Moser in seinem großen Werke über allgemeines deutsches Staatsrecht und in zahlreichen Monographieen dargestellt hat; dann aber namentlich Weiße's sächsisches Staatsrecht, Breyer's Elementa j. p. Wirtembergici;Hagemeister's mecklen- burgisches Staatsrecht. Außerdem sind auch die Schriften über ungarisches Staatsrecht hier von Bedeutung, so z. B. von Rosenmann, Gustermann, vor Allem aber von Cziraky (Conspectus j. p. regni Hungariae).
b.Theokatieen. -- Leider sind zuverlässige und wissen- schaftlich tüchtige systematische Darstellungen des Rechtes von Theokratieen nicht häufig; doch bestehen gute Arbeiten über den jüdischen Priesterstaat von Michaelis, (Mosaisches Recht,) Hüllmann u. A.: von der Verwaltung des Chalifates gibt Hammer Nachricht; und die Grundsätze des christlichen heiligen Römischen Reiches im Mittelalter sind sogar vielfach erörtert worden, am gelehrtesten von Pütter, am geistreichsten von Majer (die beiden höchsten Würden des H. R. Rs.).
c. Der klassische Staat. -- Die Bearbeitung der griechischen und römischen Staatszustände war schon dadurch geboten, daß unsere Gesittigung zu einem wesentlichen Theile auf der Literatur dieser Völker ruht, bei den Römern überdies durch der Bedeutung ihres bürgerlichen Rechtes für uns. So fehlt es denn auch keineswegs an vortrefflichen Schriften über diese Staatsgattung. Das griechische Staatsrecht ist erläutert durch Schömann, K. F. Herrmann, Göttling, Wachs- muth; in einzelnen Theilen von O. Müller, Böckh und Plaß. Das römische Staatsrecht aber kennen wir durch Heineccius, Hugo, vor Allem aber durch Niebuhr's unsterbliches Werk, und was dann die Neueren, wie Huschke (Servius Tullius),Hopfgarten, Mommsen, Becker u. A. dazu gethan.
d.Demokratieen des Rechtsstaates. -- Von ein-
Moſer in ſeinem großen Werke über allgemeines deutſches Staatsrecht und in zahlreichen Monographieen dargeſtellt hat; dann aber namentlich Weiße’s ſächſiſches Staatsrecht, Breyer’s Elementa j. p. Wirtembergici;Hagemeiſter’s mecklen- burgiſches Staatsrecht. Außerdem ſind auch die Schriften über ungariſches Staatsrecht hier von Bedeutung, ſo z. B. von Roſenmann, Guſtermann, vor Allem aber von Cziraky (Conspectus j. p. regni Hungariae).
b.Theokatieen. — Leider ſind zuverläſſige und wiſſen- ſchaftlich tüchtige ſyſtematiſche Darſtellungen des Rechtes von Theokratieen nicht häufig; doch beſtehen gute Arbeiten über den jüdiſchen Prieſterſtaat von Michaelis, (Moſaiſches Recht,) Hüllmann u. A.: von der Verwaltung des Chalifates gibt Hammer Nachricht; und die Grundſätze des chriſtlichen heiligen Römiſchen Reiches im Mittelalter ſind ſogar vielfach erörtert worden, am gelehrteſten von Pütter, am geiſtreichſten von Majer (die beiden höchſten Würden des H. R. Rs.).
c. Der klaſſiſche Staat. — Die Bearbeitung der griechiſchen und römiſchen Staatszuſtände war ſchon dadurch geboten, daß unſere Geſittigung zu einem weſentlichen Theile auf der Literatur dieſer Völker ruht, bei den Römern überdies durch der Bedeutung ihres bürgerlichen Rechtes für uns. So fehlt es denn auch keineswegs an vortrefflichen Schriften über dieſe Staatsgattung. Das griechiſche Staatsrecht iſt erläutert durch Schömann, K. F. Herrmann, Göttling, Wachs- muth; in einzelnen Theilen von O. Müller, Böckh und Plaß. Das römiſche Staatsrecht aber kennen wir durch Heineccius, Hugo, vor Allem aber durch Niebuhr’s unſterbliches Werk, und was dann die Neueren, wie Huſchke (Servius Tullius),Hopfgarten, Mommſen, Becker u. A. dazu gethan.
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Moſer in ſeinem großen Werke über allgemeines deutſches
Staatsrecht und in zahlreichen Monographieen dargeſtellt hat;
dann aber namentlich Weiße’s ſächſiſches Staatsrecht, Breyer’s
Elementa j. p. Wirtembergici; Hagemeiſter’s mecklen-
burgiſches Staatsrecht. Außerdem ſind auch die Schriften über
ungariſches Staatsrecht hier von Bedeutung, ſo z. B. von
Roſenmann, Guſtermann, vor Allem aber von Cziraky
(Conspectus j. p. regni Hungariae).
b. Theokatieen. — Leider ſind zuverläſſige und wiſſen-
ſchaftlich tüchtige ſyſtematiſche Darſtellungen des Rechtes von
Theokratieen nicht häufig; doch beſtehen gute Arbeiten über den
jüdiſchen Prieſterſtaat von Michaelis, (Moſaiſches Recht,)
Hüllmann u. A.: von der Verwaltung des Chalifates gibt
Hammer Nachricht; und die Grundſätze des chriſtlichen heiligen
Römiſchen Reiches im Mittelalter ſind ſogar vielfach erörtert
worden, am gelehrteſten von Pütter, am geiſtreichſten von
Majer (die beiden höchſten Würden des H. R. Rs.).
c. Der klaſſiſche Staat. — Die Bearbeitung der
griechiſchen und römiſchen Staatszuſtände war ſchon dadurch
geboten, daß unſere Geſittigung zu einem weſentlichen Theile
auf der Literatur dieſer Völker ruht, bei den Römern überdies
durch der Bedeutung ihres bürgerlichen Rechtes für uns. So
fehlt es denn auch keineswegs an vortrefflichen Schriften über
dieſe Staatsgattung. Das griechiſche Staatsrecht iſt erläutert
durch Schömann, K. F. Herrmann, Göttling, Wachs-
muth; in einzelnen Theilen von O. Müller, Böckh und
Plaß. Das römiſche Staatsrecht aber kennen wir durch
Heineccius, Hugo, vor Allem aber durch Niebuhr’s
unſterbliches Werk, und was dann die Neueren, wie Huſchke
(Servius Tullius), Hopfgarten, Mommſen, Becker
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/411>, abgerufen am 24.11.2024.
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