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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855.

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und Kappadokien, die Bundesstädte (civitates foederatae) Rho-
dos, Messana, Tauromenion, Massalia, Gades, welche nur ver-
pflichtet waren theils zu regelmässiger Stellung von Schiffen und
Mannschaft auf ihre Kosten, theils, wie natürlich, im Nothfall
zu ausserordentlicher Hülfleistung jeder Art. Das übrige Pro-
vinzialgebiet dagegen, selbst mit Einschluss der Freistädte, galt
durchgängig als steuerpflichtig und es waren nur die mit römi-
schem Bürgerrecht beliehenen Städte wie Narbo und die speciell
mit der Steuerfreiheit beschenkten Gemeinden (civitates immunes)
wie Kentoripa in Sicilien hiervon ausgenommen. Die directen
Abgaben bestanden theils, wie in Sicilien und Sardinien, in einem
Anrecht auf die Zehnten * der Garben und sonstigen Feldfrüchte
wie der Trauben und Oliven, oder, wenn das Land zur Weide
lag, einem entsprechenden Hutgeld; theils, wie in Makedonien,
Achaia, Kyrene, dem grössten Theil von Africa, beiden Spanien,
nach Sulla auch in Asia, in einer von jeder einzelnen Gemeinde
jährlich nach Rom zu entrichtenden festen Geldsumme (stipen-
dium, tributum)
, welche z. B. für ganz Makedonien 600000
(170000 Thlr.), für die kleine Insel Gyaros bei Andros 150 De-
nare (43 Thlr.) betrug und allem Anschein nach im Ganzen niedrig
und geringer als die vor der römischen Herrschaft entrichtete Ab-
gabe war. Jene Bodenzehnten und Hutgelder verdang der Staat
gegen Lieferung fester Quantitäten Korn oder fester Geldsummen
an Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an
die einzelnen Gemeinden und überliess es diesen den Betrag nach
den von der römischen Regierung im Allgemeinen festgestellten
Principien auf die Steuerpflichtigen zu repartiren und von diesen
einzuziehen. ** Die indirecten Abgaben bestanden, abgesehen von

* Dieser Steuerzehnten, den der Staat von dem Privatgrundeigenthum
erhebt, ist wohl zu unterscheiden von dem Eigenthümerzehnten, den er auf
das Domanialland legt. Jener ward in Sicilien verpachtet und stand ein
für allemal fest; diesen verpachteten die Censoren in Rom und regulirten
die zu entrichtende Ertragsquote und die sonstigen Bedingungen nach Er-
messen (Cic. Verr. 3, 6, 13. 5, 21, 53).
** Das Verfahren war wie es scheint folgendes. Die römische Regie-
rung bestimmte zunächst den Betrag der Abgabe: so zum Beispiel ward in
Asien für Rom auch nach Sulla noch die zehnte Garbe erhoben (Appian
civ. 5, 4); so steuerten nach Caesars Verordnung die Juden jedes andere
Jahr ein Viertel der Aussaat (Joseph. 4, 10, 6 vgl. 2. 5); so ward in Kili-
kien und Syrien später 1 vom Hundert des Vermögens (Appian Syr. 50)
und auch in Africa eine wie es scheint ähnliche Abgabe erhoben, wobei
übrigens das Vermögen nach gewissen Präsumtionen, z. B. nach der Grösse
des Bodenbesitzes, der Zahl der Thüröffnungen, der Kopfzahl der Kinder

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und Kappadokien, die Bundesstädte (civitates foederatae) Rho-
dos, Messana, Tauromenion, Massalia, Gades, welche nur ver-
pflichtet waren theils zu regelmäſsiger Stellung von Schiffen und
Mannschaft auf ihre Kosten, theils, wie natürlich, im Nothfall
zu auſserordentlicher Hülfleistung jeder Art. Das übrige Pro-
vinzialgebiet dagegen, selbst mit Einschluſs der Freistädte, galt
durchgängig als steuerpflichtig und es waren nur die mit römi-
schem Bürgerrecht beliehenen Städte wie Narbo und die speciell
mit der Steuerfreiheit beschenkten Gemeinden (civitates immunes)
wie Kentoripa in Sicilien hiervon ausgenommen. Die directen
Abgaben bestanden theils, wie in Sicilien und Sardinien, in einem
Anrecht auf die Zehnten * der Garben und sonstigen Feldfrüchte
wie der Trauben und Oliven, oder, wenn das Land zur Weide
lag, einem entsprechenden Hutgeld; theils, wie in Makedonien,
Achaia, Kyrene, dem gröſsten Theil von Africa, beiden Spanien,
nach Sulla auch in Asia, in einer von jeder einzelnen Gemeinde
jährlich nach Rom zu entrichtenden festen Geldsumme (stipen-
dium, tributum)
, welche z. B. für ganz Makedonien 600000
(170000 Thlr.), für die kleine Insel Gyaros bei Andros 150 De-
nare (43 Thlr.) betrug und allem Anschein nach im Ganzen niedrig
und geringer als die vor der römischen Herrschaft entrichtete Ab-
gabe war. Jene Bodenzehnten und Hutgelder verdang der Staat
gegen Lieferung fester Quantitäten Korn oder fester Geldsummen
an Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an
die einzelnen Gemeinden und überlieſs es diesen den Betrag nach
den von der römischen Regierung im Allgemeinen festgestellten
Principien auf die Steuerpflichtigen zu repartiren und von diesen
einzuziehen. ** Die indirecten Abgaben bestanden, abgesehen von

