englischen Staatskanzlers Morus (zuerst 1516), welche der ganzen Gattung einen häufig gebrauchten Namen gegeben hat; die "Civitas Solis" des calabresischen Mönchs Campanella; die "Reise nach Ikarien," verfaßt von dem französischen Com- munisten Cabet (1842) 2).
1) Eine besondere Literaturgeschichte der Politik besteht nicht, sondern man ist auf die gelegentlichen und auch wohl fremdartigen Stoffen einge- sprengten Bemerkungen in den allgemeinen Werken über die Geschichte der Staatswissenschaften verwiesen. -- Selbst die bibliographischen Mittheilungen sind nur fragmentarisch. Ersch's Literatur der Jurisprudenz und Politik (2. Aufl., 1823) ist theils auf deutsche Schriften, theils auf einen kürzeren Zeitabschnitt beschränkt; und meine Abhandlung über die "Allgemeine Literatur der Politik" in Bd. III der Geschichte und Literatur der St.-W., hat nur die allgemeineren Werke zum Gegenstande.
2) Eine ausführliche Schilderung der Staatsromane s. in meiner Geschichte und Literatur der St.-W., Bd. I, S. 167 fg.
I.Die Grundlagen des Staatslebens.
§ 88. 1. Das Land.
Schon in der allgemeinen Staatslehre (s. oben, § 18,) ist vorläufig auf die große Bedeutung hingewiesen worden, welche das Staatsgebiet nach seiner Größe und Beschaffenheit für die verschiedensten Seiten des menschlichen Zusammenlebens hat. Es bildet im eigentlichsten Sinne des Wortes die Grund- lage desselben; und wenn es denn Aufgabe der Politik ist, die Lehren über die richtigen Mittel zu Erreichung der Staats- zwecke anzugeben, so muß vor Allem untersucht werden, welche Beziehungen die verschiedenen Eigenschaften und Beschaffenheiten des Landes zum Staate haben. Dieselben liefern einen großen Theil jener Mittel, und eine umfassende Sorge für das Staats- beste beginnt daher mit ihrer genauen Kenntniß 1). Vortheil-
engliſchen Staatskanzlers Morus (zuerſt 1516), welche der ganzen Gattung einen häufig gebrauchten Namen gegeben hat; die «Civitas Solis» des calabreſiſchen Mönchs Campanella; die „Reiſe nach Ikarien,“ verfaßt von dem franzöſiſchen Com- muniſten Cabet (1842) 2).
1) Eine beſondere Literaturgeſchichte der Politik beſteht nicht, ſondern man iſt auf die gelegentlichen und auch wohl fremdartigen Stoffen einge- ſprengten Bemerkungen in den allgemeinen Werken über die Geſchichte der Staatswiſſenſchaften verwieſen. — Selbſt die bibliographiſchen Mittheilungen ſind nur fragmentariſch. Erſch’s Literatur der Jurisprudenz und Politik (2. Aufl., 1823) iſt theils auf deutſche Schriften, theils auf einen kürzeren Zeitabſchnitt beſchränkt; und meine Abhandlung über die „Allgemeine Literatur der Politik“ in Bd. III der Geſchichte und Literatur der St.-W., hat nur die allgemeineren Werke zum Gegenſtande.
2) Eine ausführliche Schilderung der Staatsromane ſ. in meiner Geſchichte und Literatur der St.-W., Bd. I, S. 167 fg.
I.Die Grundlagen des Staatslebens.
§ 88. 1. Das Land.
Schon in der allgemeinen Staatslehre (ſ. oben, § 18,) iſt vorläufig auf die große Bedeutung hingewieſen worden, welche das Staatsgebiet nach ſeiner Größe und Beſchaffenheit für die verſchiedenſten Seiten des menſchlichen Zuſammenlebens hat. Es bildet im eigentlichſten Sinne des Wortes die Grund- lage deſſelben; und wenn es denn Aufgabe der Politik iſt, die Lehren über die richtigen Mittel zu Erreichung der Staats- zwecke anzugeben, ſo muß vor Allem unterſucht werden, welche Beziehungen die verſchiedenen Eigenſchaften und Beſchaffenheiten des Landes zum Staate haben. Dieſelben liefern einen großen Theil jener Mittel, und eine umfaſſende Sorge für das Staats- beſte beginnt daher mit ihrer genauen Kenntniß 1). Vortheil-
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engliſchen Staatskanzlers Morus (zuerſt 1516), welche der
ganzen Gattung einen häufig gebrauchten Namen gegeben hat;
die «Civitas Solis» des calabreſiſchen Mönchs Campanella;
die „Reiſe nach Ikarien,“ verfaßt von dem franzöſiſchen Com-
muniſten Cabet (1842) 2).
¹⁾ Eine beſondere Literaturgeſchichte der Politik beſteht nicht, ſondern
man iſt auf die gelegentlichen und auch wohl fremdartigen Stoffen einge-
ſprengten Bemerkungen in den allgemeinen Werken über die Geſchichte der
Staatswiſſenſchaften verwieſen. — Selbſt die bibliographiſchen Mittheilungen
ſind nur fragmentariſch. Erſch’s Literatur der Jurisprudenz und Politik
(2. Aufl., 1823) iſt theils auf deutſche Schriften, theils auf einen kürzeren
Zeitabſchnitt beſchränkt; und meine Abhandlung über die „Allgemeine
Literatur der Politik“ in Bd. III der Geſchichte und Literatur der St.-W.,
hat nur die allgemeineren Werke zum Gegenſtande.
²⁾ Eine ausführliche Schilderung der Staatsromane ſ. in meiner
Geſchichte und Literatur der St.-W., Bd. I, S. 167 fg.
I. Die Grundlagen des Staatslebens.
§ 88.
1. Das Land.
Schon in der allgemeinen Staatslehre (ſ. oben, § 18,) iſt
vorläufig auf die große Bedeutung hingewieſen worden, welche
das Staatsgebiet nach ſeiner Größe und Beſchaffenheit
für die verſchiedenſten Seiten des menſchlichen Zuſammenlebens
hat. Es bildet im eigentlichſten Sinne des Wortes die Grund-
lage deſſelben; und wenn es denn Aufgabe der Politik iſt, die
Lehren über die richtigen Mittel zu Erreichung der Staats-
zwecke anzugeben, ſo muß vor Allem unterſucht werden, welche
Beziehungen die verſchiedenen Eigenſchaften und Beſchaffenheiten
des Landes zum Staate haben. Dieſelben liefern einen großen
Theil jener Mittel, und eine umfaſſende Sorge für das Staats-
beſte beginnt daher mit ihrer genauen Kenntniß 1). Vortheil-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 562. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/576>, abgerufen am 23.11.2024.
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