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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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d. Kleinere Staaten vermögen den Versicherungsan-
stalten
nur dann eine verlässige Grundlage zu gewähren,
wenn sie sich mit Nachbaren über gegenseitige Zulassung
verständigen.
e. Die Volksbildung kann nicht nur in Ländern von
geringerem Umfange und mit unzureichenden Mitteln ge-
winnen durch Verabredungen über gemeinschaftliche Grün-
dung und Erhaltung höherer Lehranstalten 5); sondern
überhaupt und in allen Staaten durch Verträge über
gegenseitigen Austausch literarischer Erzeugnisse, durch ge-
meinsames Verbot des Nachdruckes, durch gelegentliche
Aussetzung großer Belohnungen für allgemein wichtige
Erfindungen.
f. Die Sittenpolizei gewinnt durch gemeinschaftliche Verbote
von Glücksspielen aller Art.
g. Das Verhalten des Staates zur Kirche erfordert in
doppelter Beziehung nicht selten eine Verabredung unter
mehreren Regierungen. Einmal zu gemeinschaftlicher Grün-
dung und Erhaltung höherer kirchlicher Anstalten, wenn
Beihülfe der weltlichen Gewalt verlangt wird, z. B. von
Bisthümern, Seminarien u. s. f. Zweitens aber zu ge-
meinschaftlichem Verhalten gegenüber von mächtigen und
ehrgeizigen Kirchenbehörden 6).
h. Vielfache Beranlassung zu gemeinschaftlichen Bestimmungen
gibt die Gewerbethätigkeit der beiderseitigen Unter-
thanen. So z. B. zu Verabredung über gleichförmige
Behandlung der Erfindungspatente; zu Verträgen über
Zollwesen, welche sich dann bis zur Gründung bleibender
und mächtiger Vereine zu gemeinschaftlicher Zollpolitik
und Zolleinnahme ausbilden können; zu Verabredungen
über gemeinschaftliche Regelung der Kinderarbeit. Vielleicht
bringt die immer dringendere Nothwendigkeit, das ganze
d. Kleinere Staaten vermögen den Verſicherungsan-
ſtalten
nur dann eine verläſſige Grundlage zu gewähren,
wenn ſie ſich mit Nachbaren über gegenſeitige Zulaſſung
verſtändigen.
e. Die Volksbildung kann nicht nur in Ländern von
geringerem Umfange und mit unzureichenden Mitteln ge-
winnen durch Verabredungen über gemeinſchaftliche Grün-
dung und Erhaltung höherer Lehranſtalten 5); ſondern
überhaupt und in allen Staaten durch Verträge über
gegenſeitigen Austauſch literariſcher Erzeugniſſe, durch ge-
meinſames Verbot des Nachdruckes, durch gelegentliche
Ausſetzung großer Belohnungen für allgemein wichtige
Erfindungen.
f. Die Sittenpolizei gewinnt durch gemeinſchaftliche Verbote
von Glücksſpielen aller Art.
g. Das Verhalten des Staates zur Kirche erfordert in
doppelter Beziehung nicht ſelten eine Verabredung unter
mehreren Regierungen. Einmal zu gemeinſchaftlicher Grün-
dung und Erhaltung höherer kirchlicher Anſtalten, wenn
Beihülfe der weltlichen Gewalt verlangt wird, z. B. von
Bisthümern, Seminarien u. ſ. f. Zweitens aber zu ge-
meinſchaftlichem Verhalten gegenüber von mächtigen und
ehrgeizigen Kirchenbehörden 6).
h. Vielfache Beranlaſſung zu gemeinſchaftlichen Beſtimmungen
gibt die Gewerbethätigkeit der beiderſeitigen Unter-
thanen. So z. B. zu Verabredung über gleichförmige
Behandlung der Erfindungspatente; zu Verträgen über
Zollweſen, welche ſich dann bis zur Gründung bleibender
und mächtiger Vereine zu gemeinſchaftlicher Zollpolitik
und Zolleinnahme ausbilden können; zu Verabredungen
über gemeinſchaftliche Regelung der Kinderarbeit. Vielleicht
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[702/0716] d. Kleinere Staaten vermögen den Verſicherungsan- ſtalten nur dann eine verläſſige Grundlage zu gewähren, wenn ſie ſich mit Nachbaren über gegenſeitige Zulaſſung verſtändigen. e. Die Volksbildung kann nicht nur in Ländern von geringerem Umfange und mit unzureichenden Mitteln ge- winnen durch Verabredungen über gemeinſchaftliche Grün- dung und Erhaltung höherer Lehranſtalten 5); ſondern überhaupt und in allen Staaten durch Verträge über gegenſeitigen Austauſch literariſcher Erzeugniſſe, durch ge- meinſames Verbot des Nachdruckes, durch gelegentliche Ausſetzung großer Belohnungen für allgemein wichtige Erfindungen. f. Die Sittenpolizei gewinnt durch gemeinſchaftliche Verbote von Glücksſpielen aller Art. g. Das Verhalten des Staates zur Kirche erfordert in doppelter Beziehung nicht ſelten eine Verabredung unter mehreren Regierungen. Einmal zu gemeinſchaftlicher Grün- dung und Erhaltung höherer kirchlicher Anſtalten, wenn Beihülfe der weltlichen Gewalt verlangt wird, z. B. von Bisthümern, Seminarien u. ſ. f. Zweitens aber zu ge- meinſchaftlichem Verhalten gegenüber von mächtigen und ehrgeizigen Kirchenbehörden 6). h. Vielfache Beranlaſſung zu gemeinſchaftlichen Beſtimmungen gibt die Gewerbethätigkeit der beiderſeitigen Unter- thanen. So z. B. zu Verabredung über gleichförmige Behandlung der Erfindungspatente; zu Verträgen über Zollweſen, welche ſich dann bis zur Gründung bleibender und mächtiger Vereine zu gemeinſchaftlicher Zollpolitik und Zolleinnahme ausbilden können; zu Verabredungen über gemeinſchaftliche Regelung der Kinderarbeit. Vielleicht bringt die immer dringendere Nothwendigkeit, das ganze

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 702. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/716>, abgerufen am 23.11.2024.