* Dieser Steuerzehnten, den der Staat von dem Privatgrundeigenthum
erhebt, ist wohl zu unterscheiden von dem Eigenthümerzehnten, den er auf
das Domanialland legt. Jener ward in Sicilien verpachtet und stand ein
für allemal fest; diesen verpachteten die Censoren in Rom und regulirten
die zu entrichtende Ertragsquote und die sonstigen Bedingungen nach Er-
messen (Cic. Verr. 3, 6, 13. 5, 21, 53).
** Das Verfahren war wie es scheint folgendes. Die römische Regie-
rung bestimmte zunächst den Betrag der Abgabe: so zum Beispiel ward in
Asien für Rom auch nach Sulla noch die zehnte Garbe erhoben (Appian
civ. 5, 4); so steuerten nach Caesars Verordnung die Juden jedes andere
Jahr ein Viertel der Aussaat (Joseph. 4, 10, 6 vgl. 2. 5); so ward in Kili-
kien und Syrien später 1 vom Hundert des Vermögens (Appian Syr. 50)
und auch in Africa eine wie es scheint ähnliche Abgabe erhoben, wobei
übrigens das Vermögen nach gewissen Präsumtionen, z. B. nach der Gröſse
des Bodenbesitzes, der Zahl der Thüröffnungen, der Kopfzahl der Kinder
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[364/0374] VIERTES BUCH. KAPITEL XI. und Kappadokien, die Bundesstädte (civitates foederatae) Rho- dos, Messana, Tauromenion, Massalia, Gades, welche nur ver- pflichtet waren theils zu regelmäſsiger Stellung von Schiffen und Mannschaft auf ihre Kosten, theils, wie natürlich, im Nothfall zu auſserordentlicher Hülfleistung jeder Art. Das übrige Pro- vinzialgebiet dagegen, selbst mit Einschluſs der Freistädte, galt durchgängig als steuerpflichtig und es waren nur die mit römi- schem Bürgerrecht beliehenen Städte wie Narbo und die speciell mit der Steuerfreiheit beschenkten Gemeinden (civitates immunes) wie Kentoripa in Sicilien hiervon ausgenommen. Die directen Abgaben bestanden theils, wie in Sicilien und Sardinien, in einem Anrecht auf die Zehnten * der Garben und sonstigen Feldfrüchte wie der Trauben und Oliven, oder, wenn das Land zur Weide lag, einem entsprechenden Hutgeld; theils, wie in Makedonien, Achaia, Kyrene, dem gröſsten Theil von Africa, beiden Spanien, nach Sulla auch in Asia, in einer von jeder einzelnen Gemeinde jährlich nach Rom zu entrichtenden festen Geldsumme (stipen- dium, tributum), welche z. B. für ganz Makedonien 600000 (170000 Thlr.), für die kleine Insel Gyaros bei Andros 150 De- nare (43 Thlr.) betrug und allem Anschein nach im Ganzen niedrig und geringer als die vor der römischen Herrschaft entrichtete Ab- gabe war. Jene Bodenzehnten und Hutgelder verdang der Staat gegen Lieferung fester Quantitäten Korn oder fester Geldsummen an Privatunternehmer; dieser Geldabgaben wegen hielt er sich an die einzelnen Gemeinden und überlieſs es diesen den Betrag nach den von der römischen Regierung im Allgemeinen festgestellten Principien auf die Steuerpflichtigen zu repartiren und von diesen einzuziehen. ** Die indirecten Abgaben bestanden, abgesehen von * Dieser Steuerzehnten, den der Staat von dem Privatgrundeigenthum erhebt, ist wohl zu unterscheiden von dem Eigenthümerzehnten, den er auf das Domanialland legt. Jener ward in Sicilien verpachtet und stand ein für allemal fest; diesen verpachteten die Censoren in Rom und regulirten die zu entrichtende Ertragsquote und die sonstigen Bedingungen nach Er- messen (Cic. Verr. 3, 6, 13. 5, 21, 53). ** Das Verfahren war wie es scheint folgendes. Die römische Regie- rung bestimmte zunächst den Betrag der Abgabe: so zum Beispiel ward in Asien für Rom auch nach Sulla noch die zehnte Garbe erhoben (Appian civ. 5, 4); so steuerten nach Caesars Verordnung die Juden jedes andere Jahr ein Viertel der Aussaat (Joseph. 4, 10, 6 vgl. 2. 5); so ward in Kili- kien und Syrien später 1 vom Hundert des Vermögens (Appian Syr. 50) und auch in Africa eine wie es scheint ähnliche Abgabe erhoben, wobei übrigens das Vermögen nach gewissen Präsumtionen, z. B. nach der Gröſse des Bodenbesitzes, der Zahl der Thüröffnungen, der Kopfzahl der Kinder

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische02_1855/374>, abgerufen am 25.11.2024.