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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856.

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DER BRUCH DER GESAMMTHERRSCHER.
Pompeius diese Zurückweisung zugelassen, wo nicht veranlasst
hatte.

Der catonischen Partei schien der Augenblick gekommen
offen aufzutreten. In den ersten Monaten des J. 703 stellte der
Consul Marcus Marcellus im Senat den Antrag, dass derselbe, da
die Unterwerfung Galliens beendigt sei, den Proconsul Gaius
Caesar veranlassen wolle die ausgedienten Soldaten sofort zu ent-
lassen und sein ausserordentliches Commando niederzulegen;
dass ferner der Senat die von Caesar in Oberitalien vorgenom-
menen Bürgerrechtsverleihungen und Coloniegründungen als ver-
fassungswidrig und nichtig cassiren und imgleichen, um mög-
liche Missverständnisse zu vermeiden, declariren möge, dass das
durch Exceptionalgesetz dem Proconsul beider Gallien gestattete
Recht sich abwesend um das Consulat zu bewerben durch die
jüngere Wahlordnung aufgehoben, auch nicht darin gesetzmässig
reservirt sei. Wenn Marcellus noch zu weiterer Verdeutlichung
seiner Absichten einen Rathsherrn von Comum, der durch das
angefochtene Colonierecht dieser Stadt römischer Bürger gewor-
den war, mit der nur gegen Nichtbürger zulässigen Strafe des
Auspeitschens belegte, so war dies ziemlich überflüssig; man
konnte der Kriegserklärung wenigstens das Verdienst der Klar-
heit ohnehin nicht absprechen. Wieder verlor Pompeius Monate
in feierlichem Zaudern; als endlich (29. Sept. 703) die entschei-
dende Senatssitzung stattfand, bewirkten die Angst der Majorität
vor dem Bruch und Pompeius rückhaltiges und unsicheres Be-
nehmen zusammen, dass der Antrag des Marcellus zwar nicht
zurückgewiesen, aber doch ihm die Spitze abgebrochen und end-
losen Weiterungen Thür und Thor geöffnet ward. Die Veteranen
des gallischen Heeres wurden durch Beschluss des Senats aufge-
fordert um ihren Abschied einzukommen und also die Sprengung
der gefürchteten caesarischen Armee vom Senat in derselben
Weise an die Hand genommen, wie es einst durch Volksschluss
mit dem Heere Luculls geschehen war (S. 68. 98.); die Ver-
handlung über Caesars Abberufung ward dagegen auf den 1. März
704 vertagt. Zugleich trat Pompeius jetzt öffentlich auf die Seite
der Verfassungspartei gegen Caesar: das Begehren desselben
eine Verlängerung der Statthalterschaft über den letzten Dec.
705 hinaus zu erhalten nannte er mit geschmackloser Grobheit
ebenso unverschämt, wie wenn ein Sohn von dem Vater verlange,
dass er von ihm sich mit dem Stock schlagen lasse, und sprach
von der Verpflichtung der Beamten dem Senat unbedingt zu ge-
horchen, ohne um Bürgerschaftsbeschlüsse, tribunicische Inter-

DER BRUCH DER GESAMMTHERRSCHER.
Pompeius diese Zurückweisung zugelassen, wo nicht veranlaſst
hatte.

