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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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Gengler u. A. In Frankreich hatten schon vor der Revo-
lution Viele und nicht ohne Erfolg, allein selten mit rein
wissenschaftlicher Absicht die Verfassungsgeschichte ihres Vater-
landes bearbeitet; zuletzt Fräulein von Lezardiere mit großer
Gelehrsamkeit. Einen neuen Anstoß und ungleich höheren Auf-
schwung gaben später Thierry und Guizot (dieser namentlich
in der Histoire de la civilisation en France.) Endlich ist
der Gegenstand in deutscher Art und mit deutscher Rechts-
gelehrsamkeit von Klimrath, von Warnkönig und Stein,
sodann von Schäffner bearbeitet worden. Für England ist
die angelsächsische Zeit bearbeitet worden von Turner, Phil-
lips, Palgrave
und, ganz vortrefflich, von Kemble; die
normannische Zeit von Philipps, Thierry; die Gesammt-
heit aber hauptsächlich von Millar, von Lappenberg und
Pauli und vor Allen von Hallam in seinen beiden vor-
trefflichen Werken der Geschichte des Mittelalters und der Ver-
fassungsgeschichte von England. Die flanderische Rechtsgeschichte
hat Warnkönig zuerst aus der Quelle dargestellt. Endlich
verdienen noch die staats- und rechtsgeschichtlichen Arbeiten von
Schweizern über ihr Vaterland alle Anerkennung, so namentlich
die von Bluntschli über Zürich, von Blumer über die
sämmtlichen kleineren Demokratieen, von Segesser über
Luzern. -- Die Zahl der staatsgeschichtlichen Monographieen,
vorab der deutschen, ist kaum überschaubar.

2. Systematische Werke.

a. Hausherrliche Staaten. -- Die einzelnen deutschen
Territorien waren zwar keine völlig unabhängigen Staaten,
und es spielt daher auch auch in der Darstellung ihres öffent-
lichen Rechtes die Beziehung zu Kaiser und Reich eine bedeu-
tende Rolle; dennoch mögen die höchst zahlreichen Arbeiten über
dieselben immerhin als bezeichnende Beispiele von Systemen der
Patrimonialregierung gelten. So z. B. Vieles, was J. J.

Gengler u. A. In Frankreich hatten ſchon vor der Revo-
lution Viele und nicht ohne Erfolg, allein ſelten mit rein
wiſſenſchaftlicher Abſicht die Verfaſſungsgeſchichte ihres Vater-
landes bearbeitet; zuletzt Fräulein von Lezardière mit großer
Gelehrſamkeit. Einen neuen Anſtoß und ungleich höheren Auf-
ſchwung gaben ſpäter Thierry und Guizot (dieſer namentlich
in der Histoire de la civilisation en France.) Endlich iſt
der Gegenſtand in deutſcher Art und mit deutſcher Rechts-
gelehrſamkeit von Klimrath, von Warnkönig und Stein,
ſodann von Schäffner bearbeitet worden. Für England iſt
die angelſächſiſche Zeit bearbeitet worden von Turner, Phil-
lips, Palgrave
und, ganz vortrefflich, von Kemble; die
normanniſche Zeit von Philipps, Thierry; die Geſammt-
heit aber hauptſächlich von Millar, von Lappenberg und
Pauli und vor Allen von Hallam in ſeinen beiden vor-
trefflichen Werken der Geſchichte des Mittelalters und der Ver-
faſſungsgeſchichte von England. Die flanderiſche Rechtsgeſchichte
hat Warnkönig zuerſt aus der Quelle dargeſtellt. Endlich
verdienen noch die ſtaats- und rechtsgeſchichtlichen Arbeiten von
Schweizern über ihr Vaterland alle Anerkennung, ſo namentlich
die von Bluntſchli über Zürich, von Blumer über die
ſämmtlichen kleineren Demokratieen, von Segeſſer über
Luzern. — Die Zahl der ſtaatsgeſchichtlichen Monographieen,
vorab der deutſchen, iſt kaum überſchaubar.

2. Syſtematiſche Werke.

a. Hausherrliche Staaten. — Die einzelnen deutſchen
Territorien waren zwar keine völlig unabhängigen Staaten,
und es ſpielt daher auch auch in der Darſtellung ihres öffent-
lichen Rechtes die Beziehung zu Kaiſer und Reich eine bedeu-
tende Rolle; dennoch mögen die höchſt zahlreichen Arbeiten über
dieſelben immerhin als bezeichnende Beiſpiele von Syſtemen der
Patrimonialregierung gelten. So z. B. Vieles, was J. J.

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[396/0410] Gengler u. A. In Frankreich hatten ſchon vor der Revo- lution Viele und nicht ohne Erfolg, allein ſelten mit rein wiſſenſchaftlicher Abſicht die Verfaſſungsgeſchichte ihres Vater- landes bearbeitet; zuletzt Fräulein von Lezardière mit großer Gelehrſamkeit. Einen neuen Anſtoß und ungleich höheren Auf- ſchwung gaben ſpäter Thierry und Guizot (dieſer namentlich in der Histoire de la civilisation en France.) Endlich iſt der Gegenſtand in deutſcher Art und mit deutſcher Rechts- gelehrſamkeit von Klimrath, von Warnkönig und Stein, ſodann von Schäffner bearbeitet worden. Für England iſt die angelſächſiſche Zeit bearbeitet worden von Turner, Phil- lips, Palgrave und, ganz vortrefflich, von Kemble; die normanniſche Zeit von Philipps, Thierry; die Geſammt- heit aber hauptſächlich von Millar, von Lappenberg und Pauli und vor Allen von Hallam in ſeinen beiden vor- trefflichen Werken der Geſchichte des Mittelalters und der Ver- faſſungsgeſchichte von England. Die flanderiſche Rechtsgeſchichte hat Warnkönig zuerſt aus der Quelle dargeſtellt. Endlich verdienen noch die ſtaats- und rechtsgeſchichtlichen Arbeiten von Schweizern über ihr Vaterland alle Anerkennung, ſo namentlich die von Bluntſchli über Zürich, von Blumer über die ſämmtlichen kleineren Demokratieen, von Segeſſer über Luzern. — Die Zahl der ſtaatsgeſchichtlichen Monographieen, vorab der deutſchen, iſt kaum überſchaubar. 2. Syſtematiſche Werke. a. Hausherrliche Staaten. — Die einzelnen deutſchen Territorien waren zwar keine völlig unabhängigen Staaten, und es ſpielt daher auch auch in der Darſtellung ihres öffent- lichen Rechtes die Beziehung zu Kaiſer und Reich eine bedeu- tende Rolle; dennoch mögen die höchſt zahlreichen Arbeiten über dieſelben immerhin als bezeichnende Beiſpiele von Syſtemen der Patrimonialregierung gelten. So z. B. Vieles, was J. J.

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/410>, abgerufen am 24.11.2024.