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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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an Regierungshandlungen beruht auf dem doppelten
Gedanken, daß Niemand leicht seine Zustimmung zur Verletzung
des eigenen Rechtes geben werde; und daß die meisten und
wichtigsten Rechtsverletzungen gerade bei bestimmten einzelnen
Handlungen der Regierungen vor sich gehen. Wenn man sich
dabei aber, wenigstens in der unendlichen Mehrzahl der Fälle,
mit einer Theilnahme nur Einzelner begnügt und diesen die
Vertheidigung auch der Rechte der Uebrigen anvertraut, so
geschieht dies, weil die Erlangung der Zustimmung aller Staats-
bürger eine viel zu weit aussehende und schwerfällige Maßregel
wäre. -- Auch hier ist sicherlich der Gedanke an sich nicht
unrichtig; doch ist auch, unmittelbar zunächst, von Vollkom-
menheit keine Rede. Unläugbar hat die Sache insoferne große
Bedenken, als einer Seits für einen in allen nöthigen Fällen
eintretenden Schutz wegen Mangels an Einsicht, an Willen
oder an Muth der Berufenen nicht eingestanden werden kann,
und doch anderer Seits nothwendig ein Dualismus zwischen
Regierung und Volk entsteht, welcher zu großen Hindernissen
und Zwistigkeiten führen mag. Jedenfalls also muß nach der
Auffindung solcher Vorkehrungen gestrebt werden, welche die
Handhabung des Schutzes wirklich wahrscheinlich machen, und
die doch die Staatsgewalt nicht in ihrem Wesen beschädigen 1).
Hierzu ist denn aber nach Erfahrung und Nachdenken, noth-
wendig:

daß die Auswahl der Namens der Gesammtheit Zustim-
menden auf eine Weise getroffen werde, welche das Vorhan-
densein der nöthigen geistigen Eigenschaften mit großer
Wahrscheinlichkeit erwarten läßt;

das die Verhinderung der Regierung im Unrechtthun auf
die nothwendigen und nützlichen Fälle beschränkt und
namentlich nicht so weit ausgedehnt werde, daß der Staat in
Erfüllung seiner Rechte und Pflichten gehindert wäre;

an Regierungshandlungen beruht auf dem doppelten
Gedanken, daß Niemand leicht ſeine Zuſtimmung zur Verletzung
des eigenen Rechtes geben werde; und daß die meiſten und
wichtigſten Rechtsverletzungen gerade bei beſtimmten einzelnen
Handlungen der Regierungen vor ſich gehen. Wenn man ſich
dabei aber, wenigſtens in der unendlichen Mehrzahl der Fälle,
mit einer Theilnahme nur Einzelner begnügt und dieſen die
Vertheidigung auch der Rechte der Uebrigen anvertraut, ſo
geſchieht dies, weil die Erlangung der Zuſtimmung aller Staats-
bürger eine viel zu weit ausſehende und ſchwerfällige Maßregel
wäre. — Auch hier iſt ſicherlich der Gedanke an ſich nicht
unrichtig; doch iſt auch, unmittelbar zunächſt, von Vollkom-
menheit keine Rede. Unläugbar hat die Sache inſoferne große
Bedenken, als einer Seits für einen in allen nöthigen Fällen
eintretenden Schutz wegen Mangels an Einſicht, an Willen
oder an Muth der Berufenen nicht eingeſtanden werden kann,
und doch anderer Seits nothwendig ein Dualismus zwiſchen
Regierung und Volk entſteht, welcher zu großen Hinderniſſen
und Zwiſtigkeiten führen mag. Jedenfalls alſo muß nach der
Auffindung ſolcher Vorkehrungen geſtrebt werden, welche die
Handhabung des Schutzes wirklich wahrſcheinlich machen, und
die doch die Staatsgewalt nicht in ihrem Weſen beſchädigen 1).
Hierzu iſt denn aber nach Erfahrung und Nachdenken, noth-
wendig:

daß die Auswahl der Namens der Geſammtheit Zuſtim-
menden auf eine Weiſe getroffen werde, welche das Vorhan-
denſein der nöthigen geiſtigen Eigenſchaften mit großer
Wahrſcheinlichkeit erwarten läßt;

das die Verhinderung der Regierung im Unrechtthun auf
die nothwendigen und nützlichen Fälle beſchränkt und
namentlich nicht ſo weit ausgedehnt werde, daß der Staat in
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[637/0651] an Regierungshandlungen beruht auf dem doppelten Gedanken, daß Niemand leicht ſeine Zuſtimmung zur Verletzung des eigenen Rechtes geben werde; und daß die meiſten und wichtigſten Rechtsverletzungen gerade bei beſtimmten einzelnen Handlungen der Regierungen vor ſich gehen. Wenn man ſich dabei aber, wenigſtens in der unendlichen Mehrzahl der Fälle, mit einer Theilnahme nur Einzelner begnügt und dieſen die Vertheidigung auch der Rechte der Uebrigen anvertraut, ſo geſchieht dies, weil die Erlangung der Zuſtimmung aller Staats- bürger eine viel zu weit ausſehende und ſchwerfällige Maßregel wäre. — Auch hier iſt ſicherlich der Gedanke an ſich nicht unrichtig; doch iſt auch, unmittelbar zunächſt, von Vollkom- menheit keine Rede. Unläugbar hat die Sache inſoferne große Bedenken, als einer Seits für einen in allen nöthigen Fällen eintretenden Schutz wegen Mangels an Einſicht, an Willen oder an Muth der Berufenen nicht eingeſtanden werden kann, und doch anderer Seits nothwendig ein Dualismus zwiſchen Regierung und Volk entſteht, welcher zu großen Hinderniſſen und Zwiſtigkeiten führen mag. Jedenfalls alſo muß nach der Auffindung ſolcher Vorkehrungen geſtrebt werden, welche die Handhabung des Schutzes wirklich wahrſcheinlich machen, und die doch die Staatsgewalt nicht in ihrem Weſen beſchädigen 1). Hierzu iſt denn aber nach Erfahrung und Nachdenken, noth- wendig: daß die Auswahl der Namens der Geſammtheit Zuſtim- menden auf eine Weiſe getroffen werde, welche das Vorhan- denſein der nöthigen geiſtigen Eigenſchaften mit großer Wahrſcheinlichkeit erwarten läßt; das die Verhinderung der Regierung im Unrechtthun auf die nothwendigen und nützlichen Fälle beſchränkt und namentlich nicht ſo weit ausgedehnt werde, daß der Staat in Erfüllung ſeiner Rechte und Pflichten gehindert wäre;

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/651>, abgerufen am 17.05.2024.