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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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es sich von ursprünglicher rechtlicher Verpflichtung handelt, nur
bestimmte Leistungen und zwar an den Fürsten zu tragen haben 3).

Die Beibringung der für die Staatsausgaben erforderlichen
Mittel kann auf verschiedene rechtlich gleich erlaubte Weise ge-
schehen. Die zwei hauptsächlichsten Systeme sind aber: Aus-
scheidung eines eigenen Staatsgutes aus dem gesammten Natio-
nalvermögen, damit aus dessen Einkünften die Staatsbedürfnisse
bestritten werden; oder aber Einforderung von Beiträgen un-
mittelbar aus dem Vermögen der Staatsbürger. Das Staats-
gut kann denn aber wieder aus verschiedenen Arten von ein-
träglichem Besitze bestehen, namentlich aus Grundeigenthum,
aus Gewerben und aus Kapitalen; und bei den beiden ersten
Arten mag wieder entweder zufälliger, das heißt nach den all-
gemeinen Regeln des Privatrechtes erwerbbarer, Besitz sein, oder
aber ausschließliches, nur dem Staate rechtlich mögliches Eigen-
thum, Monopol oder Regal. Natürlich können beide Haupt-
systeme auch verbunden werden, so daß der aus einem unzu-
reichenden Staatsgute nicht zu deckende Theil der Staatsbedürf-
nisse von den Unterthanen zugeschossen wird.

Vom rechtlichen Standpunkte aus sind beide Systeme gleich
unanfechtbar, und es ist daher nur eine Frage der Zweckmäßig-
keit und der thatsächlichen Verhältnisse, ob und wieweit das
eine oder das andere ergriffen werden will und kann. Ebenso
sind sämmtliche Arten des Staatsbesitzes an sich rechtlich zuläßig.
Selbst Monopole können, wenn sie nur dem Staate ein ent-
sprechendes Einkommen gewähren, vertheidigt werden, obgleich
sie allerdings vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Klug-
heit mehr als Einer Anfechtung ausgesetzt sind. Nur mag im
Allgemeinen bemerkt sein, daß bei einer großen wirthschaftlichen
Ausbildung des Volkes das Staatsgut, namentlich insoferne es
aus Gewerben besteht, einen entschieden höhern Ertrag geben
wird, wenn es in die Hände Einzelner übergeht und von diesen

v. Mohl, Encyclopädie. 19

es ſich von urſprünglicher rechtlicher Verpflichtung handelt, nur
beſtimmte Leiſtungen und zwar an den Fürſten zu tragen haben 3).

Die Beibringung der für die Staatsausgaben erforderlichen
Mittel kann auf verſchiedene rechtlich gleich erlaubte Weiſe ge-
ſchehen. Die zwei hauptſächlichſten Syſteme ſind aber: Aus-
ſcheidung eines eigenen Staatsgutes aus dem geſammten Natio-
nalvermögen, damit aus deſſen Einkünften die Staatsbedürfniſſe
beſtritten werden; oder aber Einforderung von Beiträgen un-
mittelbar aus dem Vermögen der Staatsbürger. Das Staats-
gut kann denn aber wieder aus verſchiedenen Arten von ein-
träglichem Beſitze beſtehen, namentlich aus Grundeigenthum,
aus Gewerben und aus Kapitalen; und bei den beiden erſten
Arten mag wieder entweder zufälliger, das heißt nach den all-
gemeinen Regeln des Privatrechtes erwerbbarer, Beſitz ſein, oder
aber ausſchließliches, nur dem Staate rechtlich mögliches Eigen-
thum, Monopol oder Regal. Natürlich können beide Haupt-
ſyſteme auch verbunden werden, ſo daß der aus einem unzu-
reichenden Staatsgute nicht zu deckende Theil der Staatsbedürf-
niſſe von den Unterthanen zugeſchoſſen wird.

Vom rechtlichen Standpunkte aus ſind beide Syſteme gleich
unanfechtbar, und es iſt daher nur eine Frage der Zweckmäßig-
keit und der thatſächlichen Verhältniſſe, ob und wieweit das
eine oder das andere ergriffen werden will und kann. Ebenſo
ſind ſämmtliche Arten des Staatsbeſitzes an ſich rechtlich zuläßig.
Selbſt Monopole können, wenn ſie nur dem Staate ein ent-
ſprechendes Einkommen gewähren, vertheidigt werden, obgleich
ſie allerdings vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Klug-
heit mehr als Einer Anfechtung ausgeſetzt ſind. Nur mag im
Allgemeinen bemerkt ſein, daß bei einer großen wirthſchaftlichen
Ausbildung des Volkes das Staatsgut, namentlich inſoferne es
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[289/0303] es ſich von urſprünglicher rechtlicher Verpflichtung handelt, nur beſtimmte Leiſtungen und zwar an den Fürſten zu tragen haben 3). Die Beibringung der für die Staatsausgaben erforderlichen Mittel kann auf verſchiedene rechtlich gleich erlaubte Weiſe ge- ſchehen. Die zwei hauptſächlichſten Syſteme ſind aber: Aus- ſcheidung eines eigenen Staatsgutes aus dem geſammten Natio- nalvermögen, damit aus deſſen Einkünften die Staatsbedürfniſſe beſtritten werden; oder aber Einforderung von Beiträgen un- mittelbar aus dem Vermögen der Staatsbürger. Das Staats- gut kann denn aber wieder aus verſchiedenen Arten von ein- träglichem Beſitze beſtehen, namentlich aus Grundeigenthum, aus Gewerben und aus Kapitalen; und bei den beiden erſten Arten mag wieder entweder zufälliger, das heißt nach den all- gemeinen Regeln des Privatrechtes erwerbbarer, Beſitz ſein, oder aber ausſchließliches, nur dem Staate rechtlich mögliches Eigen- thum, Monopol oder Regal. Natürlich können beide Haupt- ſyſteme auch verbunden werden, ſo daß der aus einem unzu- reichenden Staatsgute nicht zu deckende Theil der Staatsbedürf- niſſe von den Unterthanen zugeſchoſſen wird. Vom rechtlichen Standpunkte aus ſind beide Syſteme gleich unanfechtbar, und es iſt daher nur eine Frage der Zweckmäßig- keit und der thatſächlichen Verhältniſſe, ob und wieweit das eine oder das andere ergriffen werden will und kann. Ebenſo ſind ſämmtliche Arten des Staatsbeſitzes an ſich rechtlich zuläßig. Selbſt Monopole können, wenn ſie nur dem Staate ein ent- ſprechendes Einkommen gewähren, vertheidigt werden, obgleich ſie allerdings vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Klug- heit mehr als Einer Anfechtung ausgeſetzt ſind. Nur mag im Allgemeinen bemerkt ſein, daß bei einer großen wirthſchaftlichen Ausbildung des Volkes das Staatsgut, namentlich inſoferne es aus Gewerben beſteht, einen entſchieden höhern Ertrag geben wird, wenn es in die Hände Einzelner übergeht und von dieſen v. Mohl, Encyclopädie. 19

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/303>, abgerufen am 24.07.2024.