‘ Deutlicher kann es wohl nicht gesagt werden, daſs imperator eben gar nichts ist als ein Synonym für rex, so gut wie imperare mit regere zusammenfällt. — Damit freilich steht es im Widerspruch — und zunächst dadurch scheint die Auffassung der kaiserlichen Imperatorenwürde als eines militärischen Amtes veranlaſst zu sein —, daſs Tiberius sich den Herrn seiner Sclaven, den Imperator seiner Soldaten, den Fürsten (princeps) seiner Mitbürger nannte (Dio 57, 8). Aber eben hierin liegt die vollkommenste Bestätigung: denn Tiberius wies ja jenes neue kaiserliche Imperium zurück (Sueton Tib. 26; Dio 57, 2; Eckhel 6, 200) und war Im-

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische03_1856/456>, abgerufen am 18.05.2024.