Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 1: Bis zur Schlacht von Pydna. Leipzig, 1854.RECHT UND GERICHT. für die älteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassenkönnen, ist dies ein längst überwundener Standpunkt. Zwar ist das Geschlecht, die Familie in der römischen Gemeinde nicht vernichtet; aber die ideelle wie die reale Allmacht des Staates ist durch sie ebenso wenig beschränkt als durch die Freiheit, die der Staat dem Bürger gewährt und gewähr- leistet. Der letzte Rechtsgrund ist überall der Staat -- die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck für das Bürgerrecht im weitesten Sinn, alles Eigenthum beruht auf ausdrücklicher oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde auf den Einzelnen. Scharf und klar ist das Gebiet des Staates und der Bürger geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbürger oder den Gast, welche zunächst durch Ver- gleich und Sühne oder Befriedigung des Verletzten abgethan und niemals mit dem Leben gebüsst werden, sondern höch- stens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand gehen die grösste Liberalität in Gestattung des Verkehrs und das strengste Executionssystem; ganz wie heutzutage in Handels- staaten die allgemeine Wechselfähigkeit und der strengste Wech- selprozess zusammen auftreten. Der Bürger und der Schutz- genosse stehen sich im Verkehr vollkommen gleich; Staatsver- träge gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch dem Gast; die Frauen sind im Recht mit den Männern völlig in eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschränkt sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht über sein Vermögen. Wer überhaupt ver- fügen kann, ist in seinem Kreise so souverain, wie der Staat herrscht über alle. Höchst charakteristisch ist das Creditsystem: ein Bodencredit existirt nicht, sondern anstatt der Hypothekar- schuld tritt sofort ein womit heutzutage das Hypothekarver- fahren schliesst, der Uebergang des Eigenthums vom Schuldner auf dem Gläubiger; dagegen ist der persönliche Credit in der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten Weise garantirt, indem der Gläubiger befugt ist den zahlungsunfähigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und jedem Gläubiger dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott ausbedingt, hier in vollkommenem legislatorischen Ernst vom Gesetzgeber eingeräumt, ja der Punct wegen des Zuvielabschnei- dens von ihm sorgfältiger verclausulirt wird als es der Jude that. Man konnte es nicht deutlicher aussprechen, dass man RECHT UND GERICHT. für die älteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassenkönnen, ist dies ein längst überwundener Standpunkt. Zwar ist das Geschlecht, die Familie in der römischen Gemeinde nicht vernichtet; aber die ideelle wie die reale Allmacht des Staates ist durch sie ebenso wenig beschränkt als durch die Freiheit, die der Staat dem Bürger gewährt und gewähr- leistet. Der letzte Rechtsgrund ist überall der Staat — die Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck für das Bürgerrecht im weitesten Sinn, alles Eigenthum beruht auf ausdrücklicher oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde auf den Einzelnen. Scharf und klar ist das Gebiet des Staates und der Bürger geschieden: die Vergehen gegen den Staat, welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen den Mitbürger oder den Gast, welche zunächst durch Ver- gleich und Sühne oder Befriedigung des Verletzten abgethan und niemals mit dem Leben gebüſst werden, sondern höch- stens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand gehen die gröſste Liberalität in Gestattung des Verkehrs und das strengste Executionssystem; ganz wie heutzutage in Handels- staaten die allgemeine Wechselfähigkeit und der strengste Wech- selprozeſs zusammen auftreten. Der Bürger und der Schutz- genosse stehen sich im Verkehr vollkommen gleich; Staatsver- träge gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch dem Gast; die Frauen sind im Recht mit den Männern völlig in eine Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschränkt sind; ja der kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste Dispositionsrecht über sein Vermögen. Wer überhaupt ver- fügen kann, ist in seinem Kreise so souverain, wie der Staat herrscht über alle. Höchst charakteristisch ist das Creditsystem: ein Bodencredit existirt nicht, sondern anstatt der Hypothekar- schuld tritt sofort ein womit heutzutage das Hypothekarver- fahren schlieſst, der Uebergang des Eigenthums vom Schuldner auf dem Gläubiger; dagegen ist der persönliche Credit in der umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten Weise garantirt, indem der Gläubiger befugt ist den zahlungsunfähigen Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und jedem Gläubiger dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott ausbedingt, hier in vollkommenem legislatorischen Ernst vom Gesetzgeber eingeräumt, ja der Punct wegen des Zuvielabschnei- dens von ihm sorgfältiger verclausulirt wird als es der Jude that. Man konnte es nicht deutlicher aussprechen, daſs man <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0123" n="109"/><fw place="top" type="header">RECHT UND GERICHT.</fw><lb/> für die älteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen<lb/> können, ist dies ein längst überwundener Standpunkt. Zwar<lb/> ist das Geschlecht, die Familie in der römischen Gemeinde<lb/> nicht vernichtet; aber die ideelle wie die reale Allmacht des<lb/> Staates ist durch sie ebenso wenig beschränkt als durch die<lb/> Freiheit, die der Staat dem Bürger gewährt und gewähr-<lb/> leistet. Der letzte Rechtsgrund ist überall der Staat — die<lb/> Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck für das Bürgerrecht im<lb/> weitesten Sinn, alles Eigenthum beruht auf ausdrücklicher<lb/> oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde auf<lb/> den Einzelnen. 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RECHT UND GERICHT.
