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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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bewirthschaftet wird, und daß also in solchen Verhältnissen dessen
Veräußerung volkswirthschaftlich zweckmäßig ist. Ebenso mag
es sich wohl begeben, daß ein dem Staate zustehendes Monopol
so viele Hemmnisse bereitet, daß sein mittelbarer Nachtheil den
Nutzen für die Staatskasse überwiegt. Ob aber nicht auch dann
rechtliche Gründe zu ihrer Beibehaltung nöthigen können, ist
eine andere, lediglich nach den Verhältnissen des concreten Falles
zu beantwortende Frage.

Im Einzelnen sind hinsichtlich der Aufbringung des Staats-
bedarfes folgende rechtliche Sätze zu bemerken:

Das Volk ist schuldig, die zur Erreichung der Staatszwecke
erforderlichen Mittel beizubringen; allein diese Verpflichtung
erstreckt sich nur auf das wirklich Nothwendige. Weder
zur Betreibung von bloßen Liebhabereien, noch zur luxuriösen
Ausstattung der öffentlichen Anstalten und Beamten, noch end-
lich gar zu Unsittlichkeiten und Thorheiten des Staatsoberhauptes
oder Anderer hat es die Pflicht, Abzüge an seinem Vermögen
zu machen. -- Zu dem Nothwendigen gehört übrigens --
außer den rechtlichen Verbindlichkeiten -- nicht blos die Sorge
für die sachlichen Lebensgüter, sondern auch, entsprechend der
Gesittigungsstufe des Volkes, die Förderung der geistigen
Bildung 3).

Eine nothwendige Ausgabe ist die standesmäßige
Unterhaltung des Staatsoberhauptes
. Selbst in
solchen Staaten, in welchen die Ausübung der Staatsgewalt
einer moralischen Person zusteht, können Ausgaben für diesen
Zweck nöthig sein; jedenfalls aber in allen einheitlich regierten
Staaten. Lediglich der Patrimonialstaat macht hier grundsätzlich
eine Ausnahme, als in welchem die ganze Regierung ein Pri-
vatrecht und eine Folge des Privatbesitzes eines großen eigenen
Vermögens ist. -- Auch diese Ausgabe für das Staatsoberhaupt
findet aber ihre Grenze in dem wirklich Nothwendigen. Und

bewirthſchaftet wird, und daß alſo in ſolchen Verhältniſſen deſſen
Veräußerung volkswirthſchaftlich zweckmäßig iſt. Ebenſo mag
es ſich wohl begeben, daß ein dem Staate zuſtehendes Monopol
ſo viele Hemmniſſe bereitet, daß ſein mittelbarer Nachtheil den
Nutzen für die Staatskaſſe überwiegt. Ob aber nicht auch dann
rechtliche Gründe zu ihrer Beibehaltung nöthigen können, iſt
eine andere, lediglich nach den Verhältniſſen des concreten Falles
zu beantwortende Frage.

Im Einzelnen ſind hinſichtlich der Aufbringung des Staats-
bedarfes folgende rechtliche Sätze zu bemerken:

Das Volk iſt ſchuldig, die zur Erreichung der Staatszwecke
erforderlichen Mittel beizubringen; allein dieſe Verpflichtung
erſtreckt ſich nur auf das wirklich Nothwendige. Weder
zur Betreibung von bloßen Liebhabereien, noch zur luxuriöſen
Ausſtattung der öffentlichen Anſtalten und Beamten, noch end-
lich gar zu Unſittlichkeiten und Thorheiten des Staatsoberhauptes
oder Anderer hat es die Pflicht, Abzüge an ſeinem Vermögen
zu machen. — Zu dem Nothwendigen gehört übrigens —
außer den rechtlichen Verbindlichkeiten — nicht blos die Sorge
für die ſachlichen Lebensgüter, ſondern auch, entſprechend der
Geſittigungsſtufe des Volkes, die Förderung der geiſtigen
Bildung 3).

Eine nothwendige Ausgabe iſt die ſtandesmäßige
Unterhaltung des Staatsoberhauptes
. Selbſt in
ſolchen Staaten, in welchen die Ausübung der Staatsgewalt
einer moraliſchen Perſon zuſteht, können Ausgaben für dieſen
Zweck nöthig ſein; jedenfalls aber in allen einheitlich regierten
Staaten. Lediglich der Patrimonialſtaat macht hier grundſätzlich
eine Ausnahme, als in welchem die ganze Regierung ein Pri-
vatrecht und eine Folge des Privatbeſitzes eines großen eigenen
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[290/0304] bewirthſchaftet wird, und daß alſo in ſolchen Verhältniſſen deſſen Veräußerung volkswirthſchaftlich zweckmäßig iſt. Ebenſo mag es ſich wohl begeben, daß ein dem Staate zuſtehendes Monopol ſo viele Hemmniſſe bereitet, daß ſein mittelbarer Nachtheil den Nutzen für die Staatskaſſe überwiegt. Ob aber nicht auch dann rechtliche Gründe zu ihrer Beibehaltung nöthigen können, iſt eine andere, lediglich nach den Verhältniſſen des concreten Falles zu beantwortende Frage. Im Einzelnen ſind hinſichtlich der Aufbringung des Staats- bedarfes folgende rechtliche Sätze zu bemerken: Das Volk iſt ſchuldig, die zur Erreichung der Staatszwecke erforderlichen Mittel beizubringen; allein dieſe Verpflichtung erſtreckt ſich nur auf das wirklich Nothwendige. Weder zur Betreibung von bloßen Liebhabereien, noch zur luxuriöſen Ausſtattung der öffentlichen Anſtalten und Beamten, noch end- lich gar zu Unſittlichkeiten und Thorheiten des Staatsoberhauptes oder Anderer hat es die Pflicht, Abzüge an ſeinem Vermögen zu machen. — Zu dem Nothwendigen gehört übrigens — außer den rechtlichen Verbindlichkeiten — nicht blos die Sorge für die ſachlichen Lebensgüter, ſondern auch, entſprechend der Geſittigungsſtufe des Volkes, die Förderung der geiſtigen Bildung 3). Eine nothwendige Ausgabe iſt die ſtandesmäßige Unterhaltung des Staatsoberhauptes. Selbſt in ſolchen Staaten, in welchen die Ausübung der Staatsgewalt einer moraliſchen Perſon zuſteht, können Ausgaben für dieſen Zweck nöthig ſein; jedenfalls aber in allen einheitlich regierten Staaten. Lediglich der Patrimonialſtaat macht hier grundſätzlich eine Ausnahme, als in welchem die ganze Regierung ein Pri- vatrecht und eine Folge des Privatbeſitzes eines großen eigenen Vermögens iſt. — Auch dieſe Ausgabe für das Staatsoberhaupt findet aber ihre Grenze in dem wirklich Nothwendigen. Und

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/304>, abgerufen am 10.05.2024.