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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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sie doch die Begehung offenbaren Unrechtes in mehr als einer
Beziehung 1).

Da durch einen Vertrag mit einer auswärtigen Macht
der ganze Wille des Staates gebunden und die Staatsgewalt
zu seiner Einhaltung verpflichtet wird, so kann ein gültiger
Abschluß nur durch das Staatsoberhaupt selbst oder in seinem
ausdrücklichen Auftrage und mit seiner Genehmigung geschehen.
Uebrigens ist die Verabredung auch dann verpflichtend für den
Staat, wenn der Auftrag zwar ein allgemeiner war, er aber
nicht überschritten wurde; und es bedarf in solchem Falle keiner
nochmaligen Genehmigung von Seiten des Staatsoberhauptes 2).
-- Natürlich findet die Forderung auf mittelbare oder unmit-
telbare Theilnahme des Staatsoberhauptes in Beziehung auf
sämmtliche Contrahenten statt. Ein Vertrag, welcher von
einem Staatsoberhaupte einerseits mit einem Untergeordneten
andererseits geschlossen wäre, hätte nicht nur keine Verbindlich-
keit für die Regierung des Letzteren, sondern wäre überdies
eine grobe Verletzung der übergegangenen Staatsgewalt. Eine
Ausnahme findet nur da statt, wo und soweit ein Statthalter
oder ähnlicher Beamter eine ausgesprochene und anerkannte
Befugniß zu völkerrechtlicher Selbstbestimmung hat.

Verträge zwischen zwei Staatsoberhäuptern, welche rein
persönliche
Angelegenheiten derselben betreffen, und somit
gar keine staatlichen Angelegenheiten ordnen, gehören dem
Völkerrechte nicht an, und können nur durch eine plumpe Ver-
wechselung oder offenbaren Mißbrauch der Gewalt in den Bereich
desselben gezogen und mit den Mitteln desselben aufrecht erhalten
werden.

Die Gültigkeit eines Staatsvertrages unterliegt densel-
ben Bedingungen, welche bei den Verträgen überhaupt einzuhalten
sind. Es muß also der Gegenstand der völkerrechtlichen Ver-
abredung physisch und rechtlich möglich sein; die Vertragenden

ſie doch die Begehung offenbaren Unrechtes in mehr als einer
Beziehung 1).

Da durch einen Vertrag mit einer auswärtigen Macht
der ganze Wille des Staates gebunden und die Staatsgewalt
zu ſeiner Einhaltung verpflichtet wird, ſo kann ein gültiger
Abſchluß nur durch das Staatsoberhaupt ſelbſt oder in ſeinem
ausdrücklichen Auftrage und mit ſeiner Genehmigung geſchehen.
Uebrigens iſt die Verabredung auch dann verpflichtend für den
Staat, wenn der Auftrag zwar ein allgemeiner war, er aber
nicht überſchritten wurde; und es bedarf in ſolchem Falle keiner
nochmaligen Genehmigung von Seiten des Staatsoberhauptes 2).
— Natürlich findet die Forderung auf mittelbare oder unmit-
telbare Theilnahme des Staatsoberhauptes in Beziehung auf
ſämmtliche Contrahenten ſtatt. Ein Vertrag, welcher von
einem Staatsoberhaupte einerſeits mit einem Untergeordneten
andererſeits geſchloſſen wäre, hätte nicht nur keine Verbindlich-
keit für die Regierung des Letzteren, ſondern wäre überdies
eine grobe Verletzung der übergegangenen Staatsgewalt. Eine
Ausnahme findet nur da ſtatt, wo und ſoweit ein Statthalter
oder ähnlicher Beamter eine ausgeſprochene und anerkannte
Befugniß zu völkerrechtlicher Selbſtbeſtimmung hat.

Verträge zwiſchen zwei Staatsoberhäuptern, welche rein
perſönliche
Angelegenheiten derſelben betreffen, und ſomit
gar keine ſtaatlichen Angelegenheiten ordnen, gehören dem
Völkerrechte nicht an, und können nur durch eine plumpe Ver-
wechſelung oder offenbaren Mißbrauch der Gewalt in den Bereich
deſſelben gezogen und mit den Mitteln deſſelben aufrecht erhalten
werden.

Die Gültigkeit eines Staatsvertrages unterliegt denſel-
ben Bedingungen, welche bei den Verträgen überhaupt einzuhalten
ſind. Es muß alſo der Gegenſtand der völkerrechtlichen Ver-
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[439/0453] ſie doch die Begehung offenbaren Unrechtes in mehr als einer Beziehung 1). Da durch einen Vertrag mit einer auswärtigen Macht der ganze Wille des Staates gebunden und die Staatsgewalt zu ſeiner Einhaltung verpflichtet wird, ſo kann ein gültiger Abſchluß nur durch das Staatsoberhaupt ſelbſt oder in ſeinem ausdrücklichen Auftrage und mit ſeiner Genehmigung geſchehen. Uebrigens iſt die Verabredung auch dann verpflichtend für den Staat, wenn der Auftrag zwar ein allgemeiner war, er aber nicht überſchritten wurde; und es bedarf in ſolchem Falle keiner nochmaligen Genehmigung von Seiten des Staatsoberhauptes 2). — Natürlich findet die Forderung auf mittelbare oder unmit- telbare Theilnahme des Staatsoberhauptes in Beziehung auf ſämmtliche Contrahenten ſtatt. Ein Vertrag, welcher von einem Staatsoberhaupte einerſeits mit einem Untergeordneten andererſeits geſchloſſen wäre, hätte nicht nur keine Verbindlich- keit für die Regierung des Letzteren, ſondern wäre überdies eine grobe Verletzung der übergegangenen Staatsgewalt. Eine Ausnahme findet nur da ſtatt, wo und ſoweit ein Statthalter oder ähnlicher Beamter eine ausgeſprochene und anerkannte Befugniß zu völkerrechtlicher Selbſtbeſtimmung hat. Verträge zwiſchen zwei Staatsoberhäuptern, welche rein perſönliche Angelegenheiten derſelben betreffen, und ſomit gar keine ſtaatlichen Angelegenheiten ordnen, gehören dem Völkerrechte nicht an, und können nur durch eine plumpe Ver- wechſelung oder offenbaren Mißbrauch der Gewalt in den Bereich deſſelben gezogen und mit den Mitteln deſſelben aufrecht erhalten werden. Die Gültigkeit eines Staatsvertrages unterliegt denſel- ben Bedingungen, welche bei den Verträgen überhaupt einzuhalten ſind. Es muß alſo der Gegenſtand der völkerrechtlichen Ver- abredung phyſiſch und rechtlich möglich ſein; die Vertragenden

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/453>, abgerufen am 23.11.2024.