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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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daß nicht blos eine Ertheilung von Befehlen an den mit einem
Processe beschäftigten Richter untersagt ist, sondern auch die
Zuständigkeit nicht willkürlich bestimmt werden kann, vielmehr
ein für allemal gesetzlich geregelt wird. Nur dann nämlich ist
es unmöglich gemacht, an der Stelle eines voraussichlich ge-
wissenhaften und Einflüsterungen unzugänglichen Richters einen
gefügigeren aufzustellen. Es muß also der Grundsatz gelten,
daß Niemand seinem natürlichen Richter entzogen werden
darf, nämlich dem durch die Gerichtsordnung des Staates ein
für allemal für zuständig über Person oder Gegenstand erklär-
ten. Es findet also weder Verweisung an einen in dem con-
creten Processe nicht zuständigen Richter, noch gar die Nieder-
setzung eigener Ausnahmegerichte für eine größere oder kleinere
Anzahl bestimmter Fälle statt. -- Ausnahmen sind nur gerecht-
fertigt entweder durch einen genügenden Recusationsgrund oder
in dringender Noth, wenn die Erhaltung des Staates vorüber-
gehend außerordentliche Maaßregeln, und namentlich auch eine
schnellere und mit wenigeren technischen Schwierigkeiten umgebene
Rechtspflege erfordert 6).

Endlich ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß weil
sowohl die bürgerliche als die Strafrechtspflege für die Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung im ganzen Umfange des Staats-
gebietes und bei allen der Staatsgewalt bleibend oder vorüber-
gehend Unterworfenen zu sorgen hat, Niemand der Zutritt
zum Richter verschlossen
werden darf. Sache des Letz-
teren ist es, Verlangen zurückzuweisen, welche nicht für die
Thätigkeit der Gerichte geeignet sind; allein von einer subjec-
tiven Rechtlosigkeit kann bei Niemand die Rede sein, auch nicht
bei dem Verbrecher oder dem Fremden.

1) Ueber Rechtspflege vom Standpunkte des Staates s. Zachariä,
Deutsches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. II, S. 203 u. ff., und die daselbst
angeführte Literatur; namentlich aber Bluntschli, Allg. Staatsr., Bd. II,
S. 193 fg. (bei welcher trefflichen Ausführung nur zu bedauern ist, daß

daß nicht blos eine Ertheilung von Befehlen an den mit einem
Proceſſe beſchäftigten Richter unterſagt iſt, ſondern auch die
Zuſtändigkeit nicht willkürlich beſtimmt werden kann, vielmehr
ein für allemal geſetzlich geregelt wird. Nur dann nämlich iſt
es unmöglich gemacht, an der Stelle eines vorausſichlich ge-
wiſſenhaften und Einflüſterungen unzugänglichen Richters einen
gefügigeren aufzuſtellen. Es muß alſo der Grundſatz gelten,
daß Niemand ſeinem natürlichen Richter entzogen werden
darf, nämlich dem durch die Gerichtsordnung des Staates ein
für allemal für zuſtändig über Perſon oder Gegenſtand erklär-
ten. Es findet alſo weder Verweiſung an einen in dem con-
creten Proceſſe nicht zuſtändigen Richter, noch gar die Nieder-
ſetzung eigener Ausnahmegerichte für eine größere oder kleinere
Anzahl beſtimmter Fälle ſtatt. — Ausnahmen ſind nur gerecht-
fertigt entweder durch einen genügenden Recuſationsgrund oder
in dringender Noth, wenn die Erhaltung des Staates vorüber-
gehend außerordentliche Maaßregeln, und namentlich auch eine
ſchnellere und mit wenigeren techniſchen Schwierigkeiten umgebene
Rechtspflege erfordert 6).

Endlich iſt noch darauf aufmerkſam zu machen, daß weil
ſowohl die bürgerliche als die Strafrechtspflege für die Aufrecht-
erhaltung der Rechtsordnung im ganzen Umfange des Staats-
gebietes und bei allen der Staatsgewalt bleibend oder vorüber-
gehend Unterworfenen zu ſorgen hat, Niemand der Zutritt
zum Richter verſchloſſen
werden darf. Sache des Letz-
teren iſt es, Verlangen zurückzuweiſen, welche nicht für die
Thätigkeit der Gerichte geeignet ſind; allein von einer ſubjec-
tiven Rechtloſigkeit kann bei Niemand die Rede ſein, auch nicht
bei dem Verbrecher oder dem Fremden.

1) Ueber Rechtspflege vom Standpunkte des Staates ſ. Zachariä,
Deutſches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. II, S. 203 u. ff., und die daſelbſt
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[272/0286] daß nicht blos eine Ertheilung von Befehlen an den mit einem Proceſſe beſchäftigten Richter unterſagt iſt, ſondern auch die Zuſtändigkeit nicht willkürlich beſtimmt werden kann, vielmehr ein für allemal geſetzlich geregelt wird. Nur dann nämlich iſt es unmöglich gemacht, an der Stelle eines vorausſichlich ge- wiſſenhaften und Einflüſterungen unzugänglichen Richters einen gefügigeren aufzuſtellen. Es muß alſo der Grundſatz gelten, daß Niemand ſeinem natürlichen Richter entzogen werden darf, nämlich dem durch die Gerichtsordnung des Staates ein für allemal für zuſtändig über Perſon oder Gegenſtand erklär- ten. Es findet alſo weder Verweiſung an einen in dem con- creten Proceſſe nicht zuſtändigen Richter, noch gar die Nieder- ſetzung eigener Ausnahmegerichte für eine größere oder kleinere Anzahl beſtimmter Fälle ſtatt. — Ausnahmen ſind nur gerecht- fertigt entweder durch einen genügenden Recuſationsgrund oder in dringender Noth, wenn die Erhaltung des Staates vorüber- gehend außerordentliche Maaßregeln, und namentlich auch eine ſchnellere und mit wenigeren techniſchen Schwierigkeiten umgebene Rechtspflege erfordert 6). Endlich iſt noch darauf aufmerkſam zu machen, daß weil ſowohl die bürgerliche als die Strafrechtspflege für die Aufrecht- erhaltung der Rechtsordnung im ganzen Umfange des Staats- gebietes und bei allen der Staatsgewalt bleibend oder vorüber- gehend Unterworfenen zu ſorgen hat, Niemand der Zutritt zum Richter verſchloſſen werden darf. Sache des Letz- teren iſt es, Verlangen zurückzuweiſen, welche nicht für die Thätigkeit der Gerichte geeignet ſind; allein von einer ſubjec- tiven Rechtloſigkeit kann bei Niemand die Rede ſein, auch nicht bei dem Verbrecher oder dem Fremden. ¹⁾ Ueber Rechtspflege vom Standpunkte des Staates ſ. Zachariä, Deutſches Staatsrecht, 2. Aufl., Bd. II, S. 203 u. ff., und die daſelbſt angeführte Literatur; namentlich aber Bluntſchli, Allg. Staatsr., Bd. II, S. 193 fg. (bei welcher trefflichen Ausführung nur zu bedauern iſt, daß

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/286>, abgerufen am 12.05.2024.