schaftliche Vorbereitung und um Integrität vergeblich sein, und wird sich über- dieß die Verwaltung als das gewissenlos gefügige Werkzeug jedes Gewaltherr- schers erweisen. Die angebliche Nothwendigkeit einer vollkommenen politischen Uebereinstimmung unter allen Organen des Staates erfordert keineswegs eine Zerstörung der Grundlage einer guten Verwaltung, indem auf offen- baren Ungehorsam mit Fug und Recht Entlassung durch ein Strafurtheil folgt, bei entschiedener Unverträglichkeit eines bedeutenden Mannes aber eine einfache Enthebung von den Geschäften unter Belassung der rechtlichen Stellung ausreicht, und sicher im großen Ganzen das weit geringere Uebel ist.
§ 35. c. Von der Verwaltung der Rechtspflege.
Die Aufgabe des Staates, eine feste Rechtsordnung her- zustellen und zu erhalten, ist nur dann erfüllt, wenn sowohl die Vorbeugung von Rechtsstörungen als die Wiederherstellung des gestörten Rechts ins Auge gefaßt und in beiden Beziehungen das für menschliche Kräfte Mögliche geleistet ist. Zu dem Zwecke ist dann aber die Berücksichtigung der nachstehenden Forderungen nothwendig:
I. Die Sorge für Abwehr erst drohender Rechtsstörungen, Präventivjustiz, -- auch wohl, aber unpassend, "Rechts- polizei" und zum Theil "freiwillige Gerichtsbarkeit" genannt -- ist naturgemäß der erste Theil der Leistung. Es entspricht besser der Idee einer festen und allgemeinen Rechtsordnung und ist für die Betreffenden weit zuträglicher, wenn Rechtsstörungen gar nicht vorkommen, als wenn sie, vielleicht spät und unvoll- kommen, wieder verbessert werden. Die Vorsorge muß sich aber auf alle Arten von Rechten erstrecken, welches immer die Gegenstände und die Träger derselben seien, und ob es sich von einer gewaltsamen verbrecherischen Verletzung oder von einer unbegründeten Anzweiflung des Rechtes handle. Mit andern Worten, die Präventivjustiz hat sowohl den Staat als die Privaten zu schützen und hat sowohl Verbrechen als unbegründete
ſchaftliche Vorbereitung und um Integrität vergeblich ſein, und wird ſich über- dieß die Verwaltung als das gewiſſenlos gefügige Werkzeug jedes Gewaltherr- ſchers erweiſen. Die angebliche Nothwendigkeit einer vollkommenen politiſchen Uebereinſtimmung unter allen Organen des Staates erfordert keineswegs eine Zerſtörung der Grundlage einer guten Verwaltung, indem auf offen- baren Ungehorſam mit Fug und Recht Entlaſſung durch ein Strafurtheil folgt, bei entſchiedener Unverträglichkeit eines bedeutenden Mannes aber eine einfache Enthebung von den Geſchäften unter Belaſſung der rechtlichen Stellung ausreicht, und ſicher im großen Ganzen das weit geringere Uebel iſt.
§ 35. c. Von der Verwaltung der Rechtspflege.
Die Aufgabe des Staates, eine feſte Rechtsordnung her- zuſtellen und zu erhalten, iſt nur dann erfüllt, wenn ſowohl die Vorbeugung von Rechtsſtörungen als die Wiederherſtellung des geſtörten Rechts ins Auge gefaßt und in beiden Beziehungen das für menſchliche Kräfte Mögliche geleiſtet iſt. Zu dem Zwecke iſt dann aber die Berückſichtigung der nachſtehenden Forderungen nothwendig:
I. Die Sorge für Abwehr erſt drohender Rechtsſtörungen, Präventivjuſtiz, — auch wohl, aber unpaſſend, „Rechts- polizei“ und zum Theil „freiwillige Gerichtsbarkeit“ genannt — iſt naturgemäß der erſte Theil der Leiſtung. Es entſpricht beſſer der Idee einer feſten und allgemeinen Rechtsordnung und iſt für die Betreffenden weit zuträglicher, wenn Rechtsſtörungen gar nicht vorkommen, als wenn ſie, vielleicht ſpät und unvoll- kommen, wieder verbeſſert werden. Die Vorſorge muß ſich aber auf alle Arten von Rechten erſtrecken, welches immer die Gegenſtände und die Träger derſelben ſeien, und ob es ſich von einer gewaltſamen verbrecheriſchen Verletzung oder von einer unbegründeten Anzweiflung des Rechtes handle. Mit andern Worten, die Präventivjuſtiz hat ſowohl den Staat als die Privaten zu ſchützen und hat ſowohl Verbrechen als unbegründete
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¹¹⁾ ſchaftliche Vorbereitung und um Integrität vergeblich ſein, und wird ſich über-
dieß die Verwaltung als das gewiſſenlos gefügige Werkzeug jedes Gewaltherr-
ſchers erweiſen. Die angebliche Nothwendigkeit einer vollkommenen politiſchen
Uebereinſtimmung unter allen Organen des Staates erfordert keineswegs
eine Zerſtörung der Grundlage einer guten Verwaltung, indem auf offen-
baren Ungehorſam mit Fug und Recht Entlaſſung durch ein Strafurtheil
folgt, bei entſchiedener Unverträglichkeit eines bedeutenden Mannes aber
eine einfache Enthebung von den Geſchäften unter Belaſſung der rechtlichen
Stellung ausreicht, und ſicher im großen Ganzen das weit geringere
Uebel iſt.
§ 35.
c. Von der Verwaltung der Rechtspflege.
Die Aufgabe des Staates, eine feſte Rechtsordnung her-
zuſtellen und zu erhalten, iſt nur dann erfüllt, wenn ſowohl
die Vorbeugung von Rechtsſtörungen als die Wiederherſtellung
des geſtörten Rechts ins Auge gefaßt und in beiden Beziehungen
das für menſchliche Kräfte Mögliche geleiſtet iſt. Zu dem
Zwecke iſt dann aber die Berückſichtigung der nachſtehenden
Forderungen nothwendig:
I. Die Sorge für Abwehr erſt drohender Rechtsſtörungen,
Präventivjuſtiz, — auch wohl, aber unpaſſend, „Rechts-
polizei“ und zum Theil „freiwillige Gerichtsbarkeit“ genannt
— iſt naturgemäß der erſte Theil der Leiſtung. Es entſpricht
beſſer der Idee einer feſten und allgemeinen Rechtsordnung und
iſt für die Betreffenden weit zuträglicher, wenn Rechtsſtörungen
gar nicht vorkommen, als wenn ſie, vielleicht ſpät und unvoll-
kommen, wieder verbeſſert werden. Die Vorſorge muß ſich
aber auf alle Arten von Rechten erſtrecken, welches immer die
Gegenſtände und die Träger derſelben ſeien, und ob es ſich
von einer gewaltſamen verbrecheriſchen Verletzung oder von einer
unbegründeten Anzweiflung des Rechtes handle. Mit andern
Worten, die Präventivjuſtiz hat ſowohl den Staat als die
Privaten zu ſchützen und hat ſowohl Verbrechen als unbegründete
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/278>, abgerufen am 24.11.2024.
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