Der catonischen Partei schien der Augenblick gekommen
offen aufzutreten. In den ersten Monaten des J. 703 stellte der
Consul Marcus Marcellus im Senat den Antrag, daſs derselbe, da
die Unterwerfung Galliens beendigt sei, den Proconsul Gaius
Caesar veranlassen wolle die ausgedienten Soldaten sofort zu ent-
lassen und sein auſserordentliches Commando niederzulegen;
daſs ferner der Senat die von Caesar in Oberitalien vorgenom-
menen Bürgerrechtsverleihungen und Coloniegründungen als ver-
fassungswidrig und nichtig cassiren und imgleichen, um mög-
liche Miſsverständnisse zu vermeiden, declariren möge, daſs das
durch Exceptionalgesetz dem Proconsul beider Gallien gestattete
Recht sich abwesend um das Consulat zu bewerben durch die
jüngere Wahlordnung aufgehoben, auch nicht darin gesetzmäſsig
reservirt sei. Wenn Marcellus noch zu weiterer Verdeutlichung
seiner Absichten einen Rathsherrn von Comum, der durch das
angefochtene Colonierecht dieser Stadt römischer Bürger gewor-
den war, mit der nur gegen Nichtbürger zulässigen Strafe des
Auspeitschens belegte, so war dies ziemlich überflüssig; man
konnte der Kriegserklärung wenigstens das Verdienst der Klar-
heit ohnehin nicht absprechen. Wieder verlor Pompeius Monate
in feierlichem Zaudern; als endlich (29. Sept. 703) die entschei-
dende Senatssitzung stattfand, bewirkten die Angst der Majorität
vor dem Bruch und Pompeius rückhaltiges und unsicheres Be-
nehmen zusammen, daſs der Antrag des Marcellus zwar nicht
zurückgewiesen, aber doch ihm die Spitze abgebrochen und end-
losen Weiterungen Thür und Thor geöffnet ward. Die Veteranen
des gallischen Heeres wurden durch Beschluſs des Senats aufge-
fordert um ihren Abschied einzukommen und also die Sprengung
der gefürchteten caesarischen Armee vom Senat in derselben
Weise an die Hand genommen, wie es einst durch Volksschluſs
mit dem Heere Luculls geschehen war (S. 68. 98.); die Ver-
handlung über Caesars Abberufung ward dagegen auf den 1. März
704 vertagt. Zugleich trat Pompeius jetzt öffentlich auf die Seite
der Verfassungspartei gegen Caesar: das Begehren desselben
eine Verlängerung der Statthalterschaft über den letzten Dec.
705 hinaus zu erhalten nannte er mit geschmackloser Grobheit
ebenso unverschämt, wie wenn ein Sohn von dem Vater verlange,
daſs er von ihm sich mit dem Stock schlagen lasse, und sprach
von der Verpflichtung der Beamten dem Senat unbedingt zu ge-
horchen, ohne um Bürgerschaftsbeschlüsse, tribunicische Inter-

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[333/0343] DER BRUCH DER GESAMMTHERRSCHER. Pompeius diese Zurückweisung zugelassen, wo nicht veranlaſst hatte. Der catonischen Partei schien der Augenblick gekommen offen aufzutreten. In den ersten Monaten des J. 703 stellte der Consul Marcus Marcellus im Senat den Antrag, daſs derselbe, da die Unterwerfung Galliens beendigt sei, den Proconsul Gaius Caesar veranlassen wolle die ausgedienten Soldaten sofort zu ent- lassen und sein auſserordentliches Commando niederzulegen; daſs ferner der Senat die von Caesar in Oberitalien vorgenom- menen Bürgerrechtsverleihungen und Coloniegründungen als ver- fassungswidrig und nichtig cassiren und imgleichen, um mög- liche Miſsverständnisse zu vermeiden, declariren möge, daſs das durch Exceptionalgesetz dem Proconsul beider Gallien gestattete Recht sich abwesend um das Consulat zu bewerben durch die jüngere Wahlordnung aufgehoben, auch nicht darin gesetzmäſsig reservirt sei. Wenn Marcellus noch zu weiterer Verdeutlichung seiner Absichten einen Rathsherrn von Comum, der durch das angefochtene Colonierecht dieser Stadt römischer Bürger gewor- den war, mit der nur gegen Nichtbürger zulässigen Strafe des Auspeitschens belegte, so war dies ziemlich überflüssig; man konnte der Kriegserklärung wenigstens das Verdienst der Klar- heit ohnehin nicht absprechen. Wieder verlor Pompeius Monate in feierlichem Zaudern; als endlich (29. Sept. 703) die entschei- dende Senatssitzung stattfand, bewirkten die Angst der Majorität vor dem Bruch und Pompeius rückhaltiges und unsicheres Be- nehmen zusammen, daſs der Antrag des Marcellus zwar nicht zurückgewiesen, aber doch ihm die Spitze abgebrochen und end- losen Weiterungen Thür und Thor geöffnet ward. Die Veteranen des gallischen Heeres wurden durch Beschluſs des Senats aufge- fordert um ihren Abschied einzukommen und also die Sprengung der gefürchteten caesarischen Armee vom Senat in derselben Weise an die Hand genommen, wie es einst durch Volksschluſs mit dem Heere Luculls geschehen war (S. 68. 98.); die Ver- handlung über Caesars Abberufung ward dagegen auf den 1. März 704 vertagt. Zugleich trat Pompeius jetzt öffentlich auf die Seite der Verfassungspartei gegen Caesar: das Begehren desselben eine Verlängerung der Statthalterschaft über den letzten Dec. 705 hinaus zu erhalten nannte er mit geschmackloser Grobheit ebenso unverschämt, wie wenn ein Sohn von dem Vater verlange, daſs er von ihm sich mit dem Stock schlagen lasse, und sprach von der Verpflichtung der Beamten dem Senat unbedingt zu ge- horchen, ohne um Bürgerschaftsbeschlüsse, tribunicische Inter-

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 3: Von Sullas Tode bis zur Schlacht von Thapsus. Leipzig, 1856, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische03_1856/343>, abgerufen am 22.05.2024.