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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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moralische Person (z. B. eine Stadtgemeinde) ist. Ebenso ist es
keineswegs eine Nothwendigkeit, daß sämmtliche in das Schutz-
verhältniß Tretende den gleichen Rechtszustand erhalten. Je
nach dem Grade ihres Schutzbedürfnisses und nach ihrer Fähig-
keit zu Gegenleistungen mögen vielmehr Einzelne oder ganze
Abtheilungen besondere Rechte und Verpflichtungen haben 1).

Die Gesittigung eines Volkes, welchem diese Staatsgattung
paßt, mag schon eine etwas höhere sein, als die eines im
einfachen Familienleben befangnen Stammes, namentlich mag gar
wohl schon Ackerbau und Handwerk im Schutze einer solchen
Ordnung betrieben werden. Weniger freilich eignet sich der
Patrimonialstaat auch noch zur Befriedigung höherer geistiger
Bedürfnisse oder zur Förderung solcher sachlicher Interessen, welche
große und kostbare Einrichtungen voraussetzen. Einerseits würde
es bei den beiderseits genau bemessenen Leistungen sowohl an
Beibringung entsprechender Mittel von Seiten der Schutzge-
nossen, als an der Verpflichtung von Seiten des Herrn fehlen;
andererseits kann überhaupt ein höheres geistiges Leben nicht
stattfinden in einer solchen engen privatrechtlichen und privat-
wirthschaftlichen Auffassung, und in einer so bruchstückartigen
und zufälligen Ordnung des Zusammenlebens.

Der Fürst übt in diesem Staate keine blos übertragene
Macht aus, und bekleidet keine ihm unter Bedingungen über-
lassene Würde. Er ist nicht blos für die Zwecke des Volkes
vorhanden, und am wenigsten nur dessen erster Beamter. Viel-
mehr besitzt er seine Macht aus eignem Rechte und als Privat-
eigenthum; und ebenso sind die Folgerungen und die Verab-
redungen sein persönliches Recht, das er zu seinem Nutzen und
nach seinem Belieben übt, so lange er nicht gleich guten Rechten
Dritter begegnet. Er ist nicht vom Volke erwählt und auf
den Thron erhoben worden, sondern im Gegentheile hat er das
Volk um sich gesammelt und durch seinen Schutz gemeinheitlich

moraliſche Perſon (z. B. eine Stadtgemeinde) iſt. Ebenſo iſt es
keineswegs eine Nothwendigkeit, daß ſämmtliche in das Schutz-
verhältniß Tretende den gleichen Rechtszuſtand erhalten. Je
nach dem Grade ihres Schutzbedürfniſſes und nach ihrer Fähig-
keit zu Gegenleiſtungen mögen vielmehr Einzelne oder ganze
Abtheilungen beſondere Rechte und Verpflichtungen haben 1).

Die Geſittigung eines Volkes, welchem dieſe Staatsgattung
paßt, mag ſchon eine etwas höhere ſein, als die eines im
einfachen Familienleben befangnen Stammes, namentlich mag gar
wohl ſchon Ackerbau und Handwerk im Schutze einer ſolchen
Ordnung betrieben werden. Weniger freilich eignet ſich der
Patrimonialſtaat auch noch zur Befriedigung höherer geiſtiger
Bedürfniſſe oder zur Förderung ſolcher ſachlicher Intereſſen, welche
große und koſtbare Einrichtungen vorausſetzen. Einerſeits würde
es bei den beiderſeits genau bemeſſenen Leiſtungen ſowohl an
Beibringung entſprechender Mittel von Seiten der Schutzge-
noſſen, als an der Verpflichtung von Seiten des Herrn fehlen;
andererſeits kann überhaupt ein höheres geiſtiges Leben nicht
ſtattfinden in einer ſolchen engen privatrechtlichen und privat-
wirthſchaftlichen Auffaſſung, und in einer ſo bruchſtückartigen
und zufälligen Ordnung des Zuſammenlebens.

Der Fürſt übt in dieſem Staate keine blos übertragene
Macht aus, und bekleidet keine ihm unter Bedingungen über-
laſſene Würde. Er iſt nicht blos für die Zwecke des Volkes
vorhanden, und am wenigſten nur deſſen erſter Beamter. Viel-
mehr beſitzt er ſeine Macht aus eignem Rechte und als Privat-
eigenthum; und ebenſo ſind die Folgerungen und die Verab-
redungen ſein perſönliches Recht, das er zu ſeinem Nutzen und
nach ſeinem Belieben übt, ſo lange er nicht gleich guten Rechten
Dritter begegnet. Er iſt nicht vom Volke erwählt und auf
den Thron erhoben worden, ſondern im Gegentheile hat er das
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[302/0316] moraliſche Perſon (z. B. eine Stadtgemeinde) iſt. Ebenſo iſt es keineswegs eine Nothwendigkeit, daß ſämmtliche in das Schutz- verhältniß Tretende den gleichen Rechtszuſtand erhalten. Je nach dem Grade ihres Schutzbedürfniſſes und nach ihrer Fähig- keit zu Gegenleiſtungen mögen vielmehr Einzelne oder ganze Abtheilungen beſondere Rechte und Verpflichtungen haben 1). Die Geſittigung eines Volkes, welchem dieſe Staatsgattung paßt, mag ſchon eine etwas höhere ſein, als die eines im einfachen Familienleben befangnen Stammes, namentlich mag gar wohl ſchon Ackerbau und Handwerk im Schutze einer ſolchen Ordnung betrieben werden. Weniger freilich eignet ſich der Patrimonialſtaat auch noch zur Befriedigung höherer geiſtiger Bedürfniſſe oder zur Förderung ſolcher ſachlicher Intereſſen, welche große und koſtbare Einrichtungen vorausſetzen. Einerſeits würde es bei den beiderſeits genau bemeſſenen Leiſtungen ſowohl an Beibringung entſprechender Mittel von Seiten der Schutzge- noſſen, als an der Verpflichtung von Seiten des Herrn fehlen; andererſeits kann überhaupt ein höheres geiſtiges Leben nicht ſtattfinden in einer ſolchen engen privatrechtlichen und privat- wirthſchaftlichen Auffaſſung, und in einer ſo bruchſtückartigen und zufälligen Ordnung des Zuſammenlebens. Der Fürſt übt in dieſem Staate keine blos übertragene Macht aus, und bekleidet keine ihm unter Bedingungen über- laſſene Würde. Er iſt nicht blos für die Zwecke des Volkes vorhanden, und am wenigſten nur deſſen erſter Beamter. Viel- mehr beſitzt er ſeine Macht aus eignem Rechte und als Privat- eigenthum; und ebenſo ſind die Folgerungen und die Verab- redungen ſein perſönliches Recht, das er zu ſeinem Nutzen und nach ſeinem Belieben übt, ſo lange er nicht gleich guten Rechten Dritter begegnet. Er iſt nicht vom Volke erwählt und auf den Thron erhoben worden, ſondern im Gegentheile hat er das Volk um ſich geſammelt und durch ſeinen Schutz gemeinheitlich

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/316>, abgerufen am 23.11.2024.