Es sind aber dieselben doppelter Art, je nachdem den Unter- thanen als Folge des besondern Wesens der Staatsart eine Mitwirkung bei der Ordnung und Leitung der öffentlichen Angele- genheiten zusteht, oder sie Leistungen des Staates für ihre persön- lichen und geselligen Verhältnisse zwar zu verlangen aber diesel- ben passiv zu empfangen haben. Ersteres sind die politischen Rechte; im letzteren Falle bestehen staatsbürgerliche Rechte im engern Sinne. Beide zusammen werden wohl auch, freilich nicht bestimmt genug, mit dem Namen der verfassungs- mäßigen oder der Grundrechte bezeichnet. Staatsbürgerliche Rechte stehen in jeder Gattung und Art des Staates den Unterthanen zu; politische Rechte sind eine Zugabe in nur ein- zelnen Staaten. Beide aber sind natürlich nicht zu verwechseln mit privatrechtlichen Ansprüchen, welche ein Bürger etwa, in Folge besonderer Beziehungen zum Staate, besitzen mag, und welche mit dem Wesen und der Allgemeinheit des gegenseitigen Verhältnisses nichts zu thun haben 4).
1. Staatsbürgerliche Rechte im engern Sinne.
Die Ansprüche, welche der einzelne Unterthan schon als Theilnehmer an der Staatsverbindung für seine Person zu machen berechtigt ist, sind ihrem Inhalte nach sehr verschieden nach der Gattung, d. h. nach dem Zwecke, der Staaten. Im allgemeinen philosophischen Staatsrechte können sie nur formell oder ihrer Richtung nach bezeichnet werden.
a) Das Recht einer bleibenden Theilnahme am Staate. Der Staat ist eine nothwendige Anstalt zur Er- reichung des Lebenszweckes; und zwar ist die Theilnahme ge- rade an einem bestimmten Staate ein Bedürfniß für die concrete Gesittigung und für die äußeren Verhältnisse der Meisten. Da nun nicht die Menschen des Staates wegen, sondern viel- mehr der Staat der Menschen wegen vorhanden ist; da ferner die Regierung des Staates sich den Umfang und die Gegen-
Es ſind aber dieſelben doppelter Art, je nachdem den Unter- thanen als Folge des beſondern Weſens der Staatsart eine Mitwirkung bei der Ordnung und Leitung der öffentlichen Angele- genheiten zuſteht, oder ſie Leiſtungen des Staates für ihre perſön- lichen und geſelligen Verhältniſſe zwar zu verlangen aber dieſel- ben paſſiv zu empfangen haben. Erſteres ſind die politiſchen Rechte; im letzteren Falle beſtehen ſtaatsbürgerliche Rechte im engern Sinne. Beide zuſammen werden wohl auch, freilich nicht beſtimmt genug, mit dem Namen der verfaſſungs- mäßigen oder der Grundrechte bezeichnet. Staatsbürgerliche Rechte ſtehen in jeder Gattung und Art des Staates den Unterthanen zu; politiſche Rechte ſind eine Zugabe in nur ein- zelnen Staaten. Beide aber ſind natürlich nicht zu verwechſeln mit privatrechtlichen Anſprüchen, welche ein Bürger etwa, in Folge beſonderer Beziehungen zum Staate, beſitzen mag, und welche mit dem Weſen und der Allgemeinheit des gegenſeitigen Verhältniſſes nichts zu thun haben 4).
1. Staatsbürgerliche Rechte im engern Sinne.
Die Anſprüche, welche der einzelne Unterthan ſchon als Theilnehmer an der Staatsverbindung für ſeine Perſon zu machen berechtigt iſt, ſind ihrem Inhalte nach ſehr verſchieden nach der Gattung, d. h. nach dem Zwecke, der Staaten. Im allgemeinen philoſophiſchen Staatsrechte können ſie nur formell oder ihrer Richtung nach bezeichnet werden.
a) Das Recht einer bleibenden Theilnahme am Staate. Der Staat iſt eine nothwendige Anſtalt zur Er- reichung des Lebenszweckes; und zwar iſt die Theilnahme ge- rade an einem beſtimmten Staate ein Bedürfniß für die concrete Geſittigung und für die äußeren Verhältniſſe der Meiſten. Da nun nicht die Menſchen des Staates wegen, ſondern viel- mehr der Staat der Menſchen wegen vorhanden iſt; da ferner die Regierung des Staates ſich den Umfang und die Gegen-
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Es ſind aber dieſelben doppelter Art, je nachdem den Unter-
thanen als Folge des beſondern Weſens der Staatsart eine
Mitwirkung bei der Ordnung und Leitung der öffentlichen Angele-
genheiten zuſteht, oder ſie Leiſtungen des Staates für ihre perſön-
lichen und geſelligen Verhältniſſe zwar zu verlangen aber dieſel-
ben paſſiv zu empfangen haben. Erſteres ſind die politiſchen
Rechte; im letzteren Falle beſtehen ſtaatsbürgerliche
Rechte im engern Sinne. Beide zuſammen werden wohl auch,
freilich nicht beſtimmt genug, mit dem Namen der verfaſſungs-
mäßigen oder der Grundrechte bezeichnet. Staatsbürgerliche
Rechte ſtehen in jeder Gattung und Art des Staates den
Unterthanen zu; politiſche Rechte ſind eine Zugabe in nur ein-
zelnen Staaten. Beide aber ſind natürlich nicht zu verwechſeln
mit privatrechtlichen Anſprüchen, welche ein Bürger etwa, in
Folge beſonderer Beziehungen zum Staate, beſitzen mag, und
welche mit dem Weſen und der Allgemeinheit des gegenſeitigen
Verhältniſſes nichts zu thun haben 4).
1. Staatsbürgerliche Rechte im engern Sinne.
Die Anſprüche, welche der einzelne Unterthan ſchon als
Theilnehmer an der Staatsverbindung für ſeine Perſon zu machen
berechtigt iſt, ſind ihrem Inhalte nach ſehr verſchieden nach der
Gattung, d. h. nach dem Zwecke, der Staaten. Im allgemeinen
philoſophiſchen Staatsrechte können ſie nur formell oder ihrer
Richtung nach bezeichnet werden.
a) Das Recht einer bleibenden Theilnahme am
Staate. Der Staat iſt eine nothwendige Anſtalt zur Er-
reichung des Lebenszweckes; und zwar iſt die Theilnahme ge-
rade an einem beſtimmten Staate ein Bedürfniß für die concrete
Geſittigung und für die äußeren Verhältniſſe der Meiſten.
Da nun nicht die Menſchen des Staates wegen, ſondern viel-
mehr der Staat der Menſchen wegen vorhanden iſt; da ferner
die Regierung des Staates ſich den Umfang und die Gegen-
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/238>, abgerufen am 27.11.2024.
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