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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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daß die Staatsgewalt nicht zersplittert werde in
mehrere von einander ganz unabhängige Gewalten, die ein-
ander gegenüberstehen und den Staat innerlich zerreißen;
endlich

daß für Fälle einer schleunig nothwendigen Re-
gierungshandlung die nothwendigen Ausnahmen von den ge-
wöhnlichen langsamen Rechtsbeschränkungen gemacht seien.

Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung
dieser Verbindungen ist nun aber auf verschiedene Weise mög-
lich; natürlich mit Abstufungen des Erfolges.

a. So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen
ist, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem Ein-
zelnen
(oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut sein.
Ein solcher muß dann bei bestimmten Handlungen der
Staatsgewalt beigezogen werden, so daß sie nur mit seiner
Zustimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm
ferner das Recht eingeräumt sein zur Beseitigung bereits
geschehener Verletzungen mit Beschwerden und Klagen
aufzutreten. Zu seiner eigenen Sicherstellung ist ihm eine
Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts-
handlungen zuzusichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende
neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinstimmung mit
der Volksrichtung erhalten. -- Die Wirksamkeit der Ein-
richtung ist wohl an sich unzweifelhaft, aber sie beruht
lediglich auf der Persönlichkeit, und ist insoferne keines-
wegs gesichert. Ebenso ist einem Ehrgeizigen oder von
gehässigen Leidenschaften Getriebenen große Macht gegeben
zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung
der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung ist also, wenn
auch nicht unbedingt verwerflich, so doch jedenfalls großen
Zweifeln blosgestellt 2).
b. Geht man von der Ansicht aus, daß die Interessen und

daß die Staatsgewalt nicht zerſplittert werde in
mehrere von einander ganz unabhängige Gewalten, die ein-
ander gegenüberſtehen und den Staat innerlich zerreißen;
endlich

daß für Fälle einer ſchleunig nothwendigen Re-
gierungshandlung die nothwendigen Ausnahmen von den ge-
wöhnlichen langſamen Rechtsbeſchränkungen gemacht ſeien.

Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung
dieſer Verbindungen iſt nun aber auf verſchiedene Weiſe mög-
lich; natürlich mit Abſtufungen des Erfolges.

a. So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen
iſt, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem Ein-
zelnen
(oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut ſein.
Ein ſolcher muß dann bei beſtimmten Handlungen der
Staatsgewalt beigezogen werden, ſo daß ſie nur mit ſeiner
Zuſtimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm
ferner das Recht eingeräumt ſein zur Beſeitigung bereits
geſchehener Verletzungen mit Beſchwerden und Klagen
aufzutreten. Zu ſeiner eigenen Sicherſtellung iſt ihm eine
Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts-
handlungen zuzuſichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende
neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinſtimmung mit
der Volksrichtung erhalten. — Die Wirkſamkeit der Ein-
richtung iſt wohl an ſich unzweifelhaft, aber ſie beruht
lediglich auf der Perſönlichkeit, und iſt inſoferne keines-
wegs geſichert. Ebenſo iſt einem Ehrgeizigen oder von
gehäſſigen Leidenſchaften Getriebenen große Macht gegeben
zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung
der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung iſt alſo, wenn
auch nicht unbedingt verwerflich, ſo doch jedenfalls großen
Zweifeln blosgeſtellt 2).
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[638/0652] daß die Staatsgewalt nicht zerſplittert werde in mehrere von einander ganz unabhängige Gewalten, die ein- ander gegenüberſtehen und den Staat innerlich zerreißen; endlich daß für Fälle einer ſchleunig nothwendigen Re- gierungshandlung die nothwendigen Ausnahmen von den ge- wöhnlichen langſamen Rechtsbeſchränkungen gemacht ſeien. Die nähere Ausführung des Gedankens unter Einhaltung dieſer Verbindungen iſt nun aber auf verſchiedene Weiſe mög- lich; natürlich mit Abſtufungen des Erfolges. a. So wie die Regierungsgewalt einem Manne übertragen iſt, kann auch die Vetretung der Volksrechte einem Ein- zelnen (oder ganz wenigen Einzelnen) anvertraut ſein. Ein ſolcher muß dann bei beſtimmten Handlungen der Staatsgewalt beigezogen werden, ſo daß ſie nur mit ſeiner Zuſtimmung rechtliche Gültigkeit erhalten; es mag ihm ferner das Recht eingeräumt ſein zur Beſeitigung bereits geſchehener Verletzungen mit Beſchwerden und Klagen aufzutreten. Zu ſeiner eigenen Sicherſtellung iſt ihm eine Unverletzlichkeit und Unverantwortlichkeit wegen Amts- handlungen zuzuſichern; eine von Zeit zu Zeit eintretende neue Wahl aber mag Eifer und Uebereinſtimmung mit der Volksrichtung erhalten. — Die Wirkſamkeit der Ein- richtung iſt wohl an ſich unzweifelhaft, aber ſie beruht lediglich auf der Perſönlichkeit, und iſt inſoferne keines- wegs geſichert. Ebenſo iſt einem Ehrgeizigen oder von gehäſſigen Leidenſchaften Getriebenen große Macht gegeben zur Begehung von Unfug und zu gefährlicher Lähmung der Staatsgewalt. Die ganze Einrichtung iſt alſo, wenn auch nicht unbedingt verwerflich, ſo doch jedenfalls großen Zweifeln blosgeſtellt 2). b. Geht man von der Anſicht aus, daß die Intereſſen und

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 638. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/652>, abgerufen am 27.11.2024.