für die älteste Periode Roms, die wir in Gedanken erfassen
können, ist dies ein längst überwundener Standpunkt. Zwar
ist das Geschlecht, die Familie in der römischen Gemeinde
nicht vernichtet; aber die ideelle wie die reale Allmacht des
Staates ist durch sie ebenso wenig beschränkt als durch die
Freiheit, die der Staat dem Bürger gewährt und gewähr-
leistet. Der letzte Rechtsgrund ist überall der Staat — die
Freiheit ist nur ein anderer Ausdruck für das Bürgerrecht im
weitesten Sinn, alles Eigenthum beruht auf ausdrücklicher
oder stillschweigender Uebertragung von der Gemeinde auf
den Einzelnen. Scharf und klar ist das Gebiet des Staates
und der Bürger geschieden: die Vergehen gegen den Staat,
welche unmittelbar das Gericht des Staates herbeirufen und
immer Lebensstrafe nach sich ziehen; die Vergehen gegen
den Mitbürger oder den Gast, welche zunächst durch Ver-
gleich und Sühne oder Befriedigung des Verletzten abgethan
und niemals mit dem Leben gebüſst werden, sondern höch-
stens mit dem Verlust der Freiheit. Hand in Hand gehen
die gröſste Liberalität in Gestattung des Verkehrs und das
strengste Executionssystem; ganz wie heutzutage in Handels-
staaten die allgemeine Wechselfähigkeit und der strengste Wech-
selprozeſs zusammen auftreten. Der Bürger und der Schutz-
genosse stehen sich im Verkehr vollkommen gleich; Staatsver-
träge gestatten umfassende Rechtsgleichheit auch dem Gast;
die Frauen sind im Recht mit den Männern völlig in eine
Linie gestellt, obwohl sie im Handeln beschränkt sind; ja der
kaum erwachsene Knabe bekommt sogleich das umfassendste
Dispositionsrecht über sein Vermögen. Wer überhaupt ver-
fügen kann, ist in seinem Kreise so souverain, wie der Staat
herrscht über alle. Höchst charakteristisch ist das Creditsystem:
ein Bodencredit existirt nicht, sondern anstatt der Hypothekar-
schuld tritt sofort ein womit heutzutage das Hypothekarver-
fahren schlieſst, der Uebergang des Eigenthums vom Schuldner
auf dem Gläubiger; dagegen ist der persönliche Credit in der
umfassendsten, um nicht zu sagen ausschweifendsten Weise
garantirt, indem der Gläubiger befugt ist den zahlungsunfähigen
Schuldner dem Diebe gleich zu behandeln und jedem Gläubiger
dasjenige, was Shylock sich von seinem Todfeind halb zum Spott
ausbedingt, hier in vollkommenem legislatorischen Ernst vom
Gesetzgeber eingeräumt, ja der Punct wegen des Zuvielabschnei-
dens von ihm sorgfältiger verclausulirt wird als es der Jude
that. Man konnte es nicht deutlicher aussprechen, daſs man
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