Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.5. Der Staat wartet nicht auf eine Klage, um einem 6. Je wichtiger das bedrohte Recht ist, und je weniger 7. Beschränkungen in der präventiven Thätigkeit des Staates a) Wenn sachliche und geistige Unmöglichkeit oder auch nur b) Eine Staatshülfe unterbleibt, wo und soweit der Ein- c) Eine Beschränkung bereits bestehender Rechte Einzelner d) Eine Entschädigung für eine zugefügte Beschränkung 5. Der Staat wartet nicht auf eine Klage, um einem 6. Je wichtiger das bedrohte Recht iſt, und je weniger 7. Beſchränkungen in der präventiven Thätigkeit des Staates a) Wenn ſachliche und geiſtige Unmöglichkeit oder auch nur b) Eine Staatshülfe unterbleibt, wo und ſoweit der Ein- c) Eine Beſchränkung bereits beſtehender Rechte Einzelner d) Eine Entſchädigung für eine zugefügte Beſchränkung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <pb facs="#f0281" n="267"/> <p>5. Der Staat wartet nicht auf eine Klage, um einem<lb/> bedrohtem Rechte ſeinen vorbeugenden Schutz angedeihen zu<lb/> laſſen; vielmehr handelt er, ſobald ihm aus zureichenden<lb/> Gründen die Wahrſcheinlichkeit einer künftigen Rechtsverletzung<lb/> vorliegt.</p><lb/> <p>6. Je wichtiger das bedrohte Recht iſt, und je weniger<lb/> der bereits Verletzte wieder in den vorigen Stand verſetzt oder<lb/> vollſtändig entſchädigt werden kann, deſto kräftiger und um-<lb/> faſſender müſſen die Abwendungsmaßregeln ſein. — Daſſelbe<lb/> gilt von beſonders frechen oder ſehr häufigen Störungen.</p><lb/> <p>7. Beſchränkungen in der präventiven Thätigkeit des Staates<lb/> treten ein:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> Wenn ſachliche und geiſtige Unmöglichkeit oder auch nur<lb/> große Unwahrſcheinlichkeit des Gelingens von Vorbeugungs-<lb/> maßregeln vorliegt. Nicht nur würde in ſolchem Falle die Kraft<lb/> des Staates zwecklos verſchwendet, ſondern auch ſein Anſehen<lb/> geſchwächt; überdies die natürliche Freiheit ohne entgegenſtehenden<lb/> Gewinn beſchränkt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Eine Staatshülfe unterbleibt, wo und ſoweit der Ein-<lb/> zelne durch Anwendung eigener Kraft und Vorſicht und inner-<lb/> halb der geſetzlichen Ordnung ſich ſelbſt zu ſchützen vermag.<lb/> Auch bei dieſer Schutzaufgabe darf und will der Staat nicht<lb/> an der Stelle des Einzelnen handeln und ſo wenig deſſen Frei-<lb/> heit verkümmern als die Pflichten deſſelben auf ſich nehmen;<lb/> ſondern er tritt nur ein, wo eine Geſammtkraft nöthig iſt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Eine Beſchränkung bereits beſtehender Rechte Einzelner<lb/> darf als Vorbeugungsmittel nur da gebraucht werden, wo andere<lb/> Mittel nicht ausreichen, und wo das zu ſchützende Recht dem<lb/> des Schutzes wegen zu beſchränkenden an Bedeutung wenigſtens<lb/> gleichſteht. Ueberhaupt iſt die Anwendung unverhältnißmäßiger<lb/> Mittel unerlaubt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d)</hi> Eine Entſchädigung für eine zugefügte Beſchränkung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [267/0281]
5. Der Staat wartet nicht auf eine Klage, um einem
bedrohtem Rechte ſeinen vorbeugenden Schutz angedeihen zu
laſſen; vielmehr handelt er, ſobald ihm aus zureichenden
Gründen die Wahrſcheinlichkeit einer künftigen Rechtsverletzung
vorliegt.
6. Je wichtiger das bedrohte Recht iſt, und je weniger
der bereits Verletzte wieder in den vorigen Stand verſetzt oder
vollſtändig entſchädigt werden kann, deſto kräftiger und um-
faſſender müſſen die Abwendungsmaßregeln ſein. — Daſſelbe
gilt von beſonders frechen oder ſehr häufigen Störungen.
7. Beſchränkungen in der präventiven Thätigkeit des Staates
treten ein:
a) Wenn ſachliche und geiſtige Unmöglichkeit oder auch nur
große Unwahrſcheinlichkeit des Gelingens von Vorbeugungs-
maßregeln vorliegt. Nicht nur würde in ſolchem Falle die Kraft
des Staates zwecklos verſchwendet, ſondern auch ſein Anſehen
geſchwächt; überdies die natürliche Freiheit ohne entgegenſtehenden
Gewinn beſchränkt.
b) Eine Staatshülfe unterbleibt, wo und ſoweit der Ein-
zelne durch Anwendung eigener Kraft und Vorſicht und inner-
halb der geſetzlichen Ordnung ſich ſelbſt zu ſchützen vermag.
Auch bei dieſer Schutzaufgabe darf und will der Staat nicht
an der Stelle des Einzelnen handeln und ſo wenig deſſen Frei-
heit verkümmern als die Pflichten deſſelben auf ſich nehmen;
ſondern er tritt nur ein, wo eine Geſammtkraft nöthig iſt.
c) Eine Beſchränkung bereits beſtehender Rechte Einzelner
darf als Vorbeugungsmittel nur da gebraucht werden, wo andere
Mittel nicht ausreichen, und wo das zu ſchützende Recht dem
des Schutzes wegen zu beſchränkenden an Bedeutung wenigſtens
gleichſteht. Ueberhaupt iſt die Anwendung unverhältnißmäßiger
Mittel unerlaubt.
d) Eine Entſchädigung für eine zugefügte Beſchränkung
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Zitationshilfe: | Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/281>, abgerufen am 24.07.2024. |