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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855.

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DIE UNTERTHÄNIGEN LANDSCHAFTEN.
hältnisse ward in Gemeinschaft mit einer Commission von zehn
Senatoren dem Consul Mummius übertragen, der sich in dem
eroberten Lande im Ganzen ein gesegnetes Andenken erwarb.
Zwar war es gelind gesagt eine Thorheit, dass er seiner Kriegs-
und Siegesthaten wegen der Namen ,des Achaikers' annahm
und dem Hercules Sieger dankerfüllt einen Tempel erbaute;
allein sonst erwies er, der nicht in aristokratischem Luxus und
aristokratischer Corruption aufgewachsen, sondern ein ,neuer
Mann' und verhältnissmässig unbemittelt war, sich als ein ge-
rechter, redlicher und milder Verwalter. Es ist eine rednerische
Uebertreibung, dass von den Achäern bloss Diaeos, von den
Boeotern bloss Pytheas umgekommen seien; in Chalkis nament-
lich fielen arge Greuel vor; im Ganzen ward aber doch in den
Strafgerichten Mass gehalten. Bezeichnend ist es, dass der An-
trag die Statuen des Begründers der achäischen Patriotenpartei,
des Philopoemen umzustürzen von Mummius zurückgewiesen
ward; ebenso dass die den Gemeinden auferlegten Geldbussen
nicht für die römische Kasse, sondern für die geschädigten grie-
chischen Städte bestimmt, grossentheils auch später erlassen
wurden und das Vermögen derjenigen Hochverräther, die Aeltern
oder Kinder hatten, nicht von Staatswegen verkauft, sondern die-
sen überwiesen ward. Nur die Kunstschätze wurden aus Ko-
rinth, Thespiae und andern Städten weggeführt und grössten-
theils theils in der Hauptstadt, theils in den Landstädten Italiens
aufgestellt*, einzelne Stücke auch den isthmischen, delphischen
und olympischen Tempeln verehrt. Auch in der definitiven Orga-
nisation der Landschaft ward im Allgemeinen mit Milde verfahren.
Zwar wurden die Eidgenossenschaften, vor allem die achäische,
sämmtlich aufgelöst und zwischen den einzelnen Gemeinden, die
fortan jede für sich bestanden, der Verkehr gehemmt durch die
Bestimmung, dass niemand in zweien derselben zugleich Grund-
besitz erwerben dürfe, ähnlich wie es einst für die vier make-
donischen Eidgenossenschaften verfügt worden war (I, 590).
Ferner wurden durchaus, wie es schon Flamininus versucht
hatte (I, 538), die demokratischen Stadtverfassungen beseitigt
und einem aus den Vermögenden gebildeten Rath das Gemeinde-
regiment in die Hand gegeben. Auch wurde jeder Gemeinde eine

* Aus den sabinischen Ortschaften sind noch mehrere Basen bekannt,
die einst solche Beutegaben trugen und mit Mummius Namen bezeichnet
sind.

DIE UNTERTHÄNIGEN LANDSCHAFTEN.
hältnisse ward in Gemeinschaft mit einer Commission von zehn
Senatoren dem Consul Mummius übertragen, der sich in dem
eroberten Lande im Ganzen ein gesegnetes Andenken erwarb.
Zwar war es gelind gesagt eine Thorheit, daſs er seiner Kriegs-
und Siegesthaten wegen der Namen ‚des Achaikers‘ annahm
und dem Hercules Sieger dankerfüllt einen Tempel erbaute;
allein sonst erwies er, der nicht in aristokratischem Luxus und
aristokratischer Corruption aufgewachsen, sondern ein ‚neuer
Mann‘ und verhältniſsmäſsig unbemittelt war, sich als ein ge-
rechter, redlicher und milder Verwalter. Es ist eine rednerische
Uebertreibung, daſs von den Achäern bloſs Diaeos, von den
Boeotern bloſs Pytheas umgekommen seien; in Chalkis nament-
lich fielen arge Greuel vor; im Ganzen ward aber doch in den
Strafgerichten Maſs gehalten. Bezeichnend ist es, daſs der An-
trag die Statuen des Begründers der achäischen Patriotenpartei,
des Philopoemen umzustürzen von Mummius zurückgewiesen
ward; ebenso daſs die den Gemeinden auferlegten Geldbuſsen
nicht für die römische Kasse, sondern für die geschädigten grie-
chischen Städte bestimmt, groſsentheils auch später erlassen
wurden und das Vermögen derjenigen Hochverräther, die Aeltern
oder Kinder hatten, nicht von Staatswegen verkauft, sondern die-
sen überwiesen ward. Nur die Kunstschätze wurden aus Ko-
rinth, Thespiae und andern Städten weggeführt und gröſsten-
theils theils in der Hauptstadt, theils in den Landstädten Italiens
aufgestellt*, einzelne Stücke auch den isthmischen, delphischen
und olympischen Tempeln verehrt. Auch in der definitiven Orga-
nisation der Landschaft ward im Allgemeinen mit Milde verfahren.
Zwar wurden die Eidgenossenschaften, vor allem die achäische,
sämmtlich aufgelöst und zwischen den einzelnen Gemeinden, die
fortan jede für sich bestanden, der Verkehr gehemmt durch die
Bestimmung, daſs niemand in zweien derselben zugleich Grund-
besitz erwerben dürfe, ähnlich wie es einst für die vier make-
donischen Eidgenossenschaften verfügt worden war (I, 590).
Ferner wurden durchaus, wie es schon Flamininus versucht
hatte (I, 538), die demokratischen Stadtverfassungen beseitigt
und einem aus den Vermögenden gebildeten Rath das Gemeinde-
regiment in die Hand gegeben. Auch wurde jeder Gemeinde eine

