und in einer Erläuterung jener durch dieses. Wo eine wesent- liche Aenderung im Grundgedanken des Staates oder in den Formen seiner Verfassung eingetreten ist, muß ein Abschnitt gemacht und der Gegensatz des Frühern zu der neuen Gestaltung erläutert werden. Von der allgemeinen Geschichte des Landes und Volkes, sowie von der persönlichen Geschichte der Regenten darf nur soviel aufgenommen werden, als zum Verständnisse der staatsrechtlichen Handlungen und Zustände unentbehrlich ist; in der Hauptsache wird Kenntniß dieser Seite der Geschichte voraus- gesetzt. Von privatrechtlichen Gegenständen können nur diejenigen Berücksichtigung finden, welche untrennbar mit dem öffentlichen Rechte verbunden sind oder zur Erläuterung eines Punktes desselben dienen 1). Der letzte Abschnitt einer solchen Rechts- geschichte ist natürlich eine gedrängte Darstellung des jetzt Be- stehenden. -- Aufsuchung und Entscheidung von Streitfragen und Ziehung von Folgerungen ist hier nur dann an der Stelle, wenn dergleichen ins Leben getreten ist und zu Thatsachen Ver- anlassung gegeben hat. Dagegen erscheint es nöthig, auch solche Rechtsanstalten zu entwickeln, welche später wieder ganz ver- schwunden sind, da dieselben zu ihrer Zeit einen ergänzenden Bestandtheil des Rechtes ausmachten. Großes Wissen und gesunder geschichtlicher Sinn sind die Hauptbedingungen einer guten geschichtlichen Leistung, während rechtswissenschaftliche Durchbildung und scharfe Logik als Haupterfordernisse einer dogmatischen Darstellung hervortreten.
3. Vergleichende Darstellung. Weniger zur Ver- ständniß der Einzelheiten eines Rechtsganzen, als zu einer allgemeinen Uebersicht theils über die allgemeine Stellung einer Staatseinrichtung zu dem staatlichen Leben überhaupt, theils über den relativen Werth der einzelnen Bestimmungen des concreten Rechts dient eine Nebeneinanderstellung des Rechtes verschiedener Staaten. Hier ist denn sowohl das Gemeinsame
v. Mohl, Encyclopädie. 25
und in einer Erläuterung jener durch dieſes. Wo eine weſent- liche Aenderung im Grundgedanken des Staates oder in den Formen ſeiner Verfaſſung eingetreten iſt, muß ein Abſchnitt gemacht und der Gegenſatz des Frühern zu der neuen Geſtaltung erläutert werden. Von der allgemeinen Geſchichte des Landes und Volkes, ſowie von der perſönlichen Geſchichte der Regenten darf nur ſoviel aufgenommen werden, als zum Verſtändniſſe der ſtaatsrechtlichen Handlungen und Zuſtände unentbehrlich iſt; in der Hauptſache wird Kenntniß dieſer Seite der Geſchichte voraus- geſetzt. Von privatrechtlichen Gegenſtänden können nur diejenigen Berückſichtigung finden, welche untrennbar mit dem öffentlichen Rechte verbunden ſind oder zur Erläuterung eines Punktes deſſelben dienen 1). Der letzte Abſchnitt einer ſolchen Rechts- geſchichte iſt natürlich eine gedrängte Darſtellung des jetzt Be- ſtehenden. — Aufſuchung und Entſcheidung von Streitfragen und Ziehung von Folgerungen iſt hier nur dann an der Stelle, wenn dergleichen ins Leben getreten iſt und zu Thatſachen Ver- anlaſſung gegeben hat. Dagegen erſcheint es nöthig, auch ſolche Rechtsanſtalten zu entwickeln, welche ſpäter wieder ganz ver- ſchwunden ſind, da dieſelben zu ihrer Zeit einen ergänzenden Beſtandtheil des Rechtes ausmachten. Großes Wiſſen und geſunder geſchichtlicher Sinn ſind die Hauptbedingungen einer guten geſchichtlichen Leiſtung, während rechtswiſſenſchaftliche Durchbildung und ſcharfe Logik als Haupterforderniſſe einer dogmatiſchen Darſtellung hervortreten.
3. Vergleichende Darſtellung. Weniger zur Ver- ſtändniß der Einzelheiten eines Rechtsganzen, als zu einer allgemeinen Ueberſicht theils über die allgemeine Stellung einer Staatseinrichtung zu dem ſtaatlichen Leben überhaupt, theils über den relativen Werth der einzelnen Beſtimmungen des concreten Rechts dient eine Nebeneinanderſtellung des Rechtes verſchiedener Staaten. Hier iſt denn ſowohl das Gemeinſame
v. Mohl, Encyclopädie. 25
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und in einer Erläuterung jener durch dieſes. Wo eine weſent-
liche Aenderung im Grundgedanken des Staates oder in den
Formen ſeiner Verfaſſung eingetreten iſt, muß ein Abſchnitt
gemacht und der Gegenſatz des Frühern zu der neuen Geſtaltung
erläutert werden. Von der allgemeinen Geſchichte des Landes
und Volkes, ſowie von der perſönlichen Geſchichte der Regenten
darf nur ſoviel aufgenommen werden, als zum Verſtändniſſe der
ſtaatsrechtlichen Handlungen und Zuſtände unentbehrlich iſt; in
der Hauptſache wird Kenntniß dieſer Seite der Geſchichte voraus-
geſetzt. Von privatrechtlichen Gegenſtänden können nur diejenigen
Berückſichtigung finden, welche untrennbar mit dem öffentlichen
Rechte verbunden ſind oder zur Erläuterung eines Punktes
deſſelben dienen 1). Der letzte Abſchnitt einer ſolchen Rechts-
geſchichte iſt natürlich eine gedrängte Darſtellung des jetzt Be-
ſtehenden. — Aufſuchung und Entſcheidung von Streitfragen
und Ziehung von Folgerungen iſt hier nur dann an der Stelle,
wenn dergleichen ins Leben getreten iſt und zu Thatſachen Ver-
anlaſſung gegeben hat. Dagegen erſcheint es nöthig, auch ſolche
Rechtsanſtalten zu entwickeln, welche ſpäter wieder ganz ver-
ſchwunden ſind, da dieſelben zu ihrer Zeit einen ergänzenden
Beſtandtheil des Rechtes ausmachten. Großes Wiſſen und
geſunder geſchichtlicher Sinn ſind die Hauptbedingungen einer
guten geſchichtlichen Leiſtung, während rechtswiſſenſchaftliche
Durchbildung und ſcharfe Logik als Haupterforderniſſe einer
dogmatiſchen Darſtellung hervortreten.
3. Vergleichende Darſtellung. Weniger zur Ver-
ſtändniß der Einzelheiten eines Rechtsganzen, als zu einer
allgemeinen Ueberſicht theils über die allgemeine Stellung einer
Staatseinrichtung zu dem ſtaatlichen Leben überhaupt, theils
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/399>, abgerufen am 24.11.2024.
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