Die Beschäftigung mit dem positiven Staatsrechte mag in sehr verschiedenem Umfange geschehen; entweder nämlich nur so, daß das öffentliche Recht eines einzelnen bestimmten Staates wissenschaftlich dargestellt wird, oder aber in umfassenderer Weise, und zwar in letzter Vollendung als Darstellung des gesammten positiven Staatsrechtes, so weit von demselben überhaupt ge- nügende geschichtliche Kenntniß vorhanden ist. Das positive Staatsrecht ist also ein allgemeines oder ein besonderes; jenes aber wieder in sehr verschiedener Ausdehnung, je nach- dem eine größere oder kleinere Anzahl von Staaten gemein- schaftlich berücksichtigt ist. Von selbst versteht sich, daß eine Gleichartigkeit unter solchen Staaten vorhanden sein muß, welche eine gemeinschaftliche Darstellung erhalten sollen, sei nun diese Verwandtschaft eine geschichtliche und nationale, oder eine innere auf gleicher Lebensauffassung beruhende 1). Nicht sowohl im Wesen der beiden Darstellungsweisen, als vielmehr in den Bedürfnissen für das Leben und in den äußeren Darstellungs- möglichkeiten liegt es aber, wenn das Recht eines einzelnen Staates weit ausführlicher erörtert zu werden pflegt, als dies bei den Zusammenfassungen einer größern Anzahl geschieht.
Daß die sämmtlichen Sätze eines positiven Rechtes zu behandeln sind, also nicht blos solche, welche die Verfassung betreffen, sondern auch die die Verwaltung ordnenden, ist durch den Begriff eines wissenschaftlichen Systemes geboten. Wenn etwa auch einzelne Abtheilungen der letzteren durch eigene Gat- tungsnamen bezeichnet werden, wie z. B. Polizeirecht, Finanz- recht u. dgl., so treten sie dadurch aus ihrer Verbindung mit dem Ganzen und aus ihrer logischen Unterordnung unter das- selbe nicht heraus 2). Aufgabe einer geschickten Bearbeitung ist es, bei untergeordneterem nicht in allzu große Einzelheiten ein- zugehen, (falls nicht gerade die Darstellung der letzteren die Aufgabe einer monographischen Arbeit ist.)
Die Beſchäftigung mit dem poſitiven Staatsrechte mag in ſehr verſchiedenem Umfange geſchehen; entweder nämlich nur ſo, daß das öffentliche Recht eines einzelnen beſtimmten Staates wiſſenſchaftlich dargeſtellt wird, oder aber in umfaſſenderer Weiſe, und zwar in letzter Vollendung als Darſtellung des geſammten poſitiven Staatsrechtes, ſo weit von demſelben überhaupt ge- nügende geſchichtliche Kenntniß vorhanden iſt. Das poſitive Staatsrecht iſt alſo ein allgemeines oder ein beſonderes; jenes aber wieder in ſehr verſchiedener Ausdehnung, je nach- dem eine größere oder kleinere Anzahl von Staaten gemein- ſchaftlich berückſichtigt iſt. Von ſelbſt verſteht ſich, daß eine Gleichartigkeit unter ſolchen Staaten vorhanden ſein muß, welche eine gemeinſchaftliche Darſtellung erhalten ſollen, ſei nun dieſe Verwandtſchaft eine geſchichtliche und nationale, oder eine innere auf gleicher Lebensauffaſſung beruhende 1). Nicht ſowohl im Weſen der beiden Darſtellungsweiſen, als vielmehr in den Bedürfniſſen für das Leben und in den äußeren Darſtellungs- möglichkeiten liegt es aber, wenn das Recht eines einzelnen Staates weit ausführlicher erörtert zu werden pflegt, als dies bei den Zuſammenfaſſungen einer größern Anzahl geſchieht.
Daß die ſämmtlichen Sätze eines poſitiven Rechtes zu behandeln ſind, alſo nicht blos ſolche, welche die Verfaſſung betreffen, ſondern auch die die Verwaltung ordnenden, iſt durch den Begriff eines wiſſenſchaftlichen Syſtemes geboten. Wenn etwa auch einzelne Abtheilungen der letzteren durch eigene Gat- tungsnamen bezeichnet werden, wie z. B. Polizeirecht, Finanz- recht u. dgl., ſo treten ſie dadurch aus ihrer Verbindung mit dem Ganzen und aus ihrer logiſchen Unterordnung unter das- ſelbe nicht heraus 2). Aufgabe einer geſchickten Bearbeitung iſt es, bei untergeordneterem nicht in allzu große Einzelheiten ein- zugehen, (falls nicht gerade die Darſtellung der letzteren die Aufgabe einer monographiſchen Arbeit iſt.)
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Die Beſchäftigung mit dem poſitiven Staatsrechte mag in
ſehr verſchiedenem Umfange geſchehen; entweder nämlich nur
ſo, daß das öffentliche Recht eines einzelnen beſtimmten Staates
wiſſenſchaftlich dargeſtellt wird, oder aber in umfaſſenderer Weiſe,
und zwar in letzter Vollendung als Darſtellung des geſammten
poſitiven Staatsrechtes, ſo weit von demſelben überhaupt ge-
nügende geſchichtliche Kenntniß vorhanden iſt. Das poſitive
Staatsrecht iſt alſo ein allgemeines oder ein beſonderes;
jenes aber wieder in ſehr verſchiedener Ausdehnung, je nach-
dem eine größere oder kleinere Anzahl von Staaten gemein-
ſchaftlich berückſichtigt iſt. Von ſelbſt verſteht ſich, daß eine
Gleichartigkeit unter ſolchen Staaten vorhanden ſein muß,
welche eine gemeinſchaftliche Darſtellung erhalten ſollen, ſei nun
dieſe Verwandtſchaft eine geſchichtliche und nationale, oder eine
innere auf gleicher Lebensauffaſſung beruhende 1). Nicht ſowohl
im Weſen der beiden Darſtellungsweiſen, als vielmehr in den
Bedürfniſſen für das Leben und in den äußeren Darſtellungs-
möglichkeiten liegt es aber, wenn das Recht eines einzelnen
Staates weit ausführlicher erörtert zu werden pflegt, als dies
bei den Zuſammenfaſſungen einer größern Anzahl geſchieht.
Daß die ſämmtlichen Sätze eines poſitiven Rechtes zu
behandeln ſind, alſo nicht blos ſolche, welche die Verfaſſung
betreffen, ſondern auch die die Verwaltung ordnenden, iſt durch
den Begriff eines wiſſenſchaftlichen Syſtemes geboten. Wenn
etwa auch einzelne Abtheilungen der letzteren durch eigene Gat-
tungsnamen bezeichnet werden, wie z. B. Polizeirecht, Finanz-
recht u. dgl., ſo treten ſie dadurch aus ihrer Verbindung mit
dem Ganzen und aus ihrer logiſchen Unterordnung unter das-
ſelbe nicht heraus 2). Aufgabe einer geſchickten Bearbeitung iſt
es, bei untergeordneterem nicht in allzu große Einzelheiten ein-
zugehen, (falls nicht gerade die Darſtellung der letzteren die
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/392>, abgerufen am 24.11.2024.
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