* Aus den sabinischen Ortschaften sind noch mehrere Basen bekannt,
die einst solche Beutegaben trugen und mit Mummius Namen bezeichnet
sind.
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[45/0055] DIE UNTERTHÄNIGEN LANDSCHAFTEN. hältnisse ward in Gemeinschaft mit einer Commission von zehn Senatoren dem Consul Mummius übertragen, der sich in dem eroberten Lande im Ganzen ein gesegnetes Andenken erwarb. Zwar war es gelind gesagt eine Thorheit, daſs er seiner Kriegs- und Siegesthaten wegen der Namen ‚des Achaikers‘ annahm und dem Hercules Sieger dankerfüllt einen Tempel erbaute; allein sonst erwies er, der nicht in aristokratischem Luxus und aristokratischer Corruption aufgewachsen, sondern ein ‚neuer Mann‘ und verhältniſsmäſsig unbemittelt war, sich als ein ge- rechter, redlicher und milder Verwalter. Es ist eine rednerische Uebertreibung, daſs von den Achäern bloſs Diaeos, von den Boeotern bloſs Pytheas umgekommen seien; in Chalkis nament- lich fielen arge Greuel vor; im Ganzen ward aber doch in den Strafgerichten Maſs gehalten. Bezeichnend ist es, daſs der An- trag die Statuen des Begründers der achäischen Patriotenpartei, des Philopoemen umzustürzen von Mummius zurückgewiesen ward; ebenso daſs die den Gemeinden auferlegten Geldbuſsen nicht für die römische Kasse, sondern für die geschädigten grie- chischen Städte bestimmt, groſsentheils auch später erlassen wurden und das Vermögen derjenigen Hochverräther, die Aeltern oder Kinder hatten, nicht von Staatswegen verkauft, sondern die- sen überwiesen ward. Nur die Kunstschätze wurden aus Ko- rinth, Thespiae und andern Städten weggeführt und gröſsten- theils theils in der Hauptstadt, theils in den Landstädten Italiens aufgestellt *, einzelne Stücke auch den isthmischen, delphischen und olympischen Tempeln verehrt. Auch in der definitiven Orga- nisation der Landschaft ward im Allgemeinen mit Milde verfahren. Zwar wurden die Eidgenossenschaften, vor allem die achäische, sämmtlich aufgelöst und zwischen den einzelnen Gemeinden, die fortan jede für sich bestanden, der Verkehr gehemmt durch die Bestimmung, daſs niemand in zweien derselben zugleich Grund- besitz erwerben dürfe, ähnlich wie es einst für die vier make- donischen Eidgenossenschaften verfügt worden war (I, 590). Ferner wurden durchaus, wie es schon Flamininus versucht hatte (I, 538), die demokratischen Stadtverfassungen beseitigt und einem aus den Vermögenden gebildeten Rath das Gemeinde- regiment in die Hand gegeben. Auch wurde jeder Gemeinde eine * Aus den sabinischen Ortschaften sind noch mehrere Basen bekannt, die einst solche Beutegaben trugen und mit Mummius Namen bezeichnet sind.

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische02_1855/55>, abgerufen am 24.11